Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre online-Anfrage möchte ich wie folgt beantworten:
Aufgrund der seit Oktober 2002 geltenden GVO (Verordnung, die den Vertrieb von Kraftfahrzeugen und das Angebot von Instandsetzungs- und Wartungsdienstleistungen in der EU regelt) müssen Neuwagen im Rahmen der Herstellergarantie von jeder Vertragswerkstatt in der gesamten EU kostenlos repariert werden. Die Herstellergarantien gehen nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der meisten Hersteller auf den Zweiterwerber oder den Gebrauchtwagenkäufer über. Da sich Ihr Anspruch gegen den Hersteller richtet, werden Sie Ihren Gebrauchtwagen zwecks Mängelbeseitigung im Rahmen der Herstellergarantie somit nicht in die Werkstatt des Verkäufers verbringen müssen, sondern können das Fahrzeug von einer Vertragswerkstatt in der Nähe Ihres Wohnortes reparieren lassen. Würden die bestehenden Mängel im Unterschied hierzu eine Sachmängelhaftung begründen, wäre demgegenüber lediglich der Händler, bei dem Sie das Fahrzeug gekauft haben, Anspruchsgegner.
Ergänzend weise ich darauf hin, dass die Herstellergarantien sehr unterschiedlich ausgestaltet sind und meist auf Nachbesserung bzw. Fehlerbeseitigung an bestimmten Fahrzeugaggregaten beschränkt sind, wie beispielsweise Durchrostungsgarantien oder Mobilitätsgarantien. Im Übrigen sind die Garantiebedingungen meist im Inspektionsscheckheft abgedruckt.
Ich hoffe, Ihnen zunächst weitergeholfen zu haben und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Jutta Petry-Berger
Rechtsanwältin
26. Dezember 2005
|
20:32
Antwort
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