auf Grundlage der durch Sie mitgeteilten Informationen beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Grundsätzlich ist der Pachtgegenstand für den vertraglich vereinbarten Zweck zu nutzen. Wenn der Vertrag die Nutzung als Gaststätte vorsieht, umfasst dies grundsätzlich alle üblichen Tätigkeiten, die mit dem Betrieb einer Gaststätte einhergehen. Dazu kann auch ein Lieferservice gehören, insbesondere in der heutigen Zeit, in der Lieferdienste in der Gastronomie weit verbreitet sind.
Allerdings kommt es auf die genaue Formulierung im Pachtvertrag an. Wenn der Vertrag ausdrücklich nur die Nutzung als Gaststätte vorsieht und andere Nutzungsarten ausschließt, könnte der Verpächter unter Umständen ein Recht haben, den Lieferservice zu untersagen.
Es ist daher ratsam, den genauen Wortlaut des Vertrages zu prüfen.