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Fristen Bebauungsplan / Verfristung

| 14. März 2013 18:55 |
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Verwaltungsrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Welche Fristen gelten bei einem Bebauungsplan für folgende Kriterien:

- Fehlende Erforderlichkeit von Festsetzungen wegen tatsächlicher Hindernisse
- Negativplanung
- Abwägungsergebnis fehlerhaft mit Durchschlag auf den B-Plan
- Mängel des Abwägungsvorganges / zu geringes Gewicht

Dankeschön.

14. März 2013 | 19:24

Antwort

von


(5)
Zollamtstraße 11
67663 Kaiserslautern
Tel: 0631 20400150
Tel: 0178/6860149 ( ü ä)
Web: https://www.motzenbaecker-adam.de
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Sehr geehrter Fragender,

gerne beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und Ihrer Informationen. Jedoch muss ich Ihnen mitteilen, dass es sich hierbei lediglich um eine erste rechtliche Orientierung handelt. Verbindliche Rechtsberatung ist nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.

Da Sie hier von Fristen im Bezug auf den Bebauungsplan sprechen, gehe ich davon aus, dass Sie gegen einen Bebauungsplan vorgehen wollen. Dabei ist zu beachten, dass das Baugesetzbuch (BauGB) sowie die Verwaltungsgerichtsordnung (VwGo) ein recht kompliziertes System von Fristen enthalten, die beachtet werden müssen um erfolgreich gegen einen Bebauungsplan vorgehen zu können. Aufgrund der Tatsache, dass die folgenden Anmerkungen nur eine erste Orientierung darstellen und nicht beanspruchen, alle einschlägigen Fragen zu beantworten. Dies ist nur in Kenntnis des jeweiligen konkreten Bebauungsplanes möglich.

Bei Fehlern hinsichtlich der Verletzung von eigentlich zu beachtenden Verfahrens- und Formvorschriften muss eine schriftlich Beanstandung innerhalb eines Jahres der Stadt/Gemeinde gegenüber erfolgen.

Mängel des Abwägungsvorgangs müssen der Gemeinde gegenüber binnen eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans beanstandet worden sein. Beachten Sie hierbei bitte, dass diese Fristen auch dann eingehalten sind, wenn irgend jemand anders die Rechtsmängel des Bebauungsplanes der Gemeinde gegenüber beanstandet hat.

Hinsichtlich der Einwände der fehlenden Erforderlichkeit, der Negativplanung bzw. des Abwägungsergebnisses verhält es sich so, dass in diesen Fälle keine Frist läuft. Diese Mängel können auch nach Ablauf der genannten Fristen relevant bleiben.

Die Frist, innerhalb derer ein Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan gestellt werden muß, läuft ein Jahr nach Bekanntmachung des Bebauungsplans ab.

Ich hoffe Ihnen einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen natürlich für eine kostenlose Nachfrage zur Verfügung. Gerne vertrete ich Ihre Interessen auch im Rahmen einer Mandatserteilung.

Mit freundlichen Grüßen

Philipp Adam
Rechtsanwalt


Bewertung des Fragestellers 16. März 2013 | 08:50

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