Sehr geehrter Fragesteller,
aufgrund Ihrer Schilderungen beantworte ich Ihre Frage in einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt:
Sie dürfen erneut einen Mahnbescheid beantragen, da ich Ihren Schilderungen entnehme, dass bislang noch keiner erlassen werden konnte. Der Mahnbescheid hat sich gegen den Schuldner zu richten, vorliegend gesetzlich Vertreten durch den Vorstand. Dies ist nach Ihrer Schilderung die D AG, die zwischenzeitlich den Namen auf E AG gewechselt hat. Diese ist als Vertragspartnerin zur Leistung verpflichtet und wird gesetzlich vertreten durch den Vorstand.
Soweit Sie den Mahnbescheid direkt gegen den Vorstand erlassen haben wollen, benötigen Sie eine Forderung gegen den Vorstand. Entscheidend ist somit, welche Forderungen Sie gegen wen besitzen bzw. geltend machen wollen.
Eine Klage wäre bei einer Zahlungsklage an das örtliche und sachlich zuständige Gericht zu richten. Örtlich zuständig ist bei Zahlungsklage gegen die AG das Gericht, an dem sich der Sitz der AG befindet.
Insgesamt gilt es aber trotz Ihrer Ausführungen zu beachten, ob sich eine weitere Verfolgung finanziell noch rentiert. Sie mögen auf dem Papier hohe Zinsansprüche haben, diese enthalten aber nur dann einen Wert, wenn letztendlich eine Zwangsvollstreckung in das Vermögen der AG erfolgreich ist. Dies darf bei dem geschilderten Hintergrund bezweifelt werden. Zudem ist wäre vorab zu prüfen, ob die E AG überhaupt richtige Schuldnerin. Zudem steht die Frage einer Verjährung im Raum.
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung geben zu haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine abschließende rechtliche Bewertung Ihres Problems die Kenntnis des vollständigen Sachverhaltes erfordert. Im Rahmen dieses Forums können sich die Ausführungen aber ausschließlich auf Ihre Schilderungen stützen, und somit nur eine erste anwaltliche Einschätzung darstellen.
Ich empfehle Ihnen daher, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu beauftragen, sofern Sie eine abschließende Beurteilung erhalten möchten. Bitten beachten Sie, dass dabei weitere Kosten anfallen.
Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen
Martin P. Freisler
- Rechtsanwalt -
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Antwort
vonRechtsanwalt Martin P. Freisler
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Rechtsanwalt Martin P. Freisler
Fachanwalt für Medizinrecht, Fachanwalt für Versicherungsrecht
Sehr geehrter Herr Freisler,
da die E AG die rechliche Nachfolgerin der D AG ist, spricht doch alles dafür, dass meine Forderung gegenüber der E AG durchzusetzen ist.
Aus einem aktuellen Handelsregisterauszug entnehme ich, dass die E AG im April 2006 "gem. § 141 a, Abs. 1 FGG
wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen gelöscht" wurde, so dass ich gegenüber der E AG keine Aussicht auf Erfolg sehe.
Entscheidend ist doch: Wenn ich eine Geldforderung gegenüber der E AG habe, kann ich sie dann auch gegenüber ihrem Vorstand geltend machen?
Wenn Sie sich näher zur Verjährung äußern könnten, wäre ich Ihnen auch dankbar. Wie angegeben wurde der Vertrag 2002 abgeschlossen, die Ansprüche entstanden aber in den Jahren 2003 und 2004. Haben zudem meine bisherigen Aktivitäten die Verjährung aufgeschoben?
Soweit Ihre Schuldnerin die AG ist, ist diese diejenige, gegen die Sie die Forderung geltend zu machen haben. Soweit dies der Vorstand persönlich ist, ist es der Vorstand. Es handelt sich insoweit aber höchstwahrscheinlich um unterschiedliche Anspruchsgrundlagen, da ein Vorstand zunächst einmal nicht für die Schulden einer juristischen Person haftet.
Ob die E AG rechtliche Nachfolgerin der D AG ist und damit auch die Verbindlichkeiten übernommen hat, kann hier nicht beurteilt werden und ist auch nicht Gegenstand der Fragen gewesen. Gleiches gilt für eine persönliche Haftung des Vorstandes und/oder Verjährung. Gerne können Sie weitere Fragen hier im Rahmen des Forums einstellen.
Insgesamt wird eine abschließende Bewertung aber sicherlich nur durch Ermittlung des vollständigen Sachverhaltes erfolgen können. Hinsichtlich der Prüfung rate ich Ihnen, einen Anwalt Ihres Vertrauens zu beauftragen. Zu meiner Einschätzung zu den endgültigen Realisierungsmöglichkeiten Ihrer Forderung habe ich bereits Stellung genommen.
Mit freundlichen Grüßen
Martin P. Freisler
Rechtsanwalt