Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Grundsätzlich besteht gegenüber dem Jobcenter eine Auskunftspflicht über Zuwendungen Dritter. Hierzu gehören auch Geschenke. Gerade Geldzuwendungen werden in der Regel auf die Harzt-IV Leistungen angerechnet, gerade wenn es sich hierbei nicht um Geschenke zu besonderen Anlässen (Weihnachten, Geburtstag o.Ä. handelt).
Sofern Sie also Bargeld an Ihre Ex-Freundin übergeben haben, wenn diese knapp bei Kasse war, hätte Ihre Ex-Freundin diesen Geldempfang beim Jobcenter anzeigen müssen. Diese Verpflichtung betraf dabei Ihre Ex-Freundin, da diese im Leistungsbezug stand.
Das Unterlassen dieser Anzeigepflicht führt dazu, dass folgende Konsequenzen eintreten können, wenn das Jobcenter von der fehlenden Mitteilung Kenntnis erlangt:
- Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens
- Einleitung eines Strafverfahrens wegen Sozialleistungsbetruges
- Zudem wird es dann auch zu einer Rückforderung der geleisteten Überzahlung kommen.
Die vorgerannten Punkte treffen aber nur Ihre Ex-Freundin, da allein diese im Bezug stand und keine Mitteilungen an das Jobcenter unternommen hat. Sie haben Nichts zu befürchten, da Sie gegenüber dem Jobcenter keine Pflichten hatten.
Zur Verjährung der drohenden Konsequenzen gilt folgendes:
Ordnungswidrigkeitenverfahren
Ihr Ex-Freundin hat gegen § 63 Absatz 1 Nr. 6 SGB II
verstoßen. Dort heißt es:
„Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten Buches eine Änderung in den Verhältnissen, die für einen Anspruch auf eine laufende Leistung erheblich ist, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt."
Gemäß § 63 Absatz 2 SGB II
kann die Geldbuße daher bis 5.000,00 € betragen. Ein Verstoß gegen § 63 Abs. 1 Nr. 6 verjährt in 2 Jahren gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 2 OWiG
, jeweils gerechnet ab dem Zeitpunkt der Beendigung der Handlung.
Betrug nach dem § 263 StGB
:
Betrug verjährt nach § 78 III Nr. 4 StGB
in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit Beendigung der Tat.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Daniela Weise, Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Daniela Weise-Ettingshausen
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Hallo !
Nur noch mal ne kurze Nachfrage ...
Gilt das auch für die Urlaube oder nur für Sachen des täglichlichen Lebens etc.
mfg
Eine Anrechung der Reise wird in diesem Umfang wohl eher nicht erfolgen, da Sie diese Ihrer Ex-Freundin nicht geschenkt haben, sondern diese ja nur mitgenommen haben. Allerdings kann das Jobcenter die Leistungen für die Zeit des Urlaubes kürzen, da diese dann anderweitig versorgt war. Dies gilt aber nur dann, wenn Sie alles bezahlt haben. Hatte Ihre Ex-Freundin ebenfalls Ausgaben für die Reise, muss dies berüksichtigt werden.
Ich weise in diesem Zusammenhang noch darauf hin, dass Ihre Ex-Freundin verpflichtet war, jede längere Ortsabwesenheit beim Jobcenter zu melden. Andernfalls droht auch hier eine Leistungskürzung in Form einer Sanktion.