Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage aufgrund der vorliegenden Informationen und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
I.
Diese vertragliche Vereinbarung ist mangels exakter Angaben auszulegen. Da die Probezeit nach der Kündigungsfrist genannt wird und keinen direkten Bezug zu der Kündigungsfrist aufweist, meine ich, dass für die Kündigung in der Probezeit die gesetzliche Frist auch § 622 Abs. 3 BGB
gilt.
Abgesehen davon liegt in dieser Vertragsklausel eine unzulässige Abkürzung der Grundkündigungsfrist aus § 622 Abs. 2 BGB
vor. Nur in gesetzlichen Sonderfällen (Bezugnahme auf einen Tarifvertrag, § 622 Abs. 4 BGB
, Aushilfsarbeitsverhältnis, § 622 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 BGB
und bei Kleinunternehmen, § 622 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BGB
) darf eine abweichende Kündigungsfrist vereinbart werden.
II.
Sofern daher keine der genannten Ausnahmen vorliegt besteht für Ihren Arbeitsvertrag grundsätzlich eine Kündigungsfrist von vier Wochen zum 15. eines Monats bzw. zum Monatsende, da dann die unzulässige vertragliche Regelung durch die gesetzliche Regelung ersetzt wird.
Entsprechend dieser Voraussetzungen gilt für das Probezeitarbeitsverhältnis ebenfalls die gesetzliche Regelung. Sie können daher m.E. den Arbeitsvertrag mit einer Frist von zwei Wochen (ohne Rücksicht auf das Monatsende) kündigen, § 622 Abs. 3 BGB
.
III.
Eine weitere Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis zu beenden, wäre der Aufhebungsvertrag. Sie müssten mit Ihrem Arbeitgeber eine vertragliche Vereinbarung schließen, dass das Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt (auch sofort) beendet wird. Beachten Sie aber hierbei und auch bei einer Eigenkündigung die eventuelle Sperrfrist durch die Agentur für Arbeit (vgl. § 144 SGB III
).
Bitte beachten Sie noch, dass dies nur eine erste Einschätzung der Rechtslage ist.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Antwort weitergeholfen hat und verweise bei Unklarheiten oder Rückfragen auf die kostenlose Nachfragefunktion. Gerne können Sie mich auch direkt kontaktieren.
Mit besten Grüßen
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