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Führerscheinentzug, jetzt MPU?

21. September 2006 16:46 |
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Strafrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Andrej Wincierz

nachdem ich letztes jahr imoktober mit 1,2 promille meinen führerschein abgeben durfte, hätte die sperrzeit am 13. diesen monats ablaufen müssen, in dem urteil war der entzug festgelegt und eine geldstrafe von 3000€!!!! jetzt nachdem ich meinen antrag fristgemäß gestellt habe bekomme ich mit einer woche verspätung einen bescheid zur mpu und dass ich die theoretische prüfung nochmal machen sollte....
ist dies überhaupt zulässig???

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben beantworte ich die Frage wie folgt:

Ich gehe davon aus, dass die Verurteilung wegen § 316 StGB (Trunkenheit im Verkehr) erfolgte und dass Ihnen der Führerschein nach § 69 StGB entzogen wurde.

Sie müssen nun die Neuerteilung beantragen. Die Behörde kann die Entscheidung über eine Neuerteilung von verschiedenen Umständen abhängig machen.

Die Behörde trifft ihre Entscheidung auf der Grundlage Fahrerlaubnisverordnung.

Die Neuerteilung erfolgt nur bei einer Eignung zum Führen von Fahrzeugen. Die Behörde hat in Ihrem Fall Eignungszweifel wegen einer sog. Alkoholproblematik.

Bei der Klärung von Eignungszweifeln wegen einer Alkoholproblematik greift § 13 FahrerlV in Verbindung mit § 20 Abs. 1 FahrerlV.

Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung kann die Fahrerlaubnisbehörde anordnen, dass
1. ein ärztliches Gutachten beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholabhängigkeit begründen oder die Fahrerlaubnis wegen Alkoholabhängigkeit entzogen war oder sonst zu klären ist, ob Abhängigkeit nicht mehr besteht, oder
2. ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn
a. nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Alkoholabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Alkoholmissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen,…

Somit ist die Auflage, sich einem MPU-Test zu unterziehen, zulässig.

Voraussetzung für die Führerscheinerteilung ist auch der Nachweis theoretischer Kenntnisse. Gemäß der §§ 16, 20 FahrerlV kann die Behörde diesen Nachweis erneut verlangen.

Sie ist nach § 22 Abs. 2 FahrerlV dazu verpflichtet, vor Erteilung die Eignung zu überprüfen.
Daher sind die angeordneten Maßnahmen gegen Sie zulässig.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit Beantwortung der Frage weiterhelfen.

Mit freundlichen Grüßen

Andrej Wincierz
Rechtsanwalt

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