Sehr geehrter Fragseteller,
durch die Übergabe des TÜV Berichtes und auch der Erwähnung beim Kauf, dass es neuen TÜV habe, ist dies eine rechtliche Zusicherung, die nicht vom Ausschluss der Gewährleistung umfasst ist (§ 444 BGB
). Sie können den Verkäufer daher unabhängig der Kenntnis auffordern, das Fahrzeug TÜV-tauglich instandzusetzen. Sollte er dies innerhalb von zwei Wochen nicht tun, können Sie vom Kaufvertrag zurücktreten und den Kaufpreis sowie alle anderen Schadenspositionen von diesem zurück verlangen.
Sie sollten allerdings den jetzigen Zustand festhalten, möglichst mit Fotos. Auch könnte dies der Staatsanwaltschaft gemeldet werden, insbesondere wegen des TÜV, dass diese ermittelt und ebenfalls für Sie kostenfrei den Sachverhalt noch weiter aufklärt und die Schäden festhält.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung angerechnet werden.
Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen sollten, könnten wir eine kostenfreie Deckungsanfrage durchführen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Felix Hoffmeyer, LL.M.
Schwarzer Bär 4
30449 Hannover
Tel: 0511 1322 1696
Tel: 0177 299 3178 ()
Web: https://www.kanzlei-hoffmeyer.de
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Hall und vielen Dank für Ihre schnelle Antwort. Ein paar Fragen sind dabei trotzdem entstanden bzw. nicht ganz eindeutig für mich geklärt.
Haftbar ist also nicht der zuständige Betrieb und TÜV-Prüfer, sondern der Verkäufer? Wie trete ich vom Kaufvertrag zurück, wenn der Verkäufer sich gegen den Rücktritt vom Kaufvertrag ausspricht und keine Rückzahlung vornimmt?
Reichen Fotos der Werkstatt aus oder muss ein Beweissicherungsgutachten erstellt werden? (Kostet rund 500€ bei der Dekra + Transport des Fahrzeugs hin und zurück ... wer zahlt dies?)
Würden Sie mir raten mit dem Fall zur Polizei zu gehen?
Vielen Dank für das Angebot, sobald ich in dem Fall etwas mehr weiß und eine Antwort von dem TÜV Betrieb bekommen habe, würde ich mich für weiteres Vorgehen bei Ihnen melden.
Sehr geehrter Fragesteller,
die Haftung trifft den Verkäufer, da dieser der Vertragspartner ist und sich die Ansprüche gegen diesen richten, wenn er eine Zusicherung gibt, dass das Fahrzeug neuen TÜV hat.
Die Rücktrittserklärung sollten Sie schriftlich per Einwurf-Einschreiben tätigen. Das reicht aus, hier braucht es kein Einverständnis.
Fotos der Werkstatt sind erst einmal ausreichend. Es sollte zudem noch ein Kostenvoranschlag erstellt werden von den Kosten, die erforderlich wären, um das Fahrzeug durch den TÜV zu bekommen.
Die Polizei würde ich auf jeden Fall informieren, da die Ermittlungen für Sie kostenfrei sind und ggf. auch hilfreich im Zivilverfahren hilfreich.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall weitere rechtliche Hilfe brauchen sollten, schreiben Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber auch weiterhin bei kostenfreien Nachfragen zur Verfügung stehen möchte und unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung angerechnet werden. Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen sollten, könnten wir eine kostenfreie Deckungsanfrage durchführen.
Über eine ggf. positive Bewertung würde ich mich freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt