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Gemeinsame Dachrinne

| 5. Mai 2015 14:28 |
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Hauskauf, Immobilien, Grundstücke


Beantwortet von

Zusammenfassung

Es geht um eine gemeinsame Dachregenrinne unter Nachbarn und die Kosten erforderlicher Reparaturen.

Zwischen den Reihenhäusern leiten jeweils eine gemeinsame Dachrinne das Regenwasser ab. Durch Feuchtigkeit im Schlafzimmer wurden wir auf einen Schaden an der Dachrinne aufmerksam. Es erfolgte sofort eine provisorische Reparatur (Winter) und später bei besserem Wetter ein endgültige Instandsetzung.
Der Hausnachbar verweigert jetzt aber eine 50 prozentige Beteiligung an den Kosten mit der Begründung, dass er vorher nicht gefragt wurde.
Um weitere Schäden zu vermeiden, war aber eine sofortige Kontrolle und prov. Reparatur erforderlich.
Wie ist hier die Rechtslage?

5. Mai 2015 | 16:27

Antwort

von


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41812 Erkelenz
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Sehr geehrter Fragesteller:

Die nachgefragte Rechtslage bestimmt sich im Wesentlichen nach §§ 741 ff. BGB , der sog. Gemeinschaft nach Bruchteilen.

Die Verwaltung dieser sog. Entwässerungsgemeinschaft durch eine gemeinsame Dachrinne ist in §§ 744 und 745 BGB geregelt.

Ihre sofort erfolgte, provisorische Reparatur ist in jedem Fall über § 744 Absatz 2 BGB gerechtfertigt und dementsprechend sind die Kosten vom Nachbarn mitzutragen.

Die spätere endgültige Instandsetzung indes hätte einen Mehrheitsbeschluss nach § 744 Absatz 1 oder gar nach § 745 BGB erfordert. Mit anderen Worten: Sie hätten Ihren Nachbarn rechtzeitig beteiligen sollen.


Ob allerdings ein konkludentes Einverständnis Ihres Nachbarn vorlag, wäre anhand weiterer Tatsachen und Fakten zu ergründen. Denn Ihrem Nachbarn ist es ja nicht verborgen geblieben, dass die Mängel an der Anlage der endgültigen Reparatur bedurften und Reparaturen vorgenommen wurden.

Sein Schweigen könnte mithin als konkludente Zustimmung gewertet werden.

Sollte der Nachbar bewusst ablehnend geschwiegen haben, etwa im Bewusstsein einer starken Rechtsposition, könnte das gleichwohl als ein unzulässige Rechtsausübung im Sinne von § 242 BGB zu einer Mittragung für die Instandsetzungskosten führen.

Letzteres ist allerdings durchaus mit einem Prozesskostenrisiko verbunden, weshalb ich in solchen Fällen für den Weg zum Schiedsmann/Frau plädiere, der oder die unvergleichbar kostengünstiger gerade in Fällen dieser Art Streit schlichten kann.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer

Bewertung des Fragestellers 7. Mai 2015 | 10:14

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