Sehr geehrte/r Ratsuchende/r,
gerne beantworte ich Ihre Frage auf Grundlage Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
Mit dem erwähnten „neuem EU-Gesetz" meinte die Bank mit hoher Wahrscheinlickeit die Vorschriften §§ 675 c–676 c des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), die seit dem 31.10.2009 in Kraft getreten und eine Umsetzung der europäischen Zahlungsdienste-Richtlinie sind. Damit beruht quasi das gesamte Recht des bargeldlosen Zahlungsverkehrs auf EG-rechtlichen Vorgaben.
Bisher hat der BGH eine Vertragsklausel in Rahmen allgemeiner Geschäftsbedingungen, welches ein Entgelt für eine nicht eingelöste Lastschrift - die sogenannte Lastschriftrückgabe - vorsah als unwirksam angesehen.
Etwas anderes gilt nunmehr in § 675 o Abs. 1 Satz 4 BGB
. Danach kann eine Bank für die Benachrichtigung über die Ablehnung von Zahlungsaufträgen unter bestimmten Voraussetzungen ein Entgelt verlangen.
Mit anderen Worten, Ihre Bank könnte ein Entgelt verlangen, wenn
1. vorab im Zahlungsdiensterahmenvertrag im Sinne des § 675 f Abs. 2 BGB
ein Entgelt für die Unterrichtung vereinbart wurde,
2. Sie gemäß § 675 o Abs. 1 BGB
über die Ablehnung der Lastschrift mangels ausreichender Kontodeckung unverzüglich benachrichtigt wurden und
3. die Benachrichtigung innerhalb einer regelmäßigen Frist von 3 Geschäftstagen gemäß § 675 s Abs. 1 Satz 1
2.Halbsatz BGB erfolgte.
Im Ergebnis erhebt Ihre Bank also kein Entgelt für die nicht eingelöste Lastschrift, sondern verlangt ein Entgelt für die Benachrichtigung der Lastschriftrückgabe. Das Entgelt beinhaltet dabei sowohl die Portokosten für eine briefliche Benachrichtigung als auch die mit der Ablehnung verbundenen Verwaltungskosten.
In allen anderen Fällen der Entgeltklauseln gilt nach wie vor die BGH-Rechtssprechung bezüglich deren Unwirksamkeit.
Abschließend hoffe ich, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage gegeben zu haben und bedanke mich für eine positive Bewertung.
Sehr geehrter Herr Anwalt,
im urteil des OLG ist auch das den Banken untersagt und verboten worden. Selbsverständlich unterrichten die Banken Ihre Kunden und zocken sie unter aushebelung des Urteils wieder ordentlich ab.
Wo bleibt da die Gerechtigkeit, zumal Fälle von Lastschriftstorno überwiegend nur bei Leuten vorkommt, die mit jedem Cent rechnen müssen und kein dickes Bankkonto haben.
Nochmals vielen Dank für Ihre klare Antwort!
G.N
Sehr geehrte/r Ratsuchende/r,
vielen Dank für Ihren nachträglichen Kommentar. Mit der Umsetzung der Zahlungsdienste-Richtlinie, welches u.a. zur Einführung des § 675 o Abs.1 Satz 4 BGB
geführt hat, hat der Gesetzgeber hier ein neues gesetzliches Leitbild geschaffen.
Ich weiss leider nicht auf welches OLG Urteil Sie sich beziehen, jedoch hat der BGH bisher vor Einführung der vorgenannten Norm, Engeltklauseln in AGB für eine Lastschriftrückgabe regelmäßig als unwirksam bewertet. Diese Rechtssprechung ist nunmehr nicht mehr ohne weiteres anwendbar.
Nochmals herzlichen Dank für Ihre Bewertung.