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Frage zur Ausgestaltung eines Garagenmietvertrags bzw. Leihvertrages

| 2. November 2023 15:33 |
Preis: 55,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Meine Schwiegermutter möchte eine von ihr ungenutzte Garage einem Nachbarn überlassen.
Er soll keine Miete zahlen, muss allerdings die Verkehrssicherungspflicht (speziell Winterdienst) übernehmen. Der Vertrag soll auf eine unbestimmte Zeit laufen.

Frage 1
Ist dazu ein Leihvertrag ausreichend?

Uns beschäftigt insbesondere die Frage, wie wir die mit der Vermietung/Verleihung verbundenen Risiken minimieren können. Es kann ja sein, dass das Haus der Schwiegermutter einmal verkauft wird, der Nachbar selbst nicht mehr lebt (seine Erben uns unbekannt bzw. nicht erreichbar sind), oder er längere Zeit in Kur oder Urlaub ist und er die Garage nicht zum Kündigungszeitpunkt leerräumt. So ohne weiteres dürfen wir die Garage dann ja nicht öffnen und leerräumen. Das könnte zu Problemen führen und sogar schlimmstenfalls den Hausverkauf blockieren.

Frage 2
Kann man die verbotene Eigenmacht vertraglich ausschließen? Dass also der Mieter/Entleiher bereits im Vertrag erklärt, dass er in einem solchen Fall mit der Zugangsverschaffung durch den Vermieter/Verleiher einverstanden ist.
Wenn ja, wie lautet die passende Vertrags-Formulierung?

Frage 3
Falls das alles nicht funktioniert, wäre die Garage eventuell als Gemeinschaftsraum von Verleiher und Entleiher zu benennen. Dann hätten ja beide Parteien Zugriff darauf. Oder wären hier die Risiken zu groß, falls das Fehlen von eingestellten Sachen unterstellt werden würde?

Für Ihre Antwort ganz herzlichen Dank im Voraus.

2. November 2023 | 18:54

Antwort

von


(1109)
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben wie folgt beantworte:


Zu Frage 1:

Ein Leihvertrag wäre in diesem Fall ausreichend. In diesem Vertrag sollte klar geregelt sein, daß der Nachbar während der Nutzungszeit die Verkehrssicherungspflichten übernimmt und keine Miete zahlen muß.

Es sollte auch festgelegt werden, daß der Vertrag auf unbestimmte Zeit läuft und jederzeit gekündigt werden kann.




Zu Frage 2:



Eine vertragliche Regelung, die die verbotene Eigenmacht ausschließt, wäre grundsätzlich möglich.

Allerdings sollte diese Regelung so formuliert sein, daß sie nicht gegen geltendes Recht verstößt.

Eine mögliche Formulierung könnte lauten: "Der Entleiher erklärt sich damit einverstanden, daß der Verleiher im Falle einer Kündigung des Vertrages und bei nicht durchgeführter Räumung der Garage innerhalb einer angemessenen Frist von normalerweise 2 Wochen durch den Entleiher, berechtigt ist, die Garage zu öffnen und zu räumen.
Der Entleiher gestattet eine entsprechende Räumung unwiderruflich und verzichtet in diesem Fall auf die Geltendmachung von Gegenansprüchen wie z.B. wegen verbotener Eigenmacht."


Zu Frage 3:

Die Benennung der Garage als Gemeinschaftsraum könnte eine Lösung sein, birgt aber auch die von Ihnen erwähnten Risiken.

Es könnte etwa zu Streitigkeiten kommen, wenn der Nachbar behauptet, daß Gegenstände fehlen oder beschädigt wurden.
Außerdem beseitigt die Regelung als Gemeinschaftsraum noch nicht das Problem der Beseitigung der eingestellten Gegenstände.

Daher würde ich die Lösung unter Ziffer 2 für sachgerechter halten.




Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.

Mit freundlichen Grüßen


Thomas Mack
Rechtsanwalt


Bewertung des Fragestellers 2. November 2023 | 19:09

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