Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die diesbezüglich einschlägige EU -Führerscheinrichtlinie vom 20.12.2006 stellt unter Artikel 11 Nr. 4 klar:
"Ein Mitgliedstaat lehnt es ab, einem Bewerber, dessen Führerschein in einem anderen Mitgliedstaat eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen wurde, einen Führerschein auszustellen."
Da Ihnen, wie Sie ausgeführt haben, in Österreich der Führerschein entzogen wurde, wird Ihnen dieser auch nicht im Vereinigten Königreich wieder neu ausgestellt, da er mit dem Makel der Sperre belastet ist.
Der EuGH hat in verschiedenen Urteilen (Rechtssachen C-329/06
, C-343/06
, C-334/06
, C-336/06
) entscheiden, dass andere EU-Staaten einem Kandidaten nur dann eine neue Fahrerlaubnis ausstellen dürfen, wenn diese im Land leben und die individuelle Sperrfrist abgelaufen ist. Da Sie ja noch nicht im vereinigten Königreich leben, ein Zweitwohnsitz hier nicht ausreichen wird und Ihre Sperrfrist noch nicht abgelaufen ist, dürfte nicht davon ausgegangen werden, dass Sie in Großbritannien einen neuen Führerschein erhalten werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
18. März 2015
|
12:37
Antwort
vonRechtsanwalt Alex Park
Hahnstr. 37a
60528 Frankfurt am Main
Tel: 017663831347
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Alex-Park-__l108192.html
E-Mail: