Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Besteuerung der Erlöse aus dem Verkauf, Erstellen oder Verleihen von Kryptowährungen ist schwierig zu handhaben. Teilweise entstehen steuerpflichtige Einkünfte und teilweise nicht. Die Finanzverwaltung hat dazu eine Handlungsanweisung vom Bundesfinanzministerium (BMF) erhalten https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Pressemitteilungen/Finanzpolitik/2022/05/2022-05-09-einzelfragen-zur-ertragsteuerrechtlichen-behandlung-von-virtuellen-waehrungen-und-von-sonstigen-token.html
Die Lektüre könnte sich für Sie lohnen. Relevant für Sie wird es ab der Randnummer 53.
Hinsichtlich der Bestimmung der Haltefrist kommt es auf die Verwendungsreihenfolge an. Hierzu sagt das BMF :
Zitat:1Für die Bestimmung der Verwendungsreihenfolge der veräußerten Einheiten einer virtuellen Währung und sonstigen Token gilt der Grundsatz der Einzelbetrachtung (vgl. Rn. 51). Ist eine Einzelbetrachtung nicht möglich, gelten für die Zwecke der Haltefrist die zuerst angeschafften Einheiten einer virtuellen Währung und sonstigen Token als veräußert und ist für die Wertermittlung die Durchschnittsmethode anzuwenden (vgl. BFH v. 24.11.1993 – X R 49/90, BStBl. II 1994, 591, DStR 1994, 423). Aus Vereinfachungsgründen kann für die Zwecke der Wertermittlung unterstellt werden, dass die zuerst angeschafften Token zuerst veräußert wurden (First in First out, FiFo). 62Es gilt eine walletbezogene Betrachtung. Die gewählte Methode ist bis zur vollständigen Veräußerung der Einheiten einer virtuellen Währung oder einer bestimmten Art sonstiger Token in dieser Wallet beizubehalten.
Sie müssen aber nicht versuchen konkret den zuerst erworbenen Coin zuerst zu verkaufen. Das läst sich eben nicht bestimmen. Das gleiche Problem gibt es aber auch bei Aktien.
Und da wird dann auch bilanziert, ob man innerhalb des einen Jahres, ab dem ersten Kauf, mehr Aktien verkauft als beim ersten Mal gekauft werden. Das geht natürlich nur, wenn man zwischendurch neue gekauft hat.
Sie müssen also immer nur belegen, dass Sie zum Zeitpunkt X nicht mehr verkaufen als sie zum X - 1 Jahr hatten. Dann wäre die Haltefrist nicht erfüllt. Ableiten kann man das im Zweifel durch das Wallet. Das Verfahren müssen sie nicht gesondert beim FA anzeigen. Auch die steuerfreien Einnahmen müssen Sie nicht anzeigen.
Das setzt aber immer voraus, dass die Coins im Privatvermögen gehalten werden. Für Coins im Betriebsvermögen gibt es keine Jahresfrist.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen