Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung/Vertretung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden. Hinzufügen oder Weglassen wesentlicher Tatsachen kann zu einer anderen Beurteilung des Falles führen. Unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Da es dem Wortlaut der Vertragsklausel so nicht zu entnehmen ist, ist davon auszugehen, dass sie keine Beschränkung enthält und nur auf Sachbücher anwendbar wäre. Vielmehr ist davon auszugehen, dass auch die Veröffentlichung Ihres Romans hiervon umfasst ist. Ihnen ist es somit also beispielsweise untersagt, dasselbe Werk unter anderem Titel von einem anderen Verlag veröffentlichen zu lassen. Allerdings ist die Formulierung des "gleichen Gegenstands" etwas weiter zu verstehen. So wäre sie z.B. ebenfalls einschlägig, wenn Sie eine Fortsetzung des Romans schreiben würden. Bücher, die eine andere Handlung enthalten oder gar einem anderen Genre zuzurechnen sind, werden von der Klausel aber nicht erfasst.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage gegeben zu haben.
Antwort
vonRechtsanwalt Lars Liedtke
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Rechtsanwalt Lars Liedtke
Vielen Dank. Mir geht es vor allem darum, dass ich bei gleichem Genre, also zum Beispiel Krimi, auch einen _anderen_ Krimi (keine Fortsetzung, keine Figuren aus dem aktuellen Werk etc.) bei anderen Verlagen anbieten kann. Also ich meine komplett neue/andere Werke in anderem aber auch in gleichem Genre. Habe ich das so richtig verstanden?
Sehr geehrter Fragesteller,
das haben Sie richtig verstanden. So zumindest lege ich diese Klausel bei isolierter Betrachtung (ohne den gesamten Vertrag zu kennen) aus.
Mit freundlichen Grüßen
Lars Liedtke
Rechtsanwalt