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Gebührenordnung für Ärzte gemäß § 5 Abs. 1-5 GOÄ und § 6 Abs. 2

| 30. Juli 2025 14:27 |
Preis: 60,00 € |

Medizinrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Guten Tag,
Meine Frage richtet sich um einen privatärztlichen Behandlungsvertrag. Speziell wurde ich von einer HNO-Ärztin zum Thema „Funktionelle Medizin" behandelt, es um die Darmdiagnostik. Diese Therapie bietet sie neben ihrer Tätigkeit als HNO-Ärztin an.
Ich habe dazu einen Behandlungsvertrag unterschrieben, in dem auf die
„Liquidation der Leistungen auf die Gebührenordnung für Ärzte gemäß § 5 Abs. 1-5 GOÄ und § 6 Abs. 2 bis zum 3,5-fachen Satz"
verwiesen wird. Eine Unterlage, woraus die Konditionen ersichtlich sind, habe ich nicht erhalten.
Außer einem Antrittsbesuch bestanden alle weiteren Behandlungen ausschließlich aus Empfehlungen und Therapieren per Videokonferenzen.
Letztendlich hatte die Behandlung leider nicht den gewünschten Erfolg für mich.
Ich habe 2 Rechnungen für den Zeitraum der Behandlung bekommen. Die erste Rechnung habe ich ohne Beanstandung bezahlt.
Bei der zweiten Rechnung ist mir aufgefallen, dass wir jeweils mehrere Videokonferenzen von 30 Minuten hatten, abgerechnet wurden aber generell mehrmals 50 Minuten.
Die 50 Minuten unterteilten sich in:
Ziffer 31 Homöopath. Folgeanamnese Dauer 30 Min. Faktor 2,3 Summe 60,33 €
Entspr. Par. 6 GOÄ
Ziffer 33 Struk Einzelschulung Dauer 20 Min. Faktor 2,3 Summe 40,22 €
ges. Summe 100,55 €

Da ich jeweils die Konferenzen nur 30 Minuten hatte, habe ich die Rechnung gekürzt, und zwar um den Anteil der 20 Min. Anerkannt habe ich nur jeweils die Summe von 60,33 €.
Dieses habe ich der Ärztin auch so schriftlich mitgeteilt.
Ich habe daraufhin keine Stellungnahme erhalten, sondern nur eine korrigierte Rechnung.
Diese sieht inhaltlich wie folgt aus:
Ziffer 31 Homöopath. Folgeanamnese Dauer 30 Min. Faktor 3,833 Summe 100,55 €

Wie man erkennen kann, stellt die Ärztin bei der Angabe der Zeit nunmehr die tatsächlich geleisteten 30 Minuten in Rechnung, erhöht aber den Faktor auf eine (fiktive) Zahl, damit sich die Gesamtsumme von 100,55 € ergibt.
Vergleicht man die Leistungspositionen von der 1. Rechnung mit der 2. Rechnung ist der Faktor generell 2,3. Er war vorher nie 3,833
Aus dem geschilderten Ablauf ergeben sich folgende Fragen, um deren Antwort ich bitte:
- Ist es rechtens, dass ich für eine Leistung von 30 Minuten insges. 50 Minuten bezahlen muss?
- Ist die Ärztin berechtigt, einfach den Faktor zu verändern, nur um auf die vorherige Summe für 50 Minuten zu kommen und damit auf den Endpreis pro Sitzung von 100,55 €?
- Kann ich meine Kürzung der Rechnung auf die 60,33 € pro Sitzung aufrechterhalten?

Vielen Dank und mit freundlichen Grüßen

30. Juli 2025 | 15:20

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:


1. Ist es rechtens, dass ich für eine Leistung von 30 Minuten insgesamt 50 Minuten bezahlen muss?



Nein, das ist nicht rechtens. Nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) darf der Arzt nur die tatsächlich erbrachten Leistungen abrechnen. Das bedeutet, dass die abgerechnete Zeit der tatsächlich aufgewendeten Zeit entsprechen muss. Wenn die Videokonferenz jeweils nur 30 Minuten gedauert hat, dürfen auch nur 30 Minuten abgerechnet werden. Dies ergibt sich aus dem Grundsatz, dass der Arzt nur für die tatsächlich erbrachte Leistung eine Vergütung verlangen kann.



2. Ist die Ärztin berechtigt, einfach den Faktor zu verändern, nur um auf die vorherige Summe für 50 Minuten zu kommen und damit auf den Endpreis pro Sitzung von 100,55 €?



Das ist so nicht zulässig. Die GOÄ sieht für jede Leistung einen Gebührenrahmen vor, innerhalb dessen der Arzt den Steigerungssatz (Faktor) nach billigem Ermessen festlegen kann, wobei insbesondere Schwierigkeit und Zeitaufwand zu berücksichtigen sind (§ 5 Abs. 2 GOÄ). Ein willkürliches Anheben des Faktors, um auf einen bestimmten Endbetrag zu kommen, ist nicht zulässig. Der Steigerungsfaktor muss sachlich begründet werden, insbesondere durch erhöhte Schwierigkeit oder besonderen Zeitaufwand. Ein bloßer Ausgleich für eine zuvor falsch abgerechnete Zeit ist keine zulässige Begründung.



Zudem ist zu beachten, dass der übliche Schwellenwert für ärztliche Leistungen der 2,3-fache Satz ist. Ein Überschreiten dieses Faktors ist nur bei entsprechender Begründung zulässig, die der Arzt im Einzelfall darlegen muss.



3. Kann ich meine Kürzung der Rechnung auf die 60,33 € pro Sitzung aufrechterhalten?



Ja, Sie können die Kürzung auf den Betrag, der der tatsächlich erbrachten Leistung (30 Minuten, Ziffer 31 GOÄ, Faktor 2,3) entspricht, aufrechterhalten. Sie sind nur verpflichtet, die tatsächlich erbrachte und korrekt abgerechnete Leistung zu bezahlen. Die Ärztin müsste im Streitfall darlegen und beweisen, dass ein höherer Steigerungsfaktor gerechtfertigt ist, was nach Ihrer Schilderung nicht der Fall ist, da die Schwierigkeit und der Zeitaufwand nicht über das Übliche hinausgingen.



Zusammenfassend:



- Sie müssen nur die tatsächlich erbrachte Leistung (30 Minuten) bezahlen.

- Die Ärztin darf den Steigerungsfaktor nicht willkürlich erhöhen, um auf einen bestimmten Endbetrag zu kommen.

- Sie können die Kürzung auf den angemessenen Betrag (60,33 € pro Sitzung) beibehalten.



Sollte die Ärztin auf der höheren Forderung bestehen, müsste sie im Streitfall darlegen, warum ein erhöhter Steigerungsfaktor gerechtfertigt ist. Andernfalls ist Ihre Kürzung rechtlich haltbar.



Mit freundlichen Grüßen

Dr. Milad Ahmadi
Rechtsanwalt


Bewertung des Fragestellers 10. August 2025 | 16:33

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