Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Frage möchte ich anhand der mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Allein der Umstand, dass ein Pauschalhonorar vereinbart wurde, vermag einer Ausübung des Rückrufrechts nicht im Wege zu stehen. Zwar ist richtig, dass der Autor durch eine Neuauflage kein weiteres Honorar verdienen kann, wenn im Vorfeld ein Pauschalhonorar vereinbart wurde. Wirtschaftliche Interessen sind daher nicht unmittelbar, sondernn allenfalls mittelbar betroffen.
§ 41 UrhG
schützt jedoch nicht nur die materiellen Interesse des Autors, sondern auch sein ideelles Interesse, mit dem Werk bekannt zu werden und es der Öffentlichkeit in möglichst großer Zahl zugänglich zu machen. Dieses Interesse scheint hier durchaus verletzt, wenn der Verlag sich für die gesamte Vertragsdauer mit einer einmaligen Veröffentlichung begnügen möchte.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen möglichst hilfreichen ersten Überblick verschaffen. Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Mauritz
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Christian Mauritz
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Vielen Dank für Ihre Antwort. Ich erwähnte ja auch schon den Rücktritt gemäß §17 Verlagsgesetz. Ist es richtig, dass hier gar keine wirtschaftlichen Interessen des Autors von Bedeutung sind? Das wäre dann ja die einfachere Alternative.
Nochmals vielen Dank.
Sehr geehrte Fragestellerin,
richtig ist, dass § 17 VerlagsG ebenfalls anwendbar ist. Die Besonderheit liegt darin, dass die Regelungen des VerlagsG allgemein grunds. durch vertragliche Regelungen abbedungen oder eingeschränkt sein könnten, weswegen ergänzend immer der Schutz nach dem UrhG verbleibt. Vorbehaltlich einer Prüfung Ihres Verlagsvertrages dürfte sich der Rücktritt hier aber auch auf § 17 VerlagsG stützen können.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Mauritz
Rechtsanwalt