Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Die Anordnung der MPU können Sie nicht anfechten. Sie können lediglich eine Stellungnahme abgeben, dass Sie nichts konsumiert hätten und dass der ermittelte Wert andere Gründe haben müsse.
Ob das letztlich Erfolg hat, ist eine andere Frage.
2.
Es kommt nicht nur auf festgestellte Werte an, sondern zum Beispiel auch darauf, ob sich der Betroffene im Besitz von Drogen befunden hat.
Nicht wegdiskutieren kann man hier den Wert von 0,04 ng. Dieser Wert mag andere Gründe als eigener Konsum haben, schließt aber eigenen Konsum nicht aus.
Im Ergebnis heißt das, Sie werden sich nicht mit Erfolg gegen die Anordnung der MPU wehren können.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Gerhard Raab
Aachener Strasse 585
50226 Frechen-Königsdorf
Tel: 02234-63990
Web: https://ra-raab.de
E-Mail:
Hallo Herr Raab,
Zunächst einmal danke für die Antwort. Laut Rechtsprechung ist es doch so, dass nur der regelmäßige Konsument bzw. der gelegentliche Konsument (bei Unfähigkeit zur Trennung von Konsum und Fahren) von THC zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Aus dem Gutachten ergibt sich doch keine dieser beiden Sachverhalte, da der Wert nicht einmal mit Sicherheit aussagt, dass überhaupt konsumiert wurde. Wie kann es dann sein, dass trotzdem eine MPU angeordnet wird und diese dann auch noch rechtskräftig ist?
LG
Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Nachfrage nehme ich wie folgt Stellung:
Das sind zwei verschiedene, voneinander zu trennende Problemkreise.
Die Definition der Rechtsprechung besagt, wann jemand als ungeeignet zum Führen von Fahrzeugen anzusehen ist.
Die Führerscheinstelle prüft dagegen nur, ob der Betroffene zum Führen von Fahrzeugen ungeeignet sein könnte. Hierzu wird die MPU angeordnet. Das ist also gegenüber einer Entscheidung des Gerichts ein Minus. Für die Anordnung einer MPU reicht es aus, dass Zweifel an der Eignung bestehen. Das Gericht entscheidet dann, unter welchen Voraussetzungen jemand als ungeeignet zum Führen eines Fahrzeugs ungeeignet ist.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt