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Geheimhaltungsvereinbarung

9. August 2023 12:17 |
Preis: 70,00 € |

Vertragsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Guten Tag,

habe sehr wahrscheinlich eine profitable Handelsstrategie und möchte diese von einem Unternehmen welche Algorithmen programmiert in eine automatisierte Tradingsoftware erstellen lassen.

Eine Geheimhaltungsvereinbarung liegt mir vor und möchte diese gerne kurz bestätigt bekommen, damit meine Handelsstrategie nicht weitergegeben werden kann und ob für mich Risiken durch den Vertrag entstehen?

Vielen Dank

Mit freundlichen Grüßen

C. Hartwig


1. Vertragsgegenstand

1.1. Der Auftraggeber plant die Programmierung eines Handelssystems in Auftrag zu geben. Der Auftragnehmer kommt für das Projekt als Vertragspartner in Betracht. Die Vertragspartner führen seit 09.08.2023 Gespräche über die Erteilung des Auftrags. In dieser ersten Phase der Vertragsanbahnung wurden bereits Informationen ausgetauscht. Die Vertragspartner werden diesen Informationsaustausch zukünftig forcieren.

1.2. Mit dieser Geheimhaltungsvereinbarung soll der weitere Austausch von Informationen im Hinblick auf die Verschwiegenheitspflichten der Vertragspartner während der Anbahnungsphase geregelt werden. Die Anbahnungsphase endet mit Vertragsschluss, spätestens aber mit unmittelbarem Beginn der Ausführung der Tätigkeit durch den Auftragnehmer oder mit Ende der Vertragsverhandlungen oder dem unmittelbaren Beginn der Ausführung der Tätigkeit durch einen Dritten, der nicht mit dem Auftragnehmer in Verbindung steht.


2. Vertrauliche Informationen

2.1. Vertrauliche Informationen im Sinne dieser Geheimhaltungsvereinbarung sind alle Informationen, die

2.1.1. von einem der Vertragspartner oder beiden Vertragspartnern ausdrücklich und in Textform als vertraulich bezeichnet wurden

2.1.2. zu den nach den §§ 17 und 18 UWG geschützte Informationen gehören, insbesondere Know-how

2.1.3. durch gewerbliche oder andere Schutzrechte geschützt sind, z.B. Entwurfsmaterial für Software im Sinne des § 69a Abs. 1 UrhG

2.1.4. unter eine gesetzliche oder vertragliche Geheimhaltungspflicht fallen oder von ähnlicher Natur im Hinblick auf die Schutzbedürftigkeit sind, z.B. Bankgeheimnis, Datenschutz oder berufsrechtliche Verschwiegenheitspflicht bei Rechtsanwälten, Steuerberatern oder Wirtschaftsprüfern

2.1.5. bei denen sich das Geheimhaltungsinteresse des offenbarenden Vertragspartners aus der Natur Informationen gibt.
Unter dem Begriff der „Information" im vorgenannten Sinne fallen sowohl die Daten an sich als auch die mit den Daten versehenen Datenträger.

2.2. Nicht unter den Begriff der vertraulichen Information fallen solche Informationen, die

2.2.1. öffentlich bekannt sind

2.2.2. nach schriftlicher Erklärung des offenbarenden Vertragspartners auf Verzicht des
Schutzes veröffentlicht werden

2.2.3. dem empfangenden Vertragspartner auf anderem Wege als durch den offenbarenden
Vertragspartner bekannt wurden und hierbei durch niemanden eine Geheimhaltungspflicht verletzt wurde.

Derjenige Vertragspartner, der sich auf eine der vorstehenden Ausnahmen beruft, hat im Zweifelsfall deren Vorliegen zu beweisen.


3. Zulässige Tätigkeiten und unerlaubte Vorgänge

3.1. Den Vertragspartnern wird eingeräumt, die Informationen in der Art und Weise zu benutzen wie dies zur Durchführung der Zusammenarbeit zweckmäßig und üblich ist.

3.2. Erhaltene Informationen dürfen nur an diejenigen angestellten Mitarbeiter zur Verfügung gestellt werden, den die Zusammenarbeit einbezogen sind, und zwar nur in dem Maße, wie dies der Aufgabenstellung des Mitarbeiters im Rahmen der Zusammenarbeit entspricht.

3.3. Externen Beratern dürfen Informationen zur Verfügung gestellt werden, soweit diese Berater einer Berufsverschwiegenheitspflicht unterliegen kann dies für die Zusammenarbeit notwendig und zweckmäßig ist.

3.4. Informationen dürfen Dritten dann überlassen werden, wenn der offenbarende Vertragspartner dem zuvor schriftlich zugestimmt hat. Ist der Dritte mit dem empfangenden Vertragspartner ein verbundenes Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. AktG und ist seine Einbeziehung für das Projekt notwendig und zweckmäßig, darf der andere Vertragspartner der Zustimmung nicht ohne wichtigen Grund verweigern.

3.5. Etwaige gesetzliche oder auf behördliche Anordnung beruhende Offenbarungspflichten der Vertragspartner bleiben hiervon unberührt.

3.6. Kein Vertragspartner darf Schutzrechte an den vertraulichen Informationen des jeweils anderen Vertragspartner nutzen, verwerten oder solche beantragen oder schaffen, sofern nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart worden ist.


4. Pflichten

4.1. Die Vertragspartner schützen und sichern die vertraulichen Informationen mit der erforderlichen Sorgfalt, zumindest aber mit der Sorgfalt, mit welcher sie eigene vergleichbare Informationen schützen. Informationen werden zur Verwaltung gesichert, dass Missbrauch und unbefugte Kenntnisnahme ausgeschlossen sind.

4.2. Jeder Vertragspartner kann vom jeweils anderen Vertragspartner verlangen, dass eine Kenntnis nehmende Person schriftlich zur Verschwiegenheit nach Maßgabe dieser Geheimhaltungsvereinbarung verpflichtet wird und dass dies dem fordernden Vertragspartner im Voraus nachgewiesen wird.

4.3. Jeder Vertragspartner unterrichtet den übertragenen Vertragspartner unverzüglich und schriftlich, wenn er Kenntnis oder auch nur den Verdacht einer bevorstehenden oder stattgefundenen Verletzung der Geheimhaltungsinteressen des anderen Vertragspartners hat. Hierunter fallen auch Erkenntnisse oder Verdachtsmomente außerhalb der Zusammenarbeit in diesem Projekt.

4.4. Jeder Vertragspartner unterrichtet unverzüglich den jeweils anderen Vertragspartner in einem Fall der Z. 3.5. von einer gesetzlichen oder auf behördliche Anordnung beruhenden Offenbarungspflicht.


5. Vertragsstrafe

5.1. Verletzt ein Vertragspartners Pflichten nach den vorstehenden Regelungen, hat er dem anderen Vertragspartner für jeden Pflichtverstoß unter Verzicht auf die Einrede des Fortsetzungszusammenhangs eine Vertragsstrafe zu zahlen.

5.2. Die Vertragsstrafe beträgt pro Verstoß zwischen EUR 3.000 und EUR 5.000. Der Gläubiger der Vertragsstrafe hat die Strafe nach billigen Ermessen innerhalb dieses Rahmens zu wählen. Die festgesetzte Vertragsstrafe kann jederzeit durch ein zuständiges Gericht überprüft werden.


6. Vereinbarungsdauer

6.1. Diese Geheimhaltungsvereinbarung gilt, soweit nichts anderes zwischen den Vertragspartnern vereinbart worden ist, auf Dauer.

6.2. Die Vereinbarung kann von jedem Vertragspartner jederzeit gekündigt werden, jedoch frühestens auf einen Zeitpunkt, zu welchem die in Z. 1. genannte Zusammenarbeit endet.

6.3. Die Vereinbarung endet in jedem Fall mit Ablauf des dritten Monats nach Ende der Zusammenarbeit.


7. Wirkungsdauer

Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten die Verpflichtungen aus der vorliegenden Geheimhaltungsvereinbarung dauerhaft auch über das Ende der Vereinbarung hinaus.


8. Schlussbestimmungen

8.1. Änderungen und Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

8.2. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung ist der Sitz des Auftragnehmers, sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

8.3. SollteeineBestimmungdieserVereinbarungganzoderteilweiseunwirksamseinoderwerden oder sollte die Vereinbarung unvollständig sein, so wird die Vereinbarung im Übrigen Inhalt nicht berührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine solche Bestimmung zu ersetzen, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung in rechtswirksamer Weise wirtschaftlich am nächsten kommt.

9. August 2023 | 12:56

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Die Geheimhaltungsklause beinhaltet die üblichen Regelungen, sodass hiergegen keine Bedenken bestehen.



Sie sollten jedoch noch zusätzlich mit aufnehmen, was mit den gesammelten Daten geschieht, in welcher Form diese gespeichert werden und sowie, was nach erfolgreicher oder erfolgloser Beendigung der Vertragsbeziehungen mit den gesammelten Informationen, Daten geschehen soll.

Auch sollte geregelt werden, was für den Fall gelten soll, wenn die Zusammenarbeit nicht wie zum jetzigen Stand geplant zustande kommt. Nur so können sie sicher sein, dass auch im Anschluss die Daten nicht an Fremde gelangen.

Aufgenommen kann ferner werden, dass auch die allgemein gesetzlich verankerten Datenschutzbestimmungen einzuhalten sind.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwältin Jasmin Enzweiler

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