Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Rechterückruf Verlagsvertrag

| 4. Oktober 2008 15:58 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht


Beantwortet von


17:39

Sehr geehrte Damen und Herren,

mir ist bekannt, dass sowohl nach §41 Urheberrechtsgesetz als auch nach §17 Verlagsgesetz ein Autor, der einen Roman geschrieben und die Rechte an einen Verlag übertragen hat, die Rechte zurückrufen kann, sofern der Verlag die Werke nicht mehr druckt und vertreibt und dies in näherer Zukunft auch nicht vorhat. Soweit mir bekannt ist, kann man also als Autor den Verlag zu einer Neuauflage in absehbarer Zukunft auffordern.

Gilt dies auch für folgenden Fall: Autor übertrag dem Verlag die ausschließlichen Rechte an einem Roman gegen einmalig zu zahlendes Pauschalhonorar für 15 Jahre. Der Roman ist etwa drei Monate im Handel, wird danach wie bei auch bei Zeitschriften üblich aus dem Handel genommen, danach sind mehrere Jahre verstrichen, ohne dass der Roman noch einmal gedruckt wurde.

Kann Autor unter diesen Umständen den Verlag auffordern, den Roman in absehbarer Zukunft nachzudrucken und ansonsten die Rechte zurückrufen? Das wäre für Autor auch von wirtschaftlichem Interesse, wie es §41 ja voraussetzt. Zwar bekäme er im Falle eines Nachdrucks keine weitere Beteiligung, aber er könnte ja nach einem Rückruf der Rechte den Roman bei einem anderen Verlag gegen neues Honorar anbieten.

Wohlgemerkt ist im Verlag davon aber nichts niedergeschrieben.

Vielen Dank im voraus.

4. Oktober 2008 | 16:38

Antwort

von


(344)
Marie-Juchacz-Straße 17
40470 Düsseldorf
Tel: 0211 911 872 43
Web: https://www.ra-mauritz.de
E-Mail:

Sehr geehrte Fragestellerin,

Ihre Frage möchte ich anhand der mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:

Allein der Umstand, dass ein Pauschalhonorar vereinbart wurde, vermag einer Ausübung des Rückrufrechts nicht im Wege zu stehen. Zwar ist richtig, dass der Autor durch eine Neuauflage kein weiteres Honorar verdienen kann, wenn im Vorfeld ein Pauschalhonorar vereinbart wurde. Wirtschaftliche Interessen sind daher nicht unmittelbar, sondernn allenfalls mittelbar betroffen.

§ 41 UrhG schützt jedoch nicht nur die materiellen Interesse des Autors, sondern auch sein ideelles Interesse, mit dem Werk bekannt zu werden und es der Öffentlichkeit in möglichst großer Zahl zugänglich zu machen. Dieses Interesse scheint hier durchaus verletzt, wenn der Verlag sich für die gesamte Vertragsdauer mit einer einmaligen Veröffentlichung begnügen möchte.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen möglichst hilfreichen ersten Überblick verschaffen. Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen

Christian Mauritz
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 4. Oktober 2008 | 18:23

Vielen Dank für Ihre Antwort. Ich erwähnte ja auch schon den Rücktritt gemäß §17 Verlagsgesetz. Ist es richtig, dass hier gar keine wirtschaftlichen Interessen des Autors von Bedeutung sind? Das wäre dann ja die einfachere Alternative.
Nochmals vielen Dank.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 6. Oktober 2008 | 17:39

Sehr geehrte Fragestellerin,

richtig ist, dass § 17 VerlagsG ebenfalls anwendbar ist. Die Besonderheit liegt darin, dass die Regelungen des VerlagsG allgemein grunds. durch vertragliche Regelungen abbedungen oder eingeschränkt sein könnten, weswegen ergänzend immer der Schutz nach dem UrhG verbleibt. Vorbehaltlich einer Prüfung Ihres Verlagsvertrages dürfte sich der Rücktritt hier aber auch auf § 17 VerlagsG stützen können.

Mit freundlichen Grüßen

Christian Mauritz
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers |

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"

Schnell, sachlich und kompetent, vielen Dank!

"
Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Christian Mauritz »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER
5/5,0

Schnell, sachlich und kompetent, vielen Dank!


ANTWORT VON

(344)

Marie-Juchacz-Straße 17
40470 Düsseldorf
Tel: 0211 911 872 43
Web: https://www.ra-mauritz.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Gewerblicher Rechtsschutz, Kaufrecht, Wettbewerbsrecht, Internet und Computerrecht, Vertragsrecht