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Gefälschtes Diplom

11. März 2020 13:23 |
Preis: 47,00 € |

Strafrecht


Beantwortet von


14:38

Guten Tag, aufgrund eines gefälschten Diploms bin ich vor 6 Jahren als Pädagogische Gesamtleitung eingestellt worden. Jetzt ist es aufgefallen.
Ich würde aber bereits am 27.02.20 aufgrund von Unterschlagungen fristlos gekündigt. Die Unterschlagung ist am 12.02. aufgefallen. Die Kündigung habe ich aber erst am 27.02. erhalten. Das gefälschte Diplom ist gestern aufgefallen.
Nun meine Frage:
Soll ich eine Kündigungsschutzklage aufgrund der um einen Tag überzogenen Frist einreichen?
Soll ich tatsächlich noch auf Wiedereinstellung klagen?
Welches Strafmaß erwartet mich bei Unterschlagung von ca 15000 Euro? Ich habe bereits alles zugegeben und mit der Rückzahlung begonnen. Hinzu kommt aber leider noch das gefälschte Diplom.
Mit freundlichen Grüßen

11. März 2020 | 13:59

Antwort

von


(880)
Gräfelfinger Str. 97a
81375 München
Tel: +4917664624234
Web: https://www.kanzlei-richter-muenchen.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

1. Eine fristlose Kündigung muss der Arbeitgeber innerhalb von zwei Wochen aussprechen, nachdem er Kenntnis von dem wichtigen Kündigungsgrund erlangt hat (Ausschlussfrist gem. § 626 Abs. 2 BGB ). Ansonsten ist die Kündigung aus formellen Gründen unwirksam. Ist die Zeit verstrichen, ohne dass die fristlose Kündigung dem Arbeitnehmer zugegangen ist, darf der Arbeitgeber nur noch eine ordentliche Kündigung aussprechen – auch wenn der Grund eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen würde. Eine Kündigungsschutzklage hat daher Aussicht auf Erfolg. Sie sollten den Arbeitgeber davon in Kenntnis setzen und eine Abfindung aushandeln, um einen Prozess zu vermeiden.

2. Strafmaß
Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
(2) Ist in den Fällen des Absatzes 1 die Sache dem Täter anvertraut, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

Bei der Strafzumessung wird Ihnen zugute kommen, dass Sie geständig waren und den Schaden wieder gutmachen. Die Urkundenfälschung darf bei der Unterschlagung nicht strafschärfend gewertet werden, da es sich um eine andere Tat handelt. Etwas anderes gilt nur, wenn beide taten zusammen verhandelt werden.
Da bei der Strafzumessung bzw. die Beurteilung der Aussetzung der Strafe zur Bewährung verschiedene Faktoren in die Bewertung einfließen, ist es mir anhand des Sachverhalts nicht möglich, eine Schätzung abzugeben.

Bei weiteren Fragen, können Sie gerne die Nachfragefunktion benutzen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
RA Richter


Rückfrage vom Fragesteller 11. März 2020 | 14:13

Vielen Dank für die Antwort. Welche Faktoren spielen denn eine Rolle? Ich bin nicht vorbestraft und es gab auch keine Abmahnungen oder Auffälligkeiten im Vorfeld. Weiterhin habe. Ich 2 Kinder und pflegebedürftig Eltern.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 11. März 2020 | 14:38

Sehr geehrte Fragestellerin,

für die Beurteilung, ob die Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden kann, ist maßgeblich, ob eine positive oder negative Prognose besteht, ob Sie und der Zukunft wieder straffällig werden. Hier wird die Urkundenfälschung ebenfalls ins gewicht fallen. Die Tatsache, dass Sie 2 Kinder haben, spricht eher für eine Bewährungsstrafe. Auch dass Sie nicht vorbestraft sind, spricht eher für eine Bewährung.

Meine erste Einschätzung können Sie mit einer Bewährungsstrafe rechnen.

Ich hoffe, Ihre Frage zufriedenstellend beantwortet zu haben.

Mit freundlichen Grüßen
RA Richter

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