Sehr geehrter Fragesteller,
auf der Grundlage Ihrer Schilderungen kann ich Ihnen Folgendes mitteilen:
Zunächst einmal wäre natürlich von Vorteil für den oder die Darlehensgeber, dass diese in der Überzahl waren. Hierbei wäre aber zu unterscheiden, wer Vertragspartei und wer unabhängiger Zeuge dieser Geldübergabe war.
Aus Sicht des Gerichts ist es etwas anderes, wenn ein Zeuge den mündlichen Darlehensvertrag bestätigt als wenn eine Person als Partei dies tut. Gleichwohl kommt beiden Varianten natürlich ein Beweiswert zu.
Allerdings liegt nahe, dass die Rückforderung bereits verjährt ist, wenn sie bereits seit 20 Jahren besteht. Hierzu müsste man wissen, wann die Rückzahlung vereinbart wurde.
Ein Anspruch auf Rückzahlung eines Darlehens verjährt in der Regel nach drei Jahren gemäß § 195 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Diese dreijährige Verjährungsfrist beginnt am Ende des Jahres, in dem der Anspruch fällig wurde und der Gläubiger von der Forderung Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen konnte (§ 199 Abs. 1 BGB).
Die Fälligkeit richtet sich nach der vertraglichen Vereinbarung über das Darlehen. Wenn im mündlichen Darlehensvertrag ein Rückzahlungszeitpunkt festgelegt wurde, beginnt die Verjährung ab dem Ende des Jahres, in dem dieser Zeitpunkt liegt. Falls kein konkreter Rückzahlungszeitpunkt vereinbart wurde, wird das Darlehen durch eine Kündigung fällig. In diesem Fall beginnt die Verjährungsfrist ab dem Ende des Jahres, in dem die Kündigung erklärt wurde und die Rückzahlungsforderung entstanden ist.
Ich hoffe, Ihnen hiermit geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Carlin Hierstetter
Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Carolin Hierstetter
Seckenheimer Landstraße 4
68163 Mannheim
Tel: 0621123484890
Tel: 0622165130290
Web: http://www.kanzlei-hierstetter.de
E-Mail:
Vielen Dank für die Antwort.
Eins muss ich jedoch klarstellen. Es handelte sich nicht um einen Darlehensvertrag. Es war die reine Übergabe/Entgegennahme von Geld für eine weitere/„dritte" Person, die dies nicht persönlich entgegennehmen konnte. Sie war nicht anwesend.
Diese dritte Person hat nun nach 20 Jahren bemerkt, dass sie das besagte Geld von damals noch gar nicht erhalten hatte.
Wenn in diesen 20 Jahren keine verjährungshemmenden Maßnahmen ergriffen wurden, ist die Rückforderung unter diesen Umständen verjährt.