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Frage zu FiFo bei Kryptoverkauf

| 12. Dezember 2024 15:24 |
Preis: 40,00 € |

Steuerrecht


Beantwortet von


09:01

Guten Tag,

Zum schrittweisen Verkauf von Krypto habe ich eine Frage. Wenn man das FiFo Verfahren bei der Steuererklärung anwenden will, muss man (bzw. möchte man) ja die ältesten Coins zuerst verkaufen. Muss ich das auch beim Verkauf technisch steuern? Wenn ja, wie mache ich das (wie sage ich der Börse sie sollen die ältesten zuerst verkaufen)? Wenn ich also bspw. insgesamt 2,4517 Coins des gleichen Typs mit unterschiedlichen Haltedauern in meiner Wallet halte. Sagen wir 1,5 Coins sind steuerfrei (Haltedauer > 365 Tage) und der Rest von 0,9517 sind noch innerhalb der 365 Tage Haltedauer und somit nicht steuerfrei. Wenn ich jetzt schrittweise 1,5 Coins verkaufe, muss ich dann zusätzlich noch etwas belegen oder berücksichtigen oder sind diese dann automatisch steuerfrei (ich sage der Börse ja nicht, welche sie verkaufen soll, ich sage nur 1,5 Stück). Muss ich beispielsweise die Börse anweisen, das Fifo Verfahren anzuwenden oder wird dies vom Finanzamt einfach aus dem Kontext bei der Steuererklärung unterstellt und ggf. aus den Unterlagen der Bewegungen auf der Wallet hergeleitet? Muss ich das Verfahren dem Finanzamt anzeigen? Sollte ich auch für steuerfreie Verkäufe eine Erklärung abgeben um den Sachverhalt zeitnah anerkennen zu lassen?

Vielen Dank.

12. Dezember 2024 | 16:48

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Die Besteuerung der Erlöse aus dem Verkauf, Erstellen oder Verleihen von Kryptowährungen ist schwierig zu handhaben. Teilweise entstehen steuerpflichtige Einkünfte und teilweise nicht. Die Finanzverwaltung hat dazu eine Handlungsanweisung vom Bundesfinanzministerium (BMF) erhalten https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Pressemitteilungen/Finanzpolitik/2022/05/2022-05-09-einzelfragen-zur-ertragsteuerrechtlichen-behandlung-von-virtuellen-waehrungen-und-von-sonstigen-token.html
Die Lektüre könnte sich für Sie lohnen. Relevant für Sie wird es ab der Randnummer 53.
Hinsichtlich der Bestimmung der Haltefrist kommt es auf die Verwendungsreihenfolge an. Hierzu sagt das BMF :

Zitat:
1Für die Bestimmung der Verwendungsreihenfolge der veräußerten Einheiten einer virtuellen Währung und sonstigen Token gilt der Grundsatz der Einzelbetrachtung (vgl. Rn. 51). Ist eine Einzelbetrachtung nicht möglich, gelten für die Zwecke der Haltefrist die zuerst angeschafften Einheiten einer virtuellen Währung und sonstigen Token als veräußert und ist für die Wertermittlung die Durchschnittsmethode anzuwenden (vgl. BFH v. 24.11.1993 – X R 49/90, BStBl. II 1994, 591, DStR 1994, 423). Aus Vereinfachungsgründen kann für die Zwecke der Wertermittlung unterstellt werden, dass die zuerst angeschafften Token zuerst veräußert wurden (First in First out, FiFo). 62Es gilt eine walletbezogene Betrachtung. Die gewählte Methode ist bis zur vollständigen Veräußerung der Einheiten einer virtuellen Währung oder einer bestimmten Art sonstiger Token in dieser Wallet beizubehalten.


Sie müssen aber nicht versuchen konkret den zuerst erworbenen Coin zuerst zu verkaufen. Das läst sich eben nicht bestimmen. Das gleiche Problem gibt es aber auch bei Aktien.
Und da wird dann auch bilanziert, ob man innerhalb des einen Jahres, ab dem ersten Kauf, mehr Aktien verkauft als beim ersten Mal gekauft werden. Das geht natürlich nur, wenn man zwischendurch neue gekauft hat.
Sie müssen also immer nur belegen, dass Sie zum Zeitpunkt X nicht mehr verkaufen als sie zum X - 1 Jahr hatten. Dann wäre die Haltefrist nicht erfüllt. Ableiten kann man das im Zweifel durch das Wallet. Das Verfahren müssen sie nicht gesondert beim FA anzeigen. Auch die steuerfreien Einnahmen müssen Sie nicht anzeigen.
Das setzt aber immer voraus, dass die Coins im Privatvermögen gehalten werden. Für Coins im Betriebsvermögen gibt es keine Jahresfrist.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Timm Jacobsen

Rückfrage vom Fragesteller 12. Dezember 2024 | 17:39

Sehr geehrter Herr Jacobsen,

vielen Dank für Ihre Erläuterungen. Hat in diesem Zusammenhang der Übertrag von Coins von einer Wallet auf eine andere Wallet einen Einfluss auf die Haltedauer? Wenn ich z.B. Coins von einer Wallet, die dort bereits länger als ein Jahr gehalten werden, auf eine andere übertrage, beginnt dann die Berechnung der Haltedauer in der neuen Wallet wieder von Null oder wird diese Historie - die man ja auch belegen kann - mit den Coins übertragen? Beide Wallets selbstverständlich in meinem Besitz bzw. unter meinem Namen.

Vielen Dank.

Mit freundlichen Grüssen,

N.N.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 13. Dezember 2024 | 09:01

Interessante Nachfrage:
Direkt geregelt ist das in dem BMF-Schreiben nicht. Aber man kann sich etwa aus dem folgenden Abschnitt herauslesen, dass der Transfer von einem Wallet zu einem anderen Wallet keinen Neubeginn der Haltedauer auslöst:

Zitat:
Hierbei werden Einheiten einer virtuellen Währung oder
sonstige Token zum personalisierten Account einer Handelsplattform transferiert und
erst zu einem der Veräußerung bzw. Anschaffung über die Plattform nachgehenden
Zeitpunkt zurück in die eigene Wallet gebucht. Für den Anschaffungs- oder
Veräußerungszeitpunkt ist dann der Handel über die Plattform ausschlaggebend. Das
Gleiche gilt, wenn Steuerpflichtige keine eigene Wallet besitzen, sondern die Einheiten
einer virtuellen Währung oder sonstigen Token von der Handelsplattform verwahrt
werden.

BMF-Schreiben vom 10.5.2022 RN. 20

An sich ist die Situation auch nicht anders, als wenn man Aktien aus einem Depot zu einem anderen eigenen Depot verschiebt. Das wird auch nicht als Veräußerung bewertet und wird bei der Berechnung der Haltedauer nicht berücksichtigt.

Bewertung des Fragestellers 17. Dezember 2024 | 08:35

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 17. Dezember 2024
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