Sehr geehrter Ratsuchender,
1.Eine Möglichkeit besteht darin, dass Sie unter eigenem Namen eine Geldanlage einrichten und im Testament verfügen, dass diese Anlage als Vermächtnis an ein bestimmtes Enkelkind fallen soll. Sollten Sie die Volljährigkeit des Enkelkindes nicht erleben, können Sie bis zur Volljährigkeit einen Testamentsvollstrecker benennen, der auch die Verwaltung der Vermächtnisse übernehmen soll, bis die Volljährigkeit eingetreten ist.n Der Nachteil besteht darin, dass das Vermächtnis gegenüber den Erben als schuldrechtlicher Anspruch geltend gemacht werden muss, was zu Problemen führt, wenn die Erben die Auszahlung verweigern.
2.Daneben können Sie in Ihrem Testament verfügen, dass ein bestimmter Geldbetrag für das Studium/Ausbildung eines Enkelkindes verwendet werden soll und können eine Person bestimmen, die die zweckmäßige Verwendung gewährleistet.
3.Ebenso können Sie einen Vertrag zugunsten Dritter abschließen. Der Begünstigte erhält dann, ohne Umweg über die Erbengemeinschaft, das zugewiesene Depot oder Konto. Ist das Enkelkind noch minderjährig zum Zeitpunkt des Todes, kann die Bank angewiesen werden, die Auszahlung bzw. Freigabe bis zur Volljährigkeit zurück zu halten. Besser ist jedoch wieder die Bestimmung eines Verwalters.
Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen.
Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Nina Heussen
Rechtsanwältin
Diep, Rösch & Collegen
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Abschließend darf ich mir erlauben, noch auf Folgendes hinzuweisen:
Meine Auskunft bezieht sich nur auf die Informationen, die mir zur Verfügung stehen. Eine umfassende Sachverhaltsermittlung ist für eine verbindliche Einschätzung unerlässlich. Diese Leistung kann im Rahmen der Online-Beratung nicht erbracht werden.
Darüber hinaus können eine Reihe weiterer Tatsachen von Bedeutung sein, die zu einem anderen Ergebnis führen. Bestimmte Rechtsfragen wie z. B. die Frage der Verjährung oder von Rückgriffsansprüchen gegenüber Dritten etc., können mit dieser Auskunft nicht abschließend geklärt werden, da es hier auf die Details im Einzelfall ankommt. Ferner sind verbindliche Empfehlungen darüber, wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können, nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.
Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort. Zu Absatz 3 würde ich gern noch wissen, ob die Banken eine solche Anweisung allgemein auch entgegennehmen und ob sie sich dann auch daran halten.
Wäre das dann rechtlich verbindlich ?
Könnte der Zeitpunkt auch über die Volljährigkeit hinaus, z.B.
dem 21. Lebensjahr gehen.
Freundliche Grüße
NN
Sie müssen darauf achten, unter welchen Bedingungen die Bank eine andere Verfügung vornehmen kann. Wenn die Erbengemeinschaft den Testamentsvollstrecker wegen mangelhafter Verwaltung absetzt, wird voraussichtlich vom Gericht ein ERsatztestamtensvollstrecker bestimmt, wenn Sie keinen Ersatz benannt haben. Sie müssen hier konkrete Regelungen treffen, weshalb ich Ihnen empfehlen würde, dies mit Hilfe unserer Kanzlei oder eines Kollegen vorzunehmen. Die Auszahlung können Sie an ein höheres Alter oder z.B. an den Abschluss einer akademischen Ausbildung etc. binden.
Mit freundlichen Grüßen
Nina Heussen
Rechtsanwältin