Sehr geehrter Ratsuchender,
aufgrund Ihres geschilderten Sachverhalts lässt sich Ihre Frage summarisch wie folgt beantworten:
Ich verstehe Ihre Angaben zunächst so, dass bei Ihnen sowohl eine Grunddienstbarkeit eingetragen ist als auch eine öffentliche Baulast besteht.
Zunächst lässt sich sagen, dass in diesem Fall eine Zuständigkeit der Bauaufsichtsbehörde (d.h. des zuständigen Bauordnungsamtes) gegeben sein dürfte.
Vermutlich hat der 1. Hinteranlieger dieselbe Baulast wie Sie auferlegt bekommen, was bedeuten würde, dass er seine Zufahrt für den 2. Hinterablieger ebenfalls frei von Hindernissen halten muss.
Aufgrund der öffentlich-rechtlichen Ausgestaltung der Baulast kann die Behörde den 1. Hinteranlieger auffordern, die Voraussetzungen der Baulast zu erfüllen. Hierzu ist die Behörde auch unter bauordnungsrechtlichen Gesichtspunkten verpflichtet.
Ihnen entsteht hieraus jedoch kein Rechtsanspruch. Eine Baulast wirkt grundsätzlich öffentlich-rechtlich, das bedeutet, im Verhältnis zwischen Behörde und Bürger. Die Baulast ist in diesem Fall eine vom Grundstückseigentümer gegenüber der Bauaufsichtbehörde freiwillig übernommene öffentlich-rechtliche Verpflichtung, den 2. Hinteranlieger über sein Grundstück fahren zu lassen.
Da der 1. Hinteranlieger das Tor auf seinem Eigentum aufgestellt hat, haben Sie zivilrechtlich zunächst keinen direkten Anspruch auf Beseitigung, da Sie in Ihrem Eigentum hiervon nicht unmittelbar betroffen werden.
Sie können natürlich generell verbieten, dass auf Ihrem Grundstücks Pkws geparkt bzw. abgestellt werden. Hierauf sollten Sie beide Hinteranlieger eindringlich hinweisen und ggf. Verbotsschilder aufstellen.
Nach den Grundsätzen des nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis (§ 242 BGB
) sind beide Hinteranlieger zu einer umfassenden Rücksichtnahme verpflichtet. Dazu gehört auch, die Belästigungen für Sie durch die Nutzung des Weges möglichst gering zu halten.
Wenn Sie wiederum ein Tor auf Ihrem Grundstück errichten, dürften Sie nach dem Inhalt Ihrer Baulast gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstoßen, so dass die Bauaufsichtsbehörde auch gegen sie vorgehen kann. Somit ist ein solches Vorgehen nicht zu empfehlen.
Sie sollten daher eventuell zunächst versuchen, eine Einigung mit den Nachbarn zu erzielen. Diese könnte so aussehen, dass z.B. das Tor tagsüber geöffnet bleibt und die Hinteranlieger ein Parken auf Ihrem Grundstück verhindern.
Soweit eine Einigung nicht möglich ist, sollten Sie Rücksprache mit dem zuständigen Bauaufsichtsamt halten.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick über die rechtliche Lage geben.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. E. Feldmann
Rechtsanwältin
Kanzlei Dr. Feldmann
Wittbräucker Straße 421
44267 Dortmund
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Tel.: 0231/5325288
Fax: 0231/5325290
Ich möchte Sie noch auf Folgendes hinweisen:
Eine Auskunft kann ich Ihnen nur im Rahmen des mitgeteilten Sachverhalts erteilen. Für eine verbindliche Bewertung ist generell die Kenntnis des gesamten Sachverhalts einschließlich aller Begleitumstände erforderlich. Schon einzelne weitere Tatsachen können zu einem anderen Ergebnis führen.
Die Leistung einer verbindlichen Gesamtbewerung kann im Rahmen einer Onlineberatung nicht erbracht werden.
Heisst das, das der 1. Hinteranlieger gegen die Auflagen der Bauufsicht verstossen hat? (wenn ihm die gleiche Baulast wie mir auferlegt wurde). Ist ein Durchfahrtstor als Hindernis zu sehen ? Danke
Sehr geehrter Ratsuchender,
es kommt hier auf den genauen Inhalt der Baulast an, die der 1. Hinteranlieger beachten muss. Ein ständig verschlossenes Tor hindert jedenfalls dauerhaft an der Durchfahrt, so dass es durchaus als Hindernis zu beurteilen ist.
Ein Tor, welches nur in der Nacht geschlossen wird, ist grundsätzlich auch von den Berechtigten bzw. Verpflichteten einer Grunddienstbarkeit zu akzeptieren, jedoch könnten sich in Ihrem speziellen Fall hier wieder aus dem konkreten Inhalt der Baulast Änderungen ergeben.
Soweit das Tor als Hindernis in seiner Baulast erfasst ist, würde der 1. Hinteranlieger gegen die Auflagen der Behörde verstoßen.
Zur genauen Klärung sollten Sie, sofern eine Einigung mit den Nachbarn nicht möglich ist, das Bauordnungsamt zur Prüfung des Umstandes in Kenntnis setzen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. E. Feldmann