Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
In dem gegebenen Kontext ist für die Umschreibung eines ausländischen Führerscheins in Deutschland entscheidend, dass Sie zum Zeitpunkt des Erwerbs des Führerscheins Ihren ordentlichen Wohnsitz für mindestens 185 Tage im Ausstellerstaat (hier: Land A) hatten. Dies ergibt sich aus mehreren Stellen des geltenden Rechts z.B.:
Ein Führerschein kann Ihnen nur dann ausgestellt werden, wenn der Erwerber mindestens 185 Tage seinen Hauptwohnsitz im betreffenden EU-Land gemeldet hatte, keine Sperrfrist mehr besteht oder ein solcher Erwerb nicht durch falsche Angaben erschlichen wurde.
Allerdings muss wie auch bei einer Fahrerlaubnis aus einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union das Wohnsitzerfordernis dergestalt erfüllt sein, dass vor Erwerb der Fahrerlaubnis ein überwiegender Aufenthalt im Ausstellerstaat (185 Tage-Regelung) gegeben war, um einen sog. Führerscheintourismus auszuschließen.
Wenn Sie tatsächlich einen Wohnsitz in dem Land haben unter Beachtung der 185 Tage Regelung zum Aufenthalt, dann muss der Führerschein hier anerkannt werden. Ein Umschreiben bedarf es nicht. Sollte der Wohnsitz nur fiktiv sein und ist dies offensichtlich, da Sie z. B. die gesamte Zeit in der BRD gemeldet waren bzw. hier einer Arbeit nachgehen, dann kann es zu Problemen kommen und der Führerschein wird nicht erkannt.
Das bedeutet: Entscheidend ist, wo Sie zum Zeitpunkt des Erwerbs des Führerscheins Ihren Lebensmittelpunkt hatten. Wenn Sie während des Erwerbs des Führerscheins in Land A weiterhin in Deutschland gemeldet waren und sich dort tatsächlich auch überwiegend aufgehalten haben, erfüllen Sie die 185-Tage-Regelung nicht. Ein längerer Urlaub in Land A reicht nicht aus, um das Wohnsitzerfordernis zu erfüllen.
Auch ein späterer längerer Aufenthalt in einem anderen Land (hier: Land C) ändert nichts daran, dass der Führerschein aus Land A zu einem Zeitpunkt erworben wurde, als Sie Ihren ordentlichen Wohnsitz in Deutschland hatten. Die spätere Verlagerung des Wohnsitzes nach Land C und die Rückkehr nach Deutschland haben keinen Einfluss auf die Frage, ob der Führerschein aus Land A umgeschrieben werden kann.
Maßgeblich bleibt der Zeitpunkt des Erwerbs.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
Marktstraße 17/19
70372 Stuttgart
Tel: 0711-7223-6737
Web: https://www.hsv-rechtsanwaelte.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Vielen Dank für Ihre Antwort. Das ergibt Sinn. Ist dieser Führerschein (der in der EU voll anerkannt ist) denn gültig, wenn ich beispielsweise in einem EU-Drittland für eine Woche ein Auto mieten würde oder ist dies auch nicht möglich, da der Führerschein nicht an meinem festen Wohnsitz erworben wurde?
Sehr geehrter Fragesteller,
nach dem gegebenen Kontext ist die Gültigkeit Ihres in Land A (kein EU-Land) erworbenen Führerscheins in anderen Ländern – auch in EU-Drittländern – grundsätzlich davon abhängig, ob Sie die 185-Tage-Regelung beim Erwerb eingehalten haben. Das heißt, Sie müssen zum Zeitpunkt des Erwerbs Ihren ordentlichen Wohnsitz für mindestens 185 Tage in Land A gehabt haben.
Der Führerschein ist nur dann gültig und wird anerkannt, wenn Sie tatsächlich Ihren Lebensmittelpunkt im Ausstellerstaat hatten. Andernfalls kann der Führerschein als nicht rechtmäßig erworben angesehen werden, was zu Problemen bei der Anerkennung führen kann.
Konkret bedeutet das: Wenn Sie den Führerschein in Land A erworben haben, ohne dort mindestens 185 Tage Ihren Wohnsitz gehabt zu haben, ist der Führerschein nach den einschlägigen Regelungen nicht gültig – weder in Deutschland noch in anderen EU-Staaten oder EU-Drittländern. Dies gilt unabhängig davon, ob Sie nur für eine Woche ein Auto mieten möchten oder länger dort fahren wollen. Die Anerkennung des Führerscheins setzt voraus, dass die Voraussetzungen beim Erwerb erfüllt waren.
Sollten Sie also den Führerschein in Land A erworben haben, während Sie Ihren festen Wohnsitz in Deutschland hatten und die 185-Tage-Regelung nicht eingehalten wurde, ist der Führerschein auch in anderen Ländern nicht gültig. Das Fahren mit einem solchen Führerschein kann als Fahren ohne Fahrerlaubnis gewertet werden, was strafbar ist.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen