Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Garten zum 31.10. gekündigt - Forderung für Baumfällungen und mehr

| 27. Dezember 2022 13:47 |
Preis: 50,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Dr. Nik Sarafi, Dipl.-Jur.

Hallo und guten Tag - ich habe ein Problem zum Kleingartenrecht und Kündigung.

Im Sommer habe ich fristgerecht zum 31.10.2022 meinen Unterpachtvertrag für den Garten gekündigt. Dies wurde mir sofort bestätigt, jedoch wurden mir die Schlüssel bis heute nicht abgenommen, weil ich bis zum Pächterwechsel verantwortlich für die Verkehrssicherheit des Grundstückes gemacht werde. Ein angemeldeter interessierter Nachpächter wurde von mir übrigens benannt. Das Grundstück und Haus wurde (musste dennoch) gemäß §4 des UPV von persönlichem Eigentum vollständig und "besenrein" beräumt. Zudem wird jetzt noch u.a. folgendes gefordert:

1. den nicht genutzten Schornstein vom damals übernommenen Haus abzureißen und die Fußbodenbeläge vom Hausbestand (alte Belege).
2. sämtliche Sträucher und Büsche zu entfernen (Haselnuss, Wacholder+, Eibe, Flieder)
3. sämtliche Bäume (8) zu fällen (StU ab1,20 m und Höhe ca. 5-15m), die seit mehr als 26 Jahren auf diesem Grundstück stehen und nicht von mir angepflanzt wurden.
4. Für Bäume mit Bestandsschutz sogenanntes Pflegegeld zu zahlen.

Die Gesamtforderung laut WERTERMITTLUNGSPRPTOKOLL beläuft sich auf ca. 5000,00 €

Der Unterpachtvertrag wurde 2014 neu abgeschlossen (ohne Bestandsprüfung) oder Auflagen.
Ich hatte vorher (1996) den alten laufenden Vertrag von einem Pächter übernommen, der altersbedingt abgegeben hatte, diesen Vertrag 2013 gekündigt, die Kündigung aber wieder zurückgezogen. In all den Jahren gab es weder Besichtigungen/Begehungen noch Auflagen vom Verpächter zum Bestand des Grundstückes. Der Verpächter hat die Verwaltung und Verpachtung der Grundstücke vom Land Berlin im Mai 1996 übernommen!

1. Frage: Ist das überhaupt Rechtens, bis zum Pächterwechsel verantwortlich gemacht zu werden für die Verkehrssicherheit des Grundstückes, wenn zum 31.10.2022 gekündigt wurde?

2. Frage: Muss ich überhaupt für die Entfernung der Bäume sorgen bzw. zahlen?
(da der Verpächter zu keiner Zeit Auflagen erteilt hat, die Nutzung 26 Jahre stillschweigend geduldet wurde)

3. Frage: Welche Pflichten und Aufgaben bezüglich Frage2 (regelmäßige Begehungen/Auflagen) hat ein vom Land Berlin beauftragter Verpächter und Verwalter von Pacht-Grundstücken?

Ich brauche sehr dringend eine verbindliche, klare Aussage zu den Fragen und bin bereit dafür auch Geld in die Hand zu nehmen. Vielen Dank !!!

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Zunächst einmal ist festzuhalten, dass das Vertragsverhältnis nach der Ihnen übermittelten Information seit dem 1. November 2022 nicht mehr besteht. Allen Anschein nach versucht der Pächter seine gegenüber dem Land respektive der Stadt Berlin bestehenden Pflichten auf Sie abzuwälzen.

Für eine rechtssichere Beantwortung Ihrer Frage ist es notwendig, Einblick in den Vertrag (Unterpachtvertrag) zu erhalten, den Sie mit dem Pächter geschlossen haben. Sofern ein Übernahmeprotokoll existiert, wäre auch eine Einsicht in dieses Dokument notwendig. Sofern in den Dokumenten keine Pflicht auferlegt wurde, dass bauliche Veränderungen oder Anpflanzungen durch den Vermieter durch Sie beseitigt werden müssten, sehe ich nach den mir vorliegenden Informationen keinen Raum dafür, Sie dafür in Anspruch zu nehmen.

Zwar hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 21.2.2013 (Aktenzeichen: III ZR 266/1) entschieden, dass der Verpächter eines Kleingartens vom Pächter verlangen kann, dass dieser Baulichkeiten und Anpflanzungen auch nach der wirksamen Kündigung des Pachtverhältnisses entfernt. Doch dort war die Ausgangslage so, dass in einem For­mu­lar-Pacht­ver­trag zwischen den Parteien vereinbart wurde, dass der Pächter für den Fall, dass kein Nachpächter vor­han­den ist, bis zur Neu­ver­pach­tung des Kleingartens entweder weiterhin bezahlt und den Kleingarten weiterhin be­wirt­schaf­tet oder eben sämtliche Bau­lich­kei­ten ein­schließlich An­pflan­zun­gen ent­fer­nen müsse. Insofern bestehen einige Unterschiede zu Ihrem Fall, so dass das Urteil des BGH nicht ohne Weiteres auf Ihren Fall Anwendung finden dürfte. Erstens haben Sie für einen Nachpächter gesorgt und zweitens sind Anpflanzungen und Baulichkeiten nicht durch Sie, sondern durch den Vorpächter durchgeführt worden.

Nach der gegenwärtigen Informationslage gelange ich daher zum Ergebnis, dass der Pächter von Ihnen nicht verlangen kann, auf Ihre Kosten die Anpflanzungen und Baulichkeiten zu entfernen, die nicht durch Sie erfolgt sind.

Bezüglich Ihrer Frage 3 ist es so, dass sowohl ein Vermieter als auch ein Verpächter ein berechtigtes Interesse haben, sowohl hinsichtlich einer Mietsache als auch in Bezug auf eine Kleingartenparzelle Vertragsverstöße festzustellen. Ob Ihr Verpächter derartige Verpflichtungen gegenüber dem Land Berlin hat, kann nicht beantwortet werden. Es ist allerdings so, dass Ihr Verpächter im Verhältnis zum Land Berlin für Beschädigungen an der Kleingartenparzelle haften muss und daher ein Interesse hat, dass Vertragsverstöße festzustellen. Da dies oftmals von Außen nicht ersichtlich ist, stellt sich die Frage, ob Ihr Verpächter die von Ihnen gepachtete Parzelle betreten durfte. Das Betreten eines Kleingartens / einer Laube zum Zwecke einer Besichtigung sind gesetzlich nicht geregelt. Im Bundeskleingartengesetz (BKleingG) verweist § 4 Abs. 2 BKleingG auf die Vorschriften des BGB. Dort wiederrum existiert ebenfalls keine gesetzliche Regelung zum Betreten einer Kleingartenparzelle. Analog aus dem Mietrecht ist es so, dass der Verpächter nicht ohne Ihre Erlaubnis die Kleingartenparzelle betreten darf. Er hätte aber das Recht, mit Ihnen einen Termin zwecks Besichtigung zu vereinbaren. Nach den von Ihnen überlieferten Informationen hat sich der Verpächter aber über die Jahre nicht darum gekümmert und es kann davon ausgegangen werden, dass hinsichtlich der angepflanzten Bäume konkludent eine Genehmigung erteilt wurde.

Für die konkrete Beantwortung Ihrer Fragen ist, wie bereits geschildert, eine Einsicht in den Vertrag notwendig.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Nik Sarafi
Rechtsanwalt

Rückfrage vom Fragesteller 27. Dezember 2022 | 16:25

Frage: Der letzte aktuelle Unterpachtvertrag wäre dann doch Grundlage und Basis für diesen Fall oder?

Vielen Dank für die zunächst hilfreiche Antwort, die auch meine eigene Argumentation bestätigt hat. Leider gibt und gab es kein Protokoll zum meiner Gartenübernahme 1996, da ich einen laufenden Vertrag übernommen hatte . Der Verpächter hielt mir allen Ernstes ein Übergabeprotokoll von 1975 unter die Nase. Es gab lediglich ein Verkehrswertgutachten von 1995, worin u.a. all diese Anpflanzungen als WERTE benannt sind, was aber dem Verpächter nicht vorlag, da dieser die Unterpachtverträge erst 1996 übernommen hatte. Dieses Verkehrswertgutachten wurde bisher nicht anerkannt und berücksichtigt. Beweist aber für mich nochmals den Bestand, den ich damals übernommen habe. Gern komme ich auf Ihr Angebot der Rechtsvertretung zurück und bitte noch um etwas Bedenkzeit. Ggf. rufe ich Sie an.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 29. Dezember 2022 | 12:12

Sehr geehrte Fragesteller,

richtig, der letzte bzw. der aktuelle Unterpachtvertrag stellt die Grundlage und Basis für diesen Fall dar.
Das Verkehrswertgutachten kann tatsächlich als Beweis herangezogen werden, dass die Baulichkeiten respektive die Anpflanzungen vor Übergabe der Pachtsache an Sie bestanden haben und nicht durch Sie eingeführt wurden.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Sarafi
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 27. Dezember 2022 | 16:41

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"

Vielen Dank- das war hilfreich soweit Ihnen die Infos vorlagen sehr gut erfasst und hat meine Wahrnehmung bestätigt, allerdings benötige ich etwas "handfestes" (§§§), was dem Verpächter klar präsentiert werden kann bevor er gerichtliche Wege einleitet.... leider gibt es das dann nur verwendbar gegen Auftrag.

"
Stellungnahme vom Anwalt:

Sehr geehrter Fragesteller,

es gibt keine entsprechenden Paragraphen (§§§), womit man Ihre Frage handfest beantworten kann. Ob Sie sich verpflichtet haben, für die Baulichkeiten und Anpflanzungen des Vorpächters die Haftung zu übernehmen respektive diese auf Ihre Kosten zu entfernen oder nicht, steht nicht im Gesetz. Eine etwaige Pflicht Ihrerseits kann allenfalls in Ihrem Vertrag stehen und die Beantwortung somit nur durch die Prüfung des Pachtvertrages erfolgen.

Bitte haben Sie Verständnis, dass die Überprüfung des Vertrages und eine ggf. Stellungnahme nicht im Rahmen der Vergütung hier erledigt werden kann.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Sarafi
Rechtsanwalt