Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich wie folgt beantworten:
Die Mitgliedschaft von Personen in der GKV, für die vor Beginn der Elternzeit eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung bestand, bleibt gemäß § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V
während des Bezugs von Elterngeld erhalten.
Es gibt jedoch die Möglichkeit, einen Antrag auf Befreihung von der Versicherungspflicht nach § 8 Abs. 2 SGB V
für die Dauer der Elternzeit zu stellen, mit der Folge, dass für die Zeit der Elternzeit keine Beitragspflicht besteht.
Dies gilt, wie gesagt, aber nur für Personen, bei denen sich der Bezug von Elterngeld unmittelbar an einen Zeitraum anschließt, in dem eine Versicherungspflicht in der GKV bestand.
Bei freiwillig gesetzlich versicherten gibt es keinen Anspruch auf Befreihung von der Beitragspflicht (Landessozialgericht Berlin Brandenburg, Urteil vom 23.07.2009, Az. L 9 KR 334/08
).
Bei Ihrer Frau bestand eine Versicherungspflicht in der GKV bis zum 27.12.2011 aufgrund des Schulbesuchs nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 SGB V
.
Da bereits am 03.01.2012 das zweite Kind geboren wurde, gilt es in Ihrem Fall, die 5 Tage zu überbrücken, die zwischen dem Ende des Schulbesuchs und der Geburt des zweiten Kindes liegen.
Zu denken ist hier an eine bestehende Pflichtmitgliedschaft Ihrer Frau in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V
, da Ihre Frau zuletzt gesetzlich versichert war und keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall hat, den Ihre Frau hat keinen Anspruch datauf, dass Sie sie in der PKV familienversichern.
Besteht eine Pflichtmitgliedschaft Ihrer Frau nach der zitierten Norm, dann schließt sich der Elterngeldbezug aber wieder unmittelbar an einen Zeitraum an, in dem eine Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung bestand. Somit hätten Sie kein Problem mit dem Antrag auf Befreihung von der Beitragspflicht.
Sie sollten die Krankenversicherung Ihrer Frau auf die genannte Norm hinweisen und darauf bestehen, den Antrag auf Befreihung nach § 8 SGB V
zu stellen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen weiterhelfen konnte.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen,
Isabelle Wachter
(Rechtsanwältin)
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Antwort
vonRechtsanwältin Isabelle Wachter
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Rechtsanwältin Isabelle Wachter
Hallo Frau Wachter,
ich möchte das meine Frau pflichtversichert in der GKV bleibt. Wie kann ich bei der Versicherung argumentieren, dass Sie es bleibt?
Viele Grüße
Sehr geehrter Fragesteller,
Sie müssen sagen, dass Ihre Frau bis zu dem Zeitpunkt der Entbindung einen Anspruch auf Pflichtversicherung in der GKV hatte, bis zum 27.12.2011 aufgrund des Schulbesuchs und danach ( also in dem Zeitraum vom 28.12.2011 bis 02.01.2012) aufgrund der Regelung des § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V
.
Damit erfüllt sie die Voraussetzungen des § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V
auf ein weitere Pflichtversicherung in der GKV jedenfalls für die Zeit, in der Elterngeld bezogen wird Rechtsfolge: Beitragsfreie Versicherung).
Mit freundlichen Grüßen,
Isabelle Wachter
(Rechtsanwältin)