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GRENZSTREITIGKEITEN

2. November 2009 21:31 |
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Nachbarschaftsrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

MEIN NACHBAR MÖCHTE AUF EINER SEIT 30 JAHREN GEMEINSCHAFTLICHEN GENUTZTEN FLÄCHE MIT NIEDRIGER BEPFLANZUNG, IN DEREN MITTE DIE GEMEINSAME GRUNDSTÜCKGRENZE VERLÄUFT, EINEN MASCHENDRAHTZAUN MIT EINER HÖHE VON CA. 1,80 M ERRICHTEN UND HAT BEREITS OHNE VORHERIGE RÜCKFRAGE DIE FÜR DEN ZAUN BENÖTIGTEN HOLZPFOSTEN GESEZT.
ICH HABE DAGEGEN MÜNDLICH BEI MEINEM NACHBAR EINSPRUCH EINGELEGT, DA ICH MIT EINEM MASCHENDRAHTZAUN NICHT EINVERSTANDEN BIN. WIE IST DIE RECHTSLAGE, MUSS ICH DEN ZAUN DULDEN BZW. WELCHEN GRENZABSTAND MÜSSTE DER NACHBAR EINHALTEN ?

2. November 2009 | 21:52

Antwort

von


(834)
Langener Landstraße 266
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Sehr geehrter Ratsuchender ,

vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage!


Unter Berücksichtigung Ihrer Angaben beantworte ich die von Ihnen gestellte Fragen sehr gerne zusammenfassend wie folgt:

ihrer Sachverhaltsschilderung bzw. ihrer Adresse entnehme ich, dass das betreffende Grundstück in Baden-Württemberg gelegenes. Dementsprechend beurteilt sich ihr Fall nach der Nachbarschaftsgesetz in Baden-Württemberg.

Hiernach ist ein Zaun grundsätzlich ohne Grenzabstand bis zu einer höheren von 1,50 m zulässig. Da der geplante Zaun ihres Nachbarn dieses Maß um 30 Zentimeter übersteigt, wäre also grundsätzlich gem. § 11 Nachbarschaftsgesetz Baden –Württemberg ein Grenzabstand einzuhalten.

Voraussetzung hierfür wäre jedoch, dass der geplante Maschendrahtzaun überhaupt unter den Begriff der „toten Einfriedung“ im Sinne des § 11 Nachbarschaftsgesetz Baden-Württemberg fällt.

Dies ist aber bei einem aus Draht bestehenden Maschendrahtzaun leider nicht der Fall. Dies ist ausdrücklich in § 11 Abs.1 des Nachbarschaftsgesetzes Baden-Württemberg bestimmt, den ich Ihnen zum besseren Nachvollziehen meiner Ausführungen nachfolgend beigefügt habe:

§ 11 Nachbarschaftsgesetzes Baden-Württemberg

Tote Einfriedigungen

(1) Mit toten Einfriedigungen ist gegenüber Grundstücken, die landwirtschaftlich genutzt werden, ein Grenzabstand von 0,50 m einzuhalten. Ist die tote Einfriedigung höher als 1,50 m, so vergrößert sich der Abstand entsprechend der Mehrhöhe, AUßER BEI DRAHTZÄUNEN UND BEI SCHRANKEN.

Dies bedeutet, dass Ihr Nachbar auch den geplanten Maschendrahtzaun in Höhe von 1,80 m ohne Grenzabstand zu Ihrem Grundstück errichten darf und Sie dieses leider grundsätzlich dulden müssen, da Ihr Nachbar offenbar nicht gegen geltendes Nachbarrecht verstößt.

Gegebenenfalls sollten Sie aber im Rahmen eines Gespräches mit Ihrem Nachbarn versuchen, einen zumindest für beide Seiten erträglichen Kompromniss zu finden.

Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben auch wenn ich es bedaure, Ihnen keine positivere Nachricht geben zu können. Sie können mich natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.


Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen: Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.


Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Montagabend und einen guten Wochenstart!


Mit freundlichem Gruß

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Heilsbergerstr. 16
27580 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Tel. 0471/3088132
Fax.0471/57774


Rechtsanwalt Dr. Danjel-Philippe Newerla
Fachanwalt für Informationstechnologierecht, Fachanwalt für Gewerblicher Rechtsschutz, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

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