Sehr geehrter Ratsuchender,
in Anbetracht der mir vorliegenden Informationen und Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:
Zunächst möchte ich Sie aber darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben und Abweichungen im Detail kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Sie ersetzt daher nicht eine individuelle, persönliche Beratung durch einen Anwalt.
Da die Immatrikulation aufgrund eines gefälschten Zeugnisses erfolgte, wurde diese durch Täuschung verursacht. Im Falle einer Aufdeckung der Täuschung kann die Immatrikulation mit Wirkung von Anfang an gemäß § 48 VwVfG
oder entsprechendem Landesrecht zurückgenommen werden. Folge der Rücknahme ist, dass Sie nie immatrikuliert gewesen sind.
Ohne Immatrikuation besteht auch nicht das Recht Hochschulprüfungen abzulegen. Da diese im Falle der rückwirkenden Immatrikulation ungültig sind, könnte wohl auch der erlangte akademische Grad aberkannt werden.
Hieran ändert auch der Umstand, dass durch das Bestehen der Hochschulprüfung die Befähigung zum erfolgreichen Studium nachweisbar is, nichts.
Wird die Täuschung entdeckt, wird es mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Aberkennung der erlangten akademischen Grade kommen.
Es tut mir leid, Ihnen keine positivere Antwort liefern zu können, aber aufgrund des von Ihnen vorgetragenen Sachverhalts ist eine andere Bewertung der Sachlage leider nicht möglich.
Mit freundlichen Grüßen,
Daniel Martin Pfeffer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Pfeiffer,
danke für Ihre sehr knappe Antwort.
Leider wurde dieser Absatz überlesen:
"Wie würde es sich hinsichtlich weiterführender Studien (Promotion) verhalten, wenn diese begonnen würden und die Hochschule im In- oder Ausland den Magisterabschluss anerkennt, evtl. auch vor Aberkennung des Titels, muss die Hochschule im In- oder Ausland (außerhalb EU) dann den Doktortitel ebenfalls aberkennen, bei Bekanntwerden der Aberkennung, oder ist dies eine Ländersache?"
Es gab doch damals in Berlin ein Urteil hinsichtlich der Gleichweertigkeit eines solchen Abschlusses? Dies könnte doch eine Option sein?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Ratsuchender,
was die Anerkennung des Magisterabschlusses im Ausland betrifft, so kann ich Ihnen aus Haftungsgründen keine Beratung zukommen lassen. Für eine solche Beratung wäre auch der von Ihnen gebotene Einsatz unangemessen niedrig, da es sich hierbei um einen zu komplexen Sachverhalt handeln würde, welcher ein hohes Maß an Rechercheaufwand nach sich ziehen würde.
Was die Auswirkungen einer Aberkennung des Magistergrades auf die Promotion betrifft, so ist ein abgeschlossenes Studium Voraussetzung einer solchen. Wird der erlangte akademische Grad aberkannt, so fehlt es an einer Voraussetzung mit der Folge, das auch die möglicherweise bereits erfolgte Zulassung zur Promotion nach den gleichen rechtlichen Voraussetzungen des § 48 VwVfG
widerrufen wird.
Was die Gleichwertigkeit von bereits erlangtem Hochschulabschlusses und Hochschulreife betrifft, so bleibt zu sagen, dass der Hochschulabschluss nicht erlangt worden ist, da die Voraussetzungen zur Ablegung der Prüfungen nicht gegeben waren. Sicherlich haben Sie mit dem erfolgreichen Bestehen der Prüfungen nachgewiesen, dass Ihnen die für ein erfolgreiches Studium erforderlichen persönlichen Fähigkeiten und Fertigkeiten innewohnen, welche durch die Voraussetzung der Hochschulreife gefordert sind. Dies allein wird aber für eine erfolgreiche Verteidigung gegen die Aberkennung des erlangten Abschlusses nicht ausreichend sein, da ansonsten ein Präzedensfall für die Abschaffung der Hochschulreife als Zugangsvoraussetzung geschaffen würde.
Mit freundlichen Grüßen,
Daniel Martin Pfeffer
Rechtsanwalt