Sehr geehrter Ratsuchender,
für Ihre Anfrage möchte ich Ihnen danken und diese unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes summarisch wie folgt beantworten:
Die KSP ist als Kreditinstitut nach § 3 Abs. 1 Nr. 1
des Geldwäschegesetzes (GwG) dazu verpflichtet, Ihre Vertragspartner (in diesem Fall Sie) zu identifizieren und zu erheben, wer Kontoberechtigter ist und ob das Konto für geschäftliche Transaktionen verwendet wird. Außerdem muss die geschäftliche Beziehung nach dem GwG ständig überwacht werden.
Freilich ist damit nicht unmittelbar die Pflicht der KSP verbunden, für Sie ausschließlich ein Geschäftsgirokonto zu den (in der Regel konstenintensiveren) Bedingungen für Geschäftskunden einzurichten. Die KSP hat allerdings die Pflicht, Sie oder Ihr Unternehmen als Geschäftskunden zu benennen.
Gleichwohl dürfte der Sparkasse ein Kündigungsrecht für das Privatkonto zugestanden haben, wenn dieses Konto überwiegend für geschäftliche Zwecke genutzt wurde und damit ein höherer Verwaltungsaufwand (z.B. bei der Pflichterfüllung nach dem Geldwäschegesetz) bei der KSP entsteht.
Auch die Tatsache, dass Sie das Konto bereits seit 15 Jahren auch geschäftlich nutzen, dürfte die Kündigung nicht unwirksam machen, da bei einem Kontoinhaber kein schützenswertes Vertrauen auf einen Zustand entstehen kann, bei dem die gesetzlichen Pflichten der KSP nicht erfüllt werden können und Sie als „Geschäftskunde" von den Vorzügen einer privaten Kontoführung profitieren.
Dementsprechend muss ich Ihnen leider nach dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt mitteilen, dass die Sparkasse wohl zur Umstellung des Girokontos berechtigt war.
Ich bedaure Ihnen keine positive Einschätzung geben zu können, hoffe aber trotzdem, Ihnen mit vorstehender Beantwortung einen ersten Überblick verschafft zu haben. Gern stehe ich Ihnen auch für eine weitergehende Beratung und Interessenvertretung unter den unten angegebenen Kontaktdaten zur Verfügung.
Ich weise Sie darauf hin, dass das Hinzufügen- oder Weglassen von Sachverhaltsdetails zu einer völlig anderen rechtlichen Bewertung führen kann.
Gern können Sie die Nachfragefunktion nutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Norman Dauskardt
- Rechtsanwalt -
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