Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben wie folgt beantworte:
Zu Frage 1:
Ein Leihvertrag wäre in diesem Fall ausreichend. In diesem Vertrag sollte klar geregelt sein, daß der Nachbar während der Nutzungszeit die Verkehrssicherungspflichten übernimmt und keine Miete zahlen muß.
Es sollte auch festgelegt werden, daß der Vertrag auf unbestimmte Zeit läuft und jederzeit gekündigt werden kann.
Zu Frage 2:
Eine vertragliche Regelung, die die verbotene Eigenmacht ausschließt, wäre grundsätzlich möglich.
Allerdings sollte diese Regelung so formuliert sein, daß sie nicht gegen geltendes Recht verstößt.
Eine mögliche Formulierung könnte lauten: "Der Entleiher erklärt sich damit einverstanden, daß der Verleiher im Falle einer Kündigung des Vertrages und bei nicht durchgeführter Räumung der Garage innerhalb einer angemessenen Frist von normalerweise 2 Wochen durch den Entleiher, berechtigt ist, die Garage zu öffnen und zu räumen.
Der Entleiher gestattet eine entsprechende Räumung unwiderruflich und verzichtet in diesem Fall auf die Geltendmachung von Gegenansprüchen wie z.B. wegen verbotener Eigenmacht."
Zu Frage 3:
Die Benennung der Garage als Gemeinschaftsraum könnte eine Lösung sein, birgt aber auch die von Ihnen erwähnten Risiken.
Es könnte etwa zu Streitigkeiten kommen, wenn der Nachbar behauptet, daß Gegenstände fehlen oder beschädigt wurden.
Außerdem beseitigt die Regelung als Gemeinschaftsraum noch nicht das Problem der Beseitigung der eingestellten Gegenstände.
Daher würde ich die Lösung unter Ziffer 2 für sachgerechter halten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt
Antwort
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