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Frage zur Veröffentlichung von Pornografie

22. September 2023 17:37 |
Preis: 55,00 € |

Strafrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bin eigenständiger Spieleentwickler und arbeite aktuell an einem Computerspiel mit expliziten und pornografischen Inhalten. Die Darsteller sind mithilfe von Computeranimation (Anime-Stil) erzeugte Menschen oder menschenähnliche Wesen oder Fantasiewesen, die volljährig sind, sich wie Volljährige verhalten und als einvernehmlich dargestellte Sexualakte durchführen.

Das Spiel soll zwar kostenlos sein, wird über die Plattform itch.io jedoch gegen "Spenden" abrufbar und über ein monatliches monetäres Abonnement bei patreon.com herunterladbar sein. Beide Unternehmen haben ihren Sitz in den USA und verlangen, dass der Nutzer bei pornografischen Inhalten per Mausklick bestätigt, dass er 18 Jahre oder älter ist. Weitere Schutzmaßnahmen existieren nicht.

Meine Fragen lauten nun:

1. Verhalte ich mich in meinem Vorhaben an irgendeiner Stelle rechtswidrig?
2. Welche Gesetze (Paragrafen) sind für mein Vorhaben einschlägig?
3. Wenn ich die Inhalte nur bei den o.g. Seiten in den USA hochlade, bin ich dann überhaupt der Verbreiter der Inhalte oder sind das dann die Seiten aus den USA?
4. Reicht die bloße Bestätigung, ein Nutzer sei 18 Jahre als Form der Selbstselektion, aus, um rechtliche Anforderungen wie z. B. die des StGB oder Jugendschutzes zu erfüllen?

Ich bitte um eine rechtsverbindliche Antwort.

Vielen Dank.

23. September 2023 | 11:58

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

ich denke, dass insgesamt diese Plattform und/oder die Mitwirkung daran (Beihilfe) mindestens den Tatbestand von § 184 StGB erfüllen.

Hier wird Pornografie verbreitet, und zwar im Wissen, dass durchaus auch Jugendliche konsumieren könnten, solange diese Inhalte auch in Deutschland abrufbar sind.

Bedingter Vorsatz reicht hier für alle Beteiligten aus.

Dass die Behörden u.U. auf die Seitenbetreiber keinen Zugriff haben, ändert an der Strafbarkeit nichts.

Für Sie als Ersteller kommt hier durchaus Beihilfe in Betracht oder sogar volle Täterschaft, betrachtet man die Seiten eher als Werkzeug Ihrer Absichten.

Die bloße Bestätigung, man sei über 18 reicht nicht aus.

Mit freundlichen Grüßen
Andreas Wilke
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 26. September 2023 | 15:27

Hallo,

vielen Dank für die Erläuterung. Nur eine kurze Nachfrage: Wenn ich Ihrer Argumentation folge, dann lässt sich das von Ihnen Gesagte doch auch analog auf den Sachverhalt übertragen, wenn statt Spielen z. B. pornografische Videos auf Pornografieseiten (bei denen auch nur eine bloße Bestätigung des Alters erfolgt) hochgeladen werden. Habe ich das richtig verstanden?

Vielen Dank schon einmal.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 26. September 2023 | 16:15

Ja, das haben Sie, diese Seitenbetreiber machen sich nach deutschen Recht strafbar.


Mit freundlichen Grüßen
Andreas Wilke
Rechtsanwalt

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