Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage unter Beachtung der Angaben. Bitte bedenken Sie, dass an dieser Stelle nur eine erste Einschätzung möglich ist.
Sie haben keinen schriftlichen Mietvertrag, daher gilt nach § 550 BGB der Mietvertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen. Es kommt nicht darauf an, dass Sie seit Anfang 2007 keine Miete mehr bekommen haben und nichts vom Mieter hörten. Sie müssen den Mietvertrag schriftlich kündigen, dies ist nach § 568 BGB erforderlich. Ein Kündigungsrecht besteht aufgrund Zahlungsverzug von mehr als 2 Monaten. Solange das Mietverhältniss nicht gekündigt ist, dürfen Sie die Garage nicht räumen, dies wäre verbotene Eigenmacht. Sie müssen nach Kündigung und Fristsetzung zur Räumung erst Räumungsklage erheben, die Räumung muß dann aufgrund des Räumungstitels durch den Gerichtsvollzieher erfolgen.
Sie laufen Gefahr sich schadensersatzpflichtig zu machen, wenn Sie auf eigene Faust räumen. Ob der Mieter die Ansprüche verfolgt, dürfte zwar zweifelhaft sein, aber ein Restrisiko ist nicht auszuschließen.
Sie sollten kündigen und dann durch einen Anwalt Räumungsklage erheben lassen, falls der Mieter nicht reagiert, würde Versäumnisurteil ergehen, die Zeit ist also überschaubar.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste Orientierung bieten.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht und Familienrecht