Sehr geehrter Fragesteller:
Die nachgefragte Rechtslage bestimmt sich im Wesentlichen nach §§ 741 ff. BGB
, der sog. Gemeinschaft nach Bruchteilen.
Die Verwaltung dieser sog. Entwässerungsgemeinschaft durch eine gemeinsame Dachrinne ist in §§ 744
und 745 BGB
geregelt.
Ihre sofort erfolgte, provisorische Reparatur ist in jedem Fall über § 744 Absatz 2 BGB
gerechtfertigt und dementsprechend sind die Kosten vom Nachbarn mitzutragen.
Die spätere endgültige Instandsetzung indes hätte einen Mehrheitsbeschluss nach § 744 Absatz 1 oder gar nach § 745 BGB
erfordert. Mit anderen Worten: Sie hätten Ihren Nachbarn rechtzeitig beteiligen sollen.
Ob allerdings ein konkludentes Einverständnis Ihres Nachbarn vorlag, wäre anhand weiterer Tatsachen und Fakten zu ergründen. Denn Ihrem Nachbarn ist es ja nicht verborgen geblieben, dass die Mängel an der Anlage der endgültigen Reparatur bedurften und Reparaturen vorgenommen wurden.
Sein Schweigen könnte mithin als konkludente Zustimmung gewertet werden.
Sollte der Nachbar bewusst ablehnend geschwiegen haben, etwa im Bewusstsein einer starken Rechtsposition, könnte das gleichwohl als ein unzulässige Rechtsausübung im Sinne von § 242 BGB
zu einer Mittragung für die Instandsetzungskosten führen.
Letzteres ist allerdings durchaus mit einem Prozesskostenrisiko verbunden, weshalb ich in solchen Fällen für den Weg zum Schiedsmann/Frau plädiere, der oder die unvergleichbar kostengünstiger gerade in Fällen dieser Art Streit schlichten kann.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer
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