Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Geldgeschenke Hartz4 ?

| 13. Juli 2013 13:08 |
Preis: 75€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Sozialrecht


Beantwortet von


15:35

Hallo !

Ich war 3 Jahre mit einer Frau zusammen. Diese hatte noch eine kleine Tochter. Die Frau arbeitete regelmässig / fest - musste aber mit Hartz4 aufstocken. (Miete etc). Wir wohnten die ganze Zeit getrennt - jeder hatte seinen eigenen Wohnsitz. Ich hatte mein eigenes Einkommen und brachte nie Hartz4 o.ä. - Nun habe ich der Frau verschiedne Sachen gekauft .. Frahrrad... Schuhe .... und gab auch mal Bargeld wenn es mal eng bei ihr wurde. Wir gingen auch in Urlaub - den ich beinahe komplett bezahlte ...Nun lese ich das man Harzt4 Geldschenke angeben muss. Meine Person wurde nie bei Hartz4 erwähnt, da ich ja meinen eigenen Wohnsitz hat und selber genung Einkommen. Meine finanziellen Zugaben liegen in den 3 Monaten bei etwas 8.000 - 10.000 €. Habe ich mich nun strafbar gemacht oder ev. meine EX Freundin. Kann ihr oder mir etwas daraus passieren ... Anzeige etc. Der Zeitraum war 2009 - 2012. Wann ist das etwa verjährt ....

Vielen Dank ....

Einsatz editiert am 13.07.2013 13:15:39

Eingrenzung vom Fragesteller
13. Juli 2013 | 13:14
13. Juli 2013 | 14:36

Antwort

von


(132)
Golmsdorfer Straße 11
07749 Jena
Tel: 03641 2692037
Web: https://www.raschwerin.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


Grundsätzlich besteht gegenüber dem Jobcenter eine Auskunftspflicht über Zuwendungen Dritter. Hierzu gehören auch Geschenke. Gerade Geldzuwendungen werden in der Regel auf die Harzt-IV Leistungen angerechnet, gerade wenn es sich hierbei nicht um Geschenke zu besonderen Anlässen (Weihnachten, Geburtstag o.Ä. handelt).

Sofern Sie also Bargeld an Ihre Ex-Freundin übergeben haben, wenn diese knapp bei Kasse war, hätte Ihre Ex-Freundin diesen Geldempfang beim Jobcenter anzeigen müssen. Diese Verpflichtung betraf dabei Ihre Ex-Freundin, da diese im Leistungsbezug stand.

Das Unterlassen dieser Anzeigepflicht führt dazu, dass folgende Konsequenzen eintreten können, wenn das Jobcenter von der fehlenden Mitteilung Kenntnis erlangt:

- Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens
- Einleitung eines Strafverfahrens wegen Sozialleistungsbetruges
- Zudem wird es dann auch zu einer Rückforderung der geleisteten Überzahlung kommen.

Die vorgerannten Punkte treffen aber nur Ihre Ex-Freundin, da allein diese im Bezug stand und keine Mitteilungen an das Jobcenter unternommen hat. Sie haben Nichts zu befürchten, da Sie gegenüber dem Jobcenter keine Pflichten hatten.

Zur Verjährung der drohenden Konsequenzen gilt folgendes:

Ordnungswidrigkeitenverfahren

Ihr Ex-Freundin hat gegen § 63 Absatz 1 Nr. 6 SGB II verstoßen. Dort heißt es:

„Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten Buches eine Änderung in den Verhältnissen, die für einen Anspruch auf eine laufende Leistung erheblich ist, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt."

Gemäß § 63 Absatz 2 SGB II kann die Geldbuße daher bis 5.000,00 € betragen. Ein Verstoß gegen § 63 Abs. 1 Nr. 6 verjährt in 2 Jahren gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 2 OWiG , jeweils gerechnet ab dem Zeitpunkt der Beendigung der Handlung.

Betrug nach dem § 263 StGB :

Betrug verjährt nach § 78 III Nr. 4 StGB in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit Beendigung der Tat.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Daniela Weise, Rechtsanwältin


Rechtsanwältin Daniela Weise-Ettingshausen

Rückfrage vom Fragesteller 13. Juli 2013 | 15:22

Hallo !

Nur noch mal ne kurze Nachfrage ...

Gilt das auch für die Urlaube oder nur für Sachen des täglichlichen Lebens etc.

mfg

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 13. Juli 2013 | 15:35

Eine Anrechung der Reise wird in diesem Umfang wohl eher nicht erfolgen, da Sie diese Ihrer Ex-Freundin nicht geschenkt haben, sondern diese ja nur mitgenommen haben. Allerdings kann das Jobcenter die Leistungen für die Zeit des Urlaubes kürzen, da diese dann anderweitig versorgt war. Dies gilt aber nur dann, wenn Sie alles bezahlt haben. Hatte Ihre Ex-Freundin ebenfalls Ausgaben für die Reise, muss dies berüksichtigt werden.

Ich weise in diesem Zusammenhang noch darauf hin, dass Ihre Ex-Freundin verpflichtet war, jede längere Ortsabwesenheit beim Jobcenter zu melden. Andernfalls droht auch hier eine Leistungskürzung in Form einer Sanktion.

Bewertung des Fragestellers 13. Juli 2013 | 15:20

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

Mehr Bewertungen von Rechtsanwältin Daniela Weise-Ettingshausen »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 13. Juli 2013
5/5,0

ANTWORT VON

(132)

Golmsdorfer Straße 11
07749 Jena
Tel: 03641 2692037
Web: https://www.raschwerin.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Sozialrecht, Erbrecht, Arbeitsrecht, Miet- und Pachtrecht, Kaufrecht