Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ohne Kenntnis des Prüfungsrechts der Hochschule sowie des Bundeslandes und des Jahres der Verleihung des Master-Titels ist Ihre Frage nur sehr abstrakt zu beantworten.
Auf Grund von Prüfungen, mit denen ein weiterer berufsqualifizierender Abschluss erworben wird, kann die Hochschule einen Master- oder Magistergrad verleihen (§ 19 Abs. 3 Satz 1 des Hochschulrahmengesetzes - HRG). Schwerwiegende Verletzungen der Regeln wissenschaftlichen Arbeitens machen die Verleihung eines akademischen Grades rechtswidrig; abzustellen ist auf die einschlägige Prüfungsordnung der Universität. Ob bei Ihnen ein solcher gravierender Verstoß vorliegt, wäre anhand der Details des Falles zu prüfen. Unabhängig davon würde sich dann die Folgefrage stellen, ob deswegen auch die Rücknahme der Verleihung des Master-Grades gerechtfertigt ist. Dem könnte etwa der Vertrauensschutz entgegenstehen, wenn keine bewusste Täuschung, also nur Fahrlässigkeit vorliegt.
Ich meine allerdings nicht, dass Sie sich damit entlasten könnten, dass es keinen expliziten Hinweis der Hochschule auf die Unzulässigkeit einer Datenmanipulation gab. Zum einen dürfte dies selbstverständlich sein, und zum anderen gibt es eine Obliegenheit der Prüflinge, sich bei Fragen zu Inhalt und Verlauf der Prüfung rechtzeitig zu erkundigen.
Würden Sie sich jetzt bei der Hochschule melden, würde diese mit einiger Wahrscheinlichkeit ein Prüfungsverfahren einleiten. Das könnte durchaus mit der Aberkennung des Master-Grades enden. Zwingend ist dies allerdings nicht nach dem, was Sie mir an Informationen gegeben haben.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben, und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Gero Geißlreiter
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Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Danke für Ihre Antwort!
Sie schreiben, dass ich mich vermutlich nicht entlasten könnte, wenn die Hochschule keine expliziten Hinweise gibt. Das mit der Selbstverständlichkeit ist so eine Sache. Ich weiß nicht, ob Sie vielleicht überlesen haben, dass im Studienbrief steht, dass man sich an wiss.Standard der Zuverlässigkeit auch halten sollte, wenn es nicht Veröffentlich wird etc. Durch das SOLLTE, war meine Frage eigentlich beantwortet und die Frage der Selbstverständlichkeit wurde dann durch diesen Satz nicht mehr gestellt. In anderen Abschnitten der wiss.Gütekriterien stand nämlich stets ein MUSS. Deshalb verstehe ich im Moment Ihre Angabe der Selbststverständlichkeit nicht so ganz :)
Hochachtungsvoll
Sehr geehrte Fragestellerin,
ich finde diese Formulierung auch sehr merkwürdig. Auf jeden Fall wäre dies für Sie ein argumentativer Ansatzpunkt in einem etwaigen Rücknahmeverfahren. Die Frage ist aber auch, ob sich diese Aussage auf eine offizielle Prüfungsleistung bezieht.
Ich kann Ihnen nur empfehlen, die Sache auf sich beruhen zu lassen.
Beste Grüße von Gero Geißlreiter, Rechtsanwalt