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Gebrauchtwagen Privat - wirtsch. Totalschaden trotz neuer TÜV Plakette. Wer zahlt?

| 22. Januar 2019 12:29 |
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Verkehrsrecht


Beantwortet von


13:44

Ich wünsche dem Leser einen guten Tag und hoffe auf Hilfe und Beantwortung einiger Fragen, aber zuerst möchte ich kurz meinen Fall schildern.

Ich habe am Donnerstag den 17.01.2019 von Privat ein Fahrzeug gekauft, welches am 03.12.2018 frischen TÜV bekam. Das Fahrzeug stand rund 450 km von meinem Wohnort entfernt - einen dementsprechend langen Rückweg hatte ich mit dem Fahrzeug vor mir. Bei der Probefahrt war alles, was ich als Laie testen konnte, soweit in Ordnung - kurz gesagt: Das Fahrzeug ist gefahren, lenkte und bremste. Was die Verkehrstauglichkeit und Sicherheit anging hatte ich aufgrund des gerade knapp einem Monat alten TÜV-Berichtes keine Bedenken. Der Verkäufer zeigte mir ehrlich die ihm bekannten Mängel (Kleinigkeiten / nichts TÜV-relevantes) und ich machte mich auf den Heimweg. Nach knapp 400 km Fahrt musste ich das Fahrzeug notgedrungen auf einem Parkplatz (A20 Trebeltal) bringen, da das Getriebe Probleme machte und sich keine Gänge mehr einlegen ließen. In dem Moment fiel mir auch auf, dass das Fahrzeug bei weitem nicht mehr so gut bremste, wie bei Beginn der Fahrt. Ich habe das Fahrzeug daraufhin von meiner Werkstatt des Vertrauens abschleppen lassen. Und hier nimmt die Geschichte seinen eigentlichen Lauf.

Am folgenden Tag bekam ich einen Anruf der Werkstatt mit der Aussage, dass das Fahrzeug ein wirtschaftlicher Totalschaden ist und in dem Zustand, in dem es sich befindet, niemals hätte TÜV bekommen dürfen. Das Fahrzeug steht seitdem in Verwahrung und wurde aus dem Verkehr gezogen. Laut Aussage der Werkstatt sind dort mehrere erhebliche TÜV-relevante Mängel vorhanden (u.a. Bremsen vorn und hinten defekt (Teilweise Austritt von Bremsflüssigkeit), Feststellbremse ohne Funktion, Getriebe und Motor ölfeucht, Rahmen gerissen, Ladefläche von unten fast gänzlich durch bzw. weg gerostet, Felge hinten rechts angebrochen, Vorderwagen ausgeschlagen und Buchsenaufnahmen zum Teil weg gerostet, usw. ...) Ich war in dem Moment erstmal geschockt, immerhin bin ich mit dem Fahrzeug 400km auf stark befahrenen Autobahnen und schlechter Witterung (A7, A10, A24, A19, A20) gefahren - Alles nur aufgrund des frischen TÜV Berichtes.

Daraufhin habe ich den Verkäufer kontaktiert und ihn in Kenntnis gesetzt, er wirkte genauso schockiert und überrascht wie ich und versicherte mir mehrmals, dass er von all dem nichts gewusst habe und er sich genauso auf den TÜV-Bericht beruft und sich darauf verlassen hat. Da der Kauf mit einem Kaufvertrag (ADAC Vordruck) abgesichert ist und dort unter dem Punkt "Ausschluss der Sachmängelhaftung" mit dem Verweis, dass der Ausschluss der Sachmängelhaftung nur durch grobe Fahrlässigkeit widerrufen werden kann, besteht für mich also keine rechtliche Möglichkeit vom Kaufvertrag zurückzutreten, da ich dem Verkäufer dies nicht nachweisen kann, da er ja nach eigener Aussage selbst von nichts wusste.

Daraufhin habe ich den TÜV Betrieb kontaktiert, da ich ja den TÜV-Bericht mit Betrieb und dem verantwortlichen Prüfer mit Nummer habe. Dort wurde mir am Telefon mitgeteilt, dass der verantwortliche Prüfer bereits "den Betrieb verlassen musste" - was für mich so viel heisst, dass er gekündigt wurde. Die Gründe durfte mir die Mitarbeiterin nicht nennen. Ich habe daraufhin ein Schreiben fertig gemacht "Anfechtung des HU-Berichtes XYZ123" und warte nun auf Antwort darauf. Die Mitarbeiterin machte mir aber wenig Hoffnung, dass ich über den TÜV an einen Schadensersatz kommen würde, sondern ich müsse dies mit dem Vorbesitzer klären. Dass der aber durch "Davon wusste ich nichts" abgesichert ist, habe ich ja nun bereits mitbekommen.

Ende vom Lied: Ich habe ein Fahrzeug gekauft (3500€) welches aus dem Verkehr gezogen wurde und nie hätte TÜV bekommen dürfen - und ohne TÜV hätte ich es nie gekauft, nicht mal den Verkäufer kontaktiert. Um das Fahrzeug zu holen sind mir Kosten entstanden (80€ Zugfahrt, 65€ Tankfüllung) und das Abschleppen nach 400 km Fahrt war auch nicht kostenlos (250€). Ich habe also insgesamt knapp 4000 € ausgegeben für ein Auto, dass nun in Verwahrung steht und ich nichts damit anfangen kann außer es auf meine Kosten verschrotten zu lassen,

Nun möchte ich gern wissen:
Welche rechtlichen Möglichkeiten habe ich?
Was für Schritte muss ich als nächstes gehen?
Ist ein Beweissicherungsgutachten notwendig?
WER ist für diese Aktion verantwortlich und haftbar?
Welche der beschriebenen Kosten kann ich überhaupt einklagen und bei wem?

Ich habe von einem ähnlichen Fall gelesen, bei dem letztendlich gegen das Land geklagt wurde, da der Prüfer im Auftrag des Landes gehandelt hat. Gilt dies auch für diesen Fall?

Ich bitte um Hilfe, da ich mich in dem Thema nur wenig auskenne und mir momentan, dadurch dass ich mein Geld in das Fahrzeug gesteckt habe, leider keine Rechtshilfe leisten kann.

Liebe Grüße, Maik

22. Januar 2019 | 12:59

Antwort

von


(3567)
Schwarzer Bär 4
30449 Hannover
Tel: 0511 1322 1696
Tel: 0177 299 3178 ()
Web: https://www.kanzlei-hoffmeyer.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragseteller,

durch die Übergabe des TÜV Berichtes und auch der Erwähnung beim Kauf, dass es neuen TÜV habe, ist dies eine rechtliche Zusicherung, die nicht vom Ausschluss der Gewährleistung umfasst ist (§ 444 BGB ). Sie können den Verkäufer daher unabhängig der Kenntnis auffordern, das Fahrzeug TÜV-tauglich instandzusetzen. Sollte er dies innerhalb von zwei Wochen nicht tun, können Sie vom Kaufvertrag zurücktreten und den Kaufpreis sowie alle anderen Schadenspositionen von diesem zurück verlangen.

Sie sollten allerdings den jetzigen Zustand festhalten, möglichst mit Fotos. Auch könnte dies der Staatsanwaltschaft gemeldet werden, insbesondere wegen des TÜV, dass diese ermittelt und ebenfalls für Sie kostenfrei den Sachverhalt noch weiter aufklärt und die Schäden festhält.

Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung angerechnet werden.
Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen sollten, könnten wir eine kostenfreie Deckungsanfrage durchführen.

Mit freundlichen Grüßen


Dr. Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 22. Januar 2019 | 13:26

Hall und vielen Dank für Ihre schnelle Antwort. Ein paar Fragen sind dabei trotzdem entstanden bzw. nicht ganz eindeutig für mich geklärt.

Haftbar ist also nicht der zuständige Betrieb und TÜV-Prüfer, sondern der Verkäufer? Wie trete ich vom Kaufvertrag zurück, wenn der Verkäufer sich gegen den Rücktritt vom Kaufvertrag ausspricht und keine Rückzahlung vornimmt?

Reichen Fotos der Werkstatt aus oder muss ein Beweissicherungsgutachten erstellt werden? (Kostet rund 500€ bei der Dekra + Transport des Fahrzeugs hin und zurück ... wer zahlt dies?)

Würden Sie mir raten mit dem Fall zur Polizei zu gehen?

Vielen Dank für das Angebot, sobald ich in dem Fall etwas mehr weiß und eine Antwort von dem TÜV Betrieb bekommen habe, würde ich mich für weiteres Vorgehen bei Ihnen melden.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 22. Januar 2019 | 13:44

Sehr geehrter Fragesteller,

die Haftung trifft den Verkäufer, da dieser der Vertragspartner ist und sich die Ansprüche gegen diesen richten, wenn er eine Zusicherung gibt, dass das Fahrzeug neuen TÜV hat.

Die Rücktrittserklärung sollten Sie schriftlich per Einwurf-Einschreiben tätigen. Das reicht aus, hier braucht es kein Einverständnis.

Fotos der Werkstatt sind erst einmal ausreichend. Es sollte zudem noch ein Kostenvoranschlag erstellt werden von den Kosten, die erforderlich wären, um das Fahrzeug durch den TÜV zu bekommen.

Die Polizei würde ich auf jeden Fall informieren, da die Ermittlungen für Sie kostenfrei sind und ggf. auch hilfreich im Zivilverfahren hilfreich.

Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall weitere rechtliche Hilfe brauchen sollten, schreiben Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber auch weiterhin bei kostenfreien Nachfragen zur Verfügung stehen möchte und unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung angerechnet werden. Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen sollten, könnten wir eine kostenfreie Deckungsanfrage durchführen.

Über eine ggf. positive Bewertung würde ich mich freuen.

Mit freundlichen Grüßen


Dr. Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 22. Januar 2019 | 14:31

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