Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich möchte diese anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:
Die Verpflichtung Ihres Vermieters als Eigentümer der Gastherme zu deren regelmäßiger Wartung und Überprüfung ergibt sich zunächst aus der Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen (Kehr- und Überprüfungsordnung KÜO). Danach muss die Gastherme von diesem regelmäßig gewartet, überprüft und in verkehrssicherem Zustand gehalten werden.
Im Verhältnis zu Ihnen als Mieter trifft den Vermieter eine so genannte Verkehrssicherungspflicht. Diese Verkehrssicherungspflicht ist gesetzlich nicht definiert, sondern ein von der Rechtsprechung entwickeltes Konstrukt. Darunter ist eine allgemeine Rechtspflicht zu verstehen, im Verkehr Rücksicht auf die Gefährdung anderer zu nehmen. Insbesondere im Rahmen von Vertragsverhältnissen wie in Ihrem Fall ergibt sich eine solche Verkehrssicherungspflicht schon als vertragliche Nebenpflicht aus dem Mietvertrag. Letztlich bedeutet dies einfach ausgedrückt für den Vermieter, dass er dafür zu sorgen hat, dass kein Mieter zu Schaden kommt und Vorkehrungen treffen muss, welche die Benutzer ( sowohl Mieter als auch Besucher und Anwohner) vor Schaden bewahren.
Bei Verletzung dieser Verkehrssicherungspflicht tritt dann eine deliktische Haftung gemäß den §§ 823 ff BGB
ein. Sofern Sie also in Ihrem Fall durch eine mangelhafte Gastherme zu Schaden, insbesondere gesundheitlich, kommen würden, könnten Sie den Vermieter nach diesen Vorschriften hierfür haftbar machen.
Unabhängig hiervon stellt eine nicht ordnunsggemäße Funktionsfähigkeit der Gastherme natürlich auch einen Mietmangel dar, welcher Sie als Mieter zunächst zu Mietminderungsansprüchen gemäß § 536 BGB
berechtigt. Sie können und sollten daher in einem solchen Fall den Vermieter zur Beseitigung dieses Mangels unter angemessener Fristsetzung auffordern. Kommt der Vermieter diesem Verlangen nicht nach, können Se gemäß § 536 a BGB
die Reparatur selbst ausführen lassen und dem Vermieter die hierfür verauslagten Kosten in Rechnung stellen bzw. diese mit den laufenden Mietzahlungen verrechnen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Ansonsten wünsche ich noch einen schönen Tag und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Joschko
Rechtsanwalt
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