Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre zukünftigen Grundstücke sind die dienenden Grundstücke, die der Nachbarn sind die herrschenden Grundstücke. Die Nachbarn sind die Berechtigten der Geh- und Fahrrechte.
Ihre Nachbarn müssen rechtsgeschäftlich die Geh- und Fahrrechte aufheben. Dies erfordert eine Aufgabeerklärung der Berechtigten und deren Zustimmung als dinglich Berechtigte. Ferner müssen die Nachbarn Löschungsanträge - und bewilligungen beim Grundbuchamt stellen.
Ihre Zustimmung als Eigentümer des belasteten Grundstücks ist nicht erforderlich.
Die Erklärungen der Nachbarn müssen notariell erfolgen. Ich empfehle Ihnen daher, die Angelegenheit mit den Nachbarn zu besprechen und diese müssen dann zum Notar gehen.
Falls die Berechtigten nicht zustimmen sollten, ist eine Durchsetzung schwierig. Möglicherweise kann eine Grundstückszusammenlegung oder Grundstücksteilung helfen. Das sollten Sie jedoch vor dem Kauf genau beim Notar klären und sich vorher auch genau über den Inhalt der Geh- und Fahrrechte im Grundbuch informieren. Maßgebend bei einer Weigerung ist ferner, ob die Geh- und Fahrrechte auch tatsächlich ausgeübt werden, denn ggf. kommt eine Verwirkung in Betracht. Hiervon kann man etwa ausgehen, wenn 30 Jahre keine Ausübung der Rechte erfolgt sein sollte.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort eine erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Draudt
Rechtsanwältin
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