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Fristlose Kündigung des Mieters wegen Vermüllung des Grundstücks

| 20. August 2024 23:27 |
Preis: 53,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


18:20

Ich bin Vermieter eines Einfamilienhauses.

Die Mieterin vermüllt seit 20 Jahren das Grundstück mit Sperr- bzw. Hausmüll.
( Waschmaschinenteile, Fahrräder, Monitore, Altglas usw.)

Vor 10 Jahren wurden schon einmal 10 m3 Müll mit meiner Hilfe abtransportiert.

Jetzt ist es wieder soweit, das deutliche Müllberge zu sehen sind.
Ich wollte wieder behilflich sein, doch die Mieterin lehnt dies strikt ab!

Am 21.05.2024 hat die Mieterin hat nun per Einschreiben eine Abmahnung wegen Vermüllung erhalten.
Mit diesem Schreiben wurde sie aufgefordert bis zum 6.6.2024 die Sperrmüllabfuhr angemeldet zu haben.
Nach einem Monat werde ich das Grundstück kontrollieren.
Sollte der Müll dann nicht entfernt worden sein, müsse sie mit einer fristlosen Kündigung rechnen.
Die Reinigung würde dann einer Firma übertragen, die Kosten habe sie zu tragen.

Einen Tag nach diesem Einschreiben hat die Mieterin noch ein zweites Einschreiben erhalten, womit ich das Mietverhältnis wegen Eigenbedarf zum 28. Februar 2025 gekündigt habe.
Meine Tochter möchte dort einziehen, 9 Monate Kündigungszeit( bei 20 Jahren Mietzeit) sind
berücksichtigt.

Am 6.6.2024 lag die Bestätigung der Anmeldung der Sperrmüllabfuhr in meinem Briefkasten.

Am 28.6. 2024 wurden 6 m3 Sperrmüll, der an der Straße stand, abgeholt.

Am 28.7.2024 wurde das Grundstück von mir kontrolliert und noch restlicher Müll in einer Menge von 5 m3 vorgefunden.
Die Mieterin meinte, der Rest käme auch noch irgendwann weg, ist aber bis heute nicht geschehen.

Jetzt meine Frage :
Die Mieterin hat sich nicht konform zu meinem Schreiben verhalten.

Ist die angekündigte fristlose Kündigung nun rechtswirksam ?

Was wird mit dem Restmüll, darf ich da Hand anlegen ?

21. August 2024 | 00:18

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworte:

Zunächst nur zur Klarstellung: Bislang haben Sie ja eine fristlose Kündigung nur angekündigt. Sie müssten die Ankündigung noch in die Tat umsetzen und tatsächlich eine fristlose Kündigung aussprechen.

Zu beachten ist, dass eine fristlose Kündigung letztlich immer das letzte Mittel darstellt. Ob eine Kündigung gerechtfertigt ist, ist immer Frage des Einzelfalles.

Dafür spricht natürlich die geschilderte erhebliche Vermüllung des Grundstücks, wibei natürlich das wesentliche Mietobjekt das Haus selbst ist.

Dagegen spricht zum einen das langjährige Mietverhältnis und zudem, dass Sie in der Vergangenheit die Vermüllung wieauch immer geduldet haben, jedenfalls offenbar in Kenntnis dessen nur bedingt etwas unternommen haben - wobei ich natürlich nicht weiß, ob wirklich erst wieder Müll erkennbar war. Weiterhin wird der Mieterin ggf. zugute gehalten, dass sie immerhin 6 qm entsorgt hat.
Zudem muss eine Kündigung grds. zeitnah zum Verstoß erfolgen. Hier wird man Ihnen ggf. auch vorwerfen, dass Sie zu lange mit einer Kündigung gewartet haben.

Zusammengefasst sehe ich für eine fristlose Kündigung zum jetzigen Zeitpunkt erhebliche Risiken.

Hand anlegen dürfen Sie grds. nicht, wenn dir Mieterin auf dem gemieteten Grundstück Sachen lagert.

Ich würde empfehen, die Mieterin nochmals schriftlich zur Entfernung aufzufordern. Sie können natürlich auch Ihre Hilfe anbieten, aber ohne Zustimmung würde ich die Sachen nicht entfernen. Sue können sich hier u.a. schadensersatzpflichtig machen, sofern die Ansichten über Müll auseinandegehen. Zudem kann es sich um Hausfriedensbruch handeln, wenn Sie hier auf vermieteten Gelände Hand anlegen.

Sicherer dürfte am Ende die Eigenbedarfskündigung sein. Diese Frist würde ich abwarten und ggf. in der Zwischenzeit beobachten, ob es weitere Verfehlungen gibt.

Mit freundlichen Grüßen

Arnd-Martin Alpers
Rechtsanwalt


Rechtsanwalt Arnd-Martin Alpers

Rückfrage vom Fragesteller 21. August 2024 | 18:16

Nachdem die Mieterin die Eigenbedarfskündigung erhalten hat, ist sie scheinbar nicht sehr erfreut mich auf "ihrem" Grundstück zu sehen.

Wenn ich rückwärts auf die Auffahrt fahre, steht sie schon beim austeigen aus dem Auto draußen auf der Eingangstreppe und sagt: Was wollen sie ?

Ich sage z. B. : ich möchte die Regenrinne der Garage neu befestigen, da sie sich gelöst hat.

Sie sagt: ich soll einen Termin mit ihr abmachen, sie ruft jetzt die Polizei.



Frage : darf ich mein eigenes Grundstück nicht mehr betreten, wann ich es möchte?

Vermietet sind lt. Mietvertrag Haus, Garage,Stellplatz,Garten

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 21. August 2024 | 18:20

Wenn die Mieterin das gesamte Haus inkl. Garten und Garage gemietet hat, dürfte letztlich ja nicht wirklich etwas "unvermietetes" übrig bleiben. Demzufolge hat sie das Hausrecht und Sie dürfen dann tatsächlich ohne ihre Zustimmung das Grundstück nicht einfach betreten.

Ich verstehe, dass das nicht ganz leicht fällt, weil es sich um Ihr Eigentum handelt, aber wenn Sie es vermietet haben, ist es Ihrem Besitz für die Mietdauer entzogen.

Mit freundlichen Grüßen

Arnd-Martin Alpers
Rechtsanwalt


Bewertung des Fragestellers 21. August 2024 | 20:30

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Hat wunderbar geklappt.
Nächstes Mal werde ich früher Schreiben und nicht Nachts um 24:00 meine Frage stellen.
Herr Alpers ist scheinbar extra aus dem Bett gespungen, um mir zu antworten, dafür : sorry
Service sehr zu empfehlen !!!

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 21. August 2024
5/5,0

Hat wunderbar geklappt.
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Herr Alpers ist scheinbar extra aus dem Bett gespungen, um mir zu antworten, dafür : sorry
Service sehr zu empfehlen !!!


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