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Freiwillg versichert oder pflichtversichert

| 11. Januar 2012 10:58 |
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Sozialversicherungsrecht


Beantwortet von

Meine Frau bezog bis zum 27.12. Elterngeld und war pflichtversichert da Sie zur Schule ging. Nun kam das zweite Kind am 3.1. und würde wieder Elterngeld beziehen. Da meine Frau nicht vom 27.12. bis 3.1. gearbeitet hat und auch sonst nicht während des Elterngeldbezuges, wurde meine Frau nun als freiwillig versichert eingestuft. Damit entfällt dann auch die Beitragsfreiheit während des neuen Elterngeldbezuges. Verhält sich die GKV da richtig? Wenn nein, wie kann ich dagegen argumentieren?

Ich bin während der gesamten Zeit in der PKV.

11. Januar 2012 | 13:03

Antwort

von


(115)
Große Marktstrasse 4
63065 Offenbach
Tel: (069) 153257133
Tel: (0177) 606 32 78
Web: https://www.auslaenderrecht-offenbach.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich wie folgt beantworten:

Die Mitgliedschaft von Personen in der GKV, für die vor Beginn der Elternzeit eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung bestand, bleibt gemäß § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V während des Bezugs von Elterngeld erhalten.

Es gibt jedoch die Möglichkeit, einen Antrag auf Befreihung von der Versicherungspflicht nach § 8 Abs. 2 SGB V für die Dauer der Elternzeit zu stellen, mit der Folge, dass für die Zeit der Elternzeit keine Beitragspflicht besteht.

Dies gilt, wie gesagt, aber nur für Personen, bei denen sich der Bezug von Elterngeld unmittelbar an einen Zeitraum anschließt, in dem eine Versicherungspflicht in der GKV bestand.

Bei freiwillig gesetzlich versicherten gibt es keinen Anspruch auf Befreihung von der Beitragspflicht (Landessozialgericht Berlin Brandenburg, Urteil vom 23.07.2009, Az. L 9 KR 334/08 ).

Bei Ihrer Frau bestand eine Versicherungspflicht in der GKV bis zum 27.12.2011 aufgrund des Schulbesuchs nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 SGB V .

Da bereits am 03.01.2012 das zweite Kind geboren wurde, gilt es in Ihrem Fall, die 5 Tage zu überbrücken, die zwischen dem Ende des Schulbesuchs und der Geburt des zweiten Kindes liegen.

Zu denken ist hier an eine bestehende Pflichtmitgliedschaft Ihrer Frau in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V , da Ihre Frau zuletzt gesetzlich versichert war und keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall hat, den Ihre Frau hat keinen Anspruch datauf, dass Sie sie in der PKV familienversichern.

Besteht eine Pflichtmitgliedschaft Ihrer Frau nach der zitierten Norm, dann schließt sich der Elterngeldbezug aber wieder unmittelbar an einen Zeitraum an, in dem eine Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung bestand. Somit hätten Sie kein Problem mit dem Antrag auf Befreihung von der Beitragspflicht.

Sie sollten die Krankenversicherung Ihrer Frau auf die genannte Norm hinweisen und darauf bestehen, den Antrag auf Befreihung nach § 8 SGB V zu stellen.

Ich hoffe, dass ich Ihnen weiterhelfen konnte.

Für Rückfragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen,

Isabelle Wachter
(Rechtsanwältin)

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63067 Offenbach am Main
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Mobil: (0177) 6063278


Rechtsanwältin Isabelle Wachter

Rückfrage vom Fragesteller 11. Januar 2012 | 13:46

Hallo Frau Wachter,

ich möchte das meine Frau pflichtversichert in der GKV bleibt. Wie kann ich bei der Versicherung argumentieren, dass Sie es bleibt?

Viele Grüße

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 12. Januar 2012 | 10:42

Sehr geehrter Fragesteller,

Sie müssen sagen, dass Ihre Frau bis zu dem Zeitpunkt der Entbindung einen Anspruch auf Pflichtversicherung in der GKV hatte, bis zum 27.12.2011 aufgrund des Schulbesuchs und danach ( also in dem Zeitraum vom 28.12.2011 bis 02.01.2012) aufgrund der Regelung des § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V .

Damit erfüllt sie die Voraussetzungen des § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V auf ein weitere Pflichtversicherung in der GKV jedenfalls für die Zeit, in der Elterngeld bezogen wird Rechtsfolge: Beitragsfreie Versicherung).

Mit freundlichen Grüßen,

Isabelle Wachter
(Rechtsanwältin)

Bewertung des Fragestellers 20. Januar 2012 | 11:52

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