Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Den privaten Rundfunkbeitrag können Sie nur vermeiden, wenn weder Ihre Frau noch Sie über eine Wohnung im Inland verfügen. Wohnung ist gemäß § 3 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag unabhängig von der Zahl der darin enthaltenen Räume jede ortsfeste, baulich abgeschlossene Raumeinheit, die
1. zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist oder genutzt wird und
2. durch einen eigenen Eingang unmittelbar von einem Treppenhaus, einem Vorraum oder von außen, nicht ausschließlich über eine andere Wohnung, betreten werden kann.
Nicht ortsfeste Raumeinheiten gelten als Wohnung, wenn sie Wohnungen im Sinne des Melderechts sind. § 20 BMG bestimmt insoweit, dass Wohnung im Sinne dieses Gesetzes jeder umschlossene Raum ist, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird. Als Wohnung gilt auch die Unterkunft an Bord eines Schiffes der Marine. Wohnwagen und Wohnschiffe sind nur dann als Wohnungen anzusehen, wenn sie nicht oder nur gelegentlich fortbewegt werden.
Verfügen weder Sie noch Ihre Frau über eine Wohnung gemäß oben genannter Definitionen oder bewohnen Sie eine Wohnung, für die der Inhaber bereits den privaten Rundfunkbeitrag zahlt, würde nur der Beitrag für die Betriebsstätte(n) gemäß § 5 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag fällig werden. Ansonsten kann für die Zukunft eine Befreiung von der Beitragspflicht gemäß § 4 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag in Betracht, wenn die dort genannten Voraussetzungen vorliegen (z.B. Empfang von Grundsicherung im Alter).
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
Brandsweg 20
26131 Oldenburg
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Web: https://www.jan-wilking.de
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Rechtsanwalt Jan Wilking
Sehr geehrter Herr Anwalt, Sie machen es sich zu einfach!
Diesen Text, der hundertfach im Netz zu finden ist, habe ich auch schon mehrfach gelesen.
Warum gehen Sie nicht auf die eigentliche Frage ein: Wie beweise ich der GEZ, dass es sich hier um eine Gewerbeeinheit, O h n e !!! Wohnung handelt. Ist es möglicherweise umgekehrt, dass die GEZ beweisen muss, dass es sich um eine W o h n u n g handelt.
Wir w o h n e n auch nicht dort!!! Wir w o h n e n im Hotel, oder in einer Ferienwohnung!!!
Falls Sie nicht essentiell mehr zu bieten haben, war das rauschgeschmissenes Geld!
Vielleicht denken Sie mal drüber nach. Mit "copy and paste" sein Geld zu verdienen ist doch wohl unter Ihrer Anwaltswürde!!
Vielen Dank für Ihre Nachfrage und Ihre an eine Unverschämtheit grenzenden Unterstellungen.
Als Inhaber einer Wohnung und damit als Beitragspflichtiger wird jede Person vermutet, die
1. dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder
2. im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist.
Ist Ihre Frau an der betreffenden Adresse weder gemeldet noch in einem entsprechenden Wohnungsmietvertrag als Mieter genannt, greift diese gesetzliche Vermutung nicht und es müsste seitens der Eintreiber des Beitrags bewiesen werden, dass Ihre Frau dort (oder an einem anderen Ort in Deutschland) eine Wohnung innehat.
Ich wünsche Ihnen noch ein schönes Leben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen