Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Abschließend kann die Frage nur beantwortet werden, wenn diesseits der Arbeitsvertrag zwischen Ihrem Arbeitgeber und Ihnen vorliegt.
Grundsätzlich darf der Arbeitgeber aufgrund seines arbeitsrechtlichen Weisungsrechts die Versetzung einseitig anordnen.
Erforderlich ist eine Interessensabwägung, die auch durch die Gerichte kontrollierbar ist. Die Weisung für eine Versetzung muss vom Arbeitgeber nach billigem Ermessen getroffen werden. Sie darf also insbesondere nicht willkürlich sein, sondern muss einen sachlichen Grund haben, und muss dem Arbeitnehmer zumutbar sein.
Der Arbeitgeber muss alle Interessen angemessen berücksichtigen und gegeneinander abwägen. Hier hat der Arbeitgeber insbesondere auf Behinderungen Rücksicht zu nehmen, aber auch auf familiäre Belastungen, wie die Pflicht zur Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen. Auch mögliche Grundrechtsbeeinträchtigungen des Arbeitnehmers wie Glaubens- und Gewissensfreiheit sind zu beachten.
Der Arbeitgeber ist nicht an die Einschätzung des Betriebsarztes gebunden. Er selbst muss die oben beschriebene Abwägung vornehmen, in diese kann er sowohl die Einschätzung anderer Stellen einbeziehen als auch den Umstand, dass sie zwei Jahre – bei laufender Medikation – ohne negative Auffälligkeiten gearbeitet haben.
Allerdings ist zu berücksichtigen, dass für den Fall, dass der Arbeitgeber sich für eine Versetzung entscheidet, diese unter Umständen einer gerichtlichen Überprüfung standhalten würde. Der Aussage des Betriebsarztes kommt ein nicht unerhebliches Gewicht zu.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Beckmann
Antwort
vonRechtsanwalt Felix Matthias Beckmann
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