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Gefundenes Handy nicht dem Eigentümer übergeben

5. Juli 2008 14:13 |
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Versicherungsrecht, Privatversicherungsrecht


Ich bin als Pilot bei einer Flugesellschaft beschäftigt. Um zum Flugzeug zugelangen müssen wir die Sicherheitskontrollstelle des jeweiligen Flughafens passieren.

Während der Sicherheitskontrolle werden alle Gegenstände "durchleutet".

Ich vergaß nach passieren der Kontrollstelle mein Handy wieder an mich zu nehmen. Nach ca. 10 Minuten bemerkte ich den Verlust und bekam auf meine Frage nach dem Handy zur Antwort, dass es von einem Polzisten an die Handlingsfirma (diese fertigt die Flugzeuge auf dem Flughafen ab) übergeben worden sei.

Während des Vorfalls waren drei Flugzeuge in der Abfertigung.

Inzwischen hatte ein Mitarbeiter der Handlingsfirma das Handy auf ein Flugzeug gebracht und dem Bordpersonal übergeben, das es entgegennahm. Das Flugzeug flog mit meinem Handy ab und so war es weg und wurde auch nicht mehr aufgefunden.

Der Fall wurde der Versicherung der Handlingsfirma übergeben, die mir mitteilte, dass den Mitarbeiter, der das Handy ohne sich zu überzeugen, dass es dem rechtmäßigen Eigentümer übergeben wird, keine Schuld treffe.

Meine Frage: Wen trifft die Schuld?

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung Ihrer Angaben und Ihres Einsatzes zusammenfassend wie folgt:

Um von der Versicherung der Handlingsfirma den Schaden ersetzt zu bekommen, müsste en Mitarbeiter dieser Firma den Schaden verschuldet haben.

Dies könnte möglicherweise darin zu sehen sein, dass der Mitarbeiter das Handy in eines der 3 Flugzeuge brachte, anstatt es an Ort und Stelle zu verwahren. Schließlich lag die Wahrscheinlichkeit, das "richtige" Flugzuge mit dem Eigentümer an Bord zu erwischen, nur bei 33 %.

Dennoch tragen Sie selbst an diesem Schaden natürlich ein erhebliches Mitverschulden, da Sie das Handy ja schließlich vergessen haben.

Selbst wenn man also dem Mitarbeiter argumentativ eine Teilschuld unterstellen könnte, so würde einem vollen Schadensersatzanspruch Ihr Mitverschulden gegenüber stehen.

Ggf. bleibt zu prüfen, ob und inwieweit es Dienstvorschriften gibt, welche vorschreiben, wie mit aufgefundenen Gegenständen zu verfahren ist. Sollte ein Verstoß gegen derartige Vorschriften durch den Mitarbeiter vorliegen, könnte auch diesbezüglich argumentiert werden.

Möglicherweise ist die Versicherung auf Basis dieser Argumentation auch zu einer kulanten Abwicklung bereit.

Ich bedaure, Ihnen in diesem Fall keine günstigere Antwort geben zu können, hoffe aber, Ihnen trotzdem eine erste Orientierung gegeben zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Stefan Aust
Rechtsanwalt



Rückfrage vom Fragesteller 22. August 2008 | 13:58

Guten Tag Herr Aust,

wie ich inzwischen erfahren habe, gibt es eine Vorschrift, die die Behandlung von in der Flugzeugkabine gefundenen Gegenständen betrifft. Ich habe der Gegenseite einen Vergleich angeboten, jedoch keine Antwort erhalten. Wenn Sie eine Chance sehen, den Schaden ersetzt zu bekommen, so würde ich mich über eine Nachricht freuen. Ich würde Sie in diesem Falle beauftragen, die Sache zu übernehmen und Ihnen dann den bisherigen Schriftverkehr als PDF Dateien zur Verfügung stellen.

Besten Dank

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 22. August 2008 | 23:23

Sehr geehrter Fragesteller,

wie schon geschrieben, wird es sicher möglich sein, zumindest eine Mitschuld des Mitarbeiters der Handlingsfirma anzunehmen. Die entsprechende Dienstvorschrift sowie die Ausführungen der Gegenseite im bisherigen Schriftverkehr lassen ggf. ebenfalls Ansatzpunkte für eine Argumentation erkennen.

Grundsätzlich ist eine Haftung der Handlingfirma sicherlich denkbar. Ich schlage Ihnen daher vor - falls Interess besteht - , Ihren konkreten Einzelfall anhand der entsprechenden Unterlagen zu prüfen.

Wenn Sie mir die Unterlagen zur Verfügung stellen, werde ich Ihnen im Laufe der Woche eine konkrete Einschätzung zu Ihrem Fall geben können.

Mit freundlichen Grüßen

Stefan Aust
Rechtsanwalt

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