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Frist Sonderkündigung nach § 57a ZVG

27. April 2006 22:43 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Wolfram Geyer

Sehr geehrte Damen und Herren,

Wir haben eine Wohnung am 09.04.06 ersteigert. Der Zwangsverwalter sagte auf die Frage, ob man uns den Mietvertrag zwecks Prüfung aushändigen könnte, es bestehe eine 14 tägige Einspruchsfrist. Aus diesem Grund haben wir den Mietvertrag erst rd. 14 Tage später, hier am 23.04.06 erhalten.
Wir wollten für die Kündigung sicher gehen, dass wir dem richtigen Mieter kündingen, der einen 3 Jahresvertrag-Mietvertrag hat. Deshalb die Einsicht in den Mietvertrag.

Nun die Frage: Wann muß allerspätestens gekündigt werden?

Mal lese ich eine Woche nach Ersteigerung,

dann wieder "...§ 57a ZVG ist nicht der rechnerisch und kalendarisch frühestmögliche Termin, sondern derjenige, den der Ersteher unter Berücksichtigung der zur Prüfung der Sach- und Rechtslage erforderlichen Zeit bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt einhalten kann."

Dann wieder "...Die Kündigung muß spätestens am 3. Werktag des auf die Versteigerung folgenden Monats beim Mieter sein. Gekündigt werden muß dann für den Ablauf des übernächsten Monats"

Ich habe am 25.04.06 gekündigt (2 tage nach Abholung des Mietvertrages) und möchte nun wissen ob es rechtzeitig ist.

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),


Ihre Kündigung vom 25.04.2006 ist rechtzeitig erfolgt.

Die Ihnen gegebene Information, wonach die Kündigung bereits eine Woche nach der Versteigerung erfolgen soll, ist falsch.

Nach dem Wortlaut des § 57a ZVG müssen Sie die Kündigung zu dem nächstmöglichen Termin, der auf den (rechtskräftigen) Zuschlag in der Zwangsversteigerung folgt, unter Einhaltung der gesetzlichen Frist erklären, hier also gemäß § 573d BGB spätestens am 04.05.2006 mit Wirkung zum 31.07.2006.

Auf die von Ihnen ansatzweise zitierte Rechtsprechung, wonach über den Wortlaut des § 57a ZVG hinaus auch ein Kündigung zu einem späteren Termin zulässig ist, wenn es die Prüfung der Sach- und Rechtslage erfordert, kommt es im vorliegenden Fall also nicht an.


Sollten im Verlauf dieser Angelegenheit noch Probleme auftauchen, stehe ich Ihnen gerne für eine weitere Beratung oder Vertretung zur Verfügung.
Zunächst haben Sie aber die Möglichkeit, im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion von „frag-einen-anwalt.de“ Rückfragen zum inhaltlichen Verständnis meiner Antwort zu stellen.

Mit freundlichen Grüßen


Wolfram Geyer
Rechtsanwalt

Rückfrage vom Fragesteller 28. April 2006 | 07:32

vielen Dank, dann bin ich beruhigt.

Die vorzeitige Sonderkündigung gilt doch auch bei einem Zeitmietvertrag, in unserem Fall sind es 3 Jahre?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 28. April 2006 | 08:40

Sehr geehrter Ratsuchender,

Ja. Das Sonderkündigungsrecht steht Ihnen auch zu, wenn ein Zeitmietvertrag vorliegt.

Mit freundlichen Grüßen

Wolfram Geyer
Rechtsanwalt

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