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GEZ Zweitwohnung Berlin

12. Februar 2024 11:18 |
Preis: 59,00 € |

Medienrecht


Beantwortet von


09:08

Guten Tag,
meine Ehefrau wohnt mit mir (Ehemann) zusammen in Stuttgart, wo wir auch GEZ Gebühren bezahlen. Meine Ehefrau hat seit ca. 2015 bis heute ihren Zweitwohnsitz in ihrem Elternhaus in Berlin angemeldet. Allerdings ist das Elternhaus mittlerweile verkauft worden. Der Zweitwohnsitz wurde bisher nicht abgemeldet.
Nun erhalten wir eine GEZ-Zahlungsaufforderung über ca. EUR 800, die für die Zweitwohnung zu entrichten ist (aufgelaufener Betrag über mehrere Jahre). Es gibt ein BVerfG-Urteil, wonach die GEZ für die Zweitwohnung nicht entrichtet werden muss, wenn am Erstwohnsitz (in diesem Fall der Ehemann) die GEZ bezahlt. Rein materiell-rechtlich ist es also klar, dass die GEZ für den Zweitwohnsitz in Berlin eigentlich nicht zu zahlen wäre (BVerfG-Urteil vom 18.07.2018, Az.: 1 BvR 1675/16, s. auch BVerwG-Urteile vom 25.01.2023, Az.: 6 C 6.21, 6 C 7.21, 6 C 9.21).
Wie sieht das verfahrensrechtlich aus. Die GEZ hat auf einen ersten Widerspruch zugelassen, dass ab sofort die GEZ nicht mehr zu zahlen sei - jedoch darauf verwiesen, dass dies erst ab Antragstellung gelte. Die GEZ für die Vergangenheit muss ich nachzahlen. Bislang wurde keine GEZ offiziell festgesetzt, meiner Frau wurde nie ein GEZ-Bescheid formal zugestellt, zumindest haben wir nie Kenntnis davon erlangt. Wir haben erst jetzt durch die Zahlungsaufforderung davon erfahren, überhaupt GEZ zahlen zu müssen. Da bislang kein GEZ-Bescheid festgesetzt wurde, beginnt doch die Widerspruchsfrist auch für die vergangenen Jahre erst "jetzt", so dass doch auch noch jetzt Widerspruch gegen die vergangenen Jahre auf der Grundlage des BVerfG-Urteils eingelegt werden können muss.
Muss meine Frau die GEZ für die Zweitwohnung bezahlen?

12. Februar 2024 | 11:46

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Wenn bisher noch kein rechtskräftiger Bescheid zugestellt wurde, kann Ihre Frau grundsätzlich noch Widerspruch einlegen. Allerdings dürfte dies kaum Erfolgsaussichten haben, da § 4a Absatz 2 RBStV eindeutig regelt, dass die Befreiung der Zweitwohnung erst ab dem Monat erfolgt, in dem der Antrag auf Befreiung gestellt wird.

Ihre Frau kann sich also nach Ihrer Schilderung gemäß § 4a RBStV für die Zukunft auf Antrag befreien lassen bzw. die Zweitwohnung abmelden, für die in der Vergangenheit bereits aufgelaufenen Gebühren wird dies leider nichts mehr helfen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Jan Wilking

Rückfrage vom Fragesteller 13. Februar 2024 | 08:32

Danke für die Hinweise. Das Ergebnis ist natürlich ernüchternd: Wir müssen nun also GEZ bezahlen, obwohl das BVerfG genau das dem Grunde nach für nicht rechtens ansieht. Wie kann das von einem Antrag abhängen, von dem kein Mensch wissen kann, dass man diesen Stellen muss, zumal nie GEZ bis dato festgesetzt wurde. Wo bleibt denn da die Rechtsstaaatlichkeit.....? Das darf nun wirklich nicht sein. Hier muss doch die Antragsmöglichkeit bis zur Festsetzungsverjährung möglich sein.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 13. Februar 2024 | 09:08

Vielen Dank für Ihre Nachfrage.

Jeder Inhaber einer Wohnung ist gemäß §§ 7,8 RBStV verpflichtet, dies umgehend der Rundfunkanstalt anzuzeigen und den Beitrag zu zahlen. Dies muss die Behörde nicht vorher festsetzen, ein Bescheid erfolgt erst bei Rückstand der Zahlung. Gleiches gilt für den Antrag. Auch hier hat das BVerfG lediglich festgestellt, dass eine Befreiung vom Beitrag für die Nebenwohnung „auf Antrag" gewährt werden muss. Im Gegensatz zu einer Befreiung aufgrund Mittellosigkeit sieht der RBStV bei der Nebenwohnung keine rückwirkende Befreiung vor. Leider hat es Ihre Frau anscheinend auch versäumt, den Nebenwohnsitz abzumelden, obwohl sie zumindest nach dem Verkauf nicht mehr Inhaberin der Wohnung war. Deshalb wird es auch schwierig, einen Widerspruch hierauf zu stützen, da die Angaben im Melderegister als Indiz für die Inhaberschaft an der Wohnung gelten.
Man kann sich durchaus darüber streiten, ob diese Regelungen wirklich fair sind, und ich kann Ihren Ärger durchaus nachvollziehen. Allerdings wurde die Rechtmäßigkeit bereits einige Male von Gerichten bestätigt, weshalb ich hier ein hohes Prozessrisiko sehe, wenn Sie dagegen angehen wollen.

Mit besten Grüßen

ANTWORT VON

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