Sehr geehrter Ratsuchender,
leider habe ich keine guten Nachrichten für Sie.
Dies konnte ich zur Ihrer Frage im Netz recherchieren...
https://atbank.de/Documents/Forms/CRS_FATCA_Informationen_und_Identifikationsnummer_DE.pdf
http://www.e-consultance.de/aktuellethemen/basiswissen-fuer-steuerprozesse-in-banken/steuerlicher-wohnsitz---steuerdomizil/index.php
https://bankenverband.de/newsroom/presse-infos/neue-meldepflichten-der-kreditinstitute-ab-1-januar-2016-kontoeroffnung-nur-noch-mit-angaben-zur-steuerpflicht-im-ausland/
https://www.loeber-steinmetz.de/beitraege/erbrecht/die-steuerliche-ansaessigkeitsbescheinigung-im-deutsch-spanischen-verhaeltnis#:~:text=Wer%20in%20Deutschland%20steuerlich%20ans%C3%A4ssig,%C3%BCber%20sein%20Konto%20gew%C3%A4hrleistet%20ist.
Insbesondere der letzte Link beschreibt den Grund für das Verhalten der Bank. Aus meiner Sicht ist eine Kontosperrung ein Verstoß gegen die Freizügigkeit in der EU. Entsprechende Rechtsprechung dazu ist mir jedoch nicht bekannt.
Das mit der unbeschränkten Steuerpflicht ist so eine Sache. Nach deutschem Recht wären Sie in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig, wenn Sie eine Wohnung (§ 8 AO) haben. Hier genügt auch schon ein Tag, um die unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1 EStG zu eröffnen. So Sie keine Wohnung haben, also in Pensionen oder Hotels leben (oder auch auf der Straße (immer in der selben Gegend) könnten Sie einen gewöhnlichen Aufenthalt inne haben. Die gesetzliche Fixierung auf 6 Monate am gleichen Ort ist nur ein definiertes Indiz, bei dessen Vorliegen man in jedem Fall von einen gewöhnlichen Aufenthalt ausgehen kann. Ausreichen kann aber auch hier schon ein kürzerer Zeitraum, so Sie sich nicht nur vorübergehend an diesem einen Ort (Gegend) aufhalten.
Um es einmal an einen sehr krassen Beispiel festzuhalten, ein Obdachloser, der sich über einen längeren Zeitraum in einem Straßenzug oder einem Viertel niederlässt, hat dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne von § 9 AO.
Sie müsste Ihrer Bank insoweit nachweisen, dass die auf Ihrem Konto eingehenden Gelder aus einer legitimen Quelle stammen, so dass diese steuerlich berücksichtigt wurden und daher eine steuerlicher Ansässigkeit Ihrer Person nicht notwendig ist, wobei die Versteuerung von Einkünften ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt schwierig werden dürfte.
Hier wurde nur das deutsche Recht hinsichtlich Wohnung und gewöhnlichem Aufenthalt betrachtet. Für entsprechende Einschätzungen dazu in anderen Ländern konsultieren Sie bitte einen Kollegen in diesem Staat.
Das von Ihnen geforderte Schreiben wird daher nicht erstellt werden können. Erklären Sie der Bank Ihre derzeitige Situation und passen Sie notfalls Ihre persönlichen Umstände an die entsprechenden gesetzlichen Erfordernisses an.
Mit freundlichen Grüßen
RA A. Wehle /Aachen
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Wehle
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Rechtsanwalt Andreas Wehle
Sie sind auf die Bedingung meine Frage leider nicht eingegangen (Bitte antworten Sie nur auf diese Frage, wenn Sie mir ein formloses Schreiben..) - ich brauche dringend eine Lösung, wie ich meine Bank wiederbekomme! Zumindest mein Geld drauf! Welches Land kann ich denn angeben als steuerlichen Wohnsitz, wo es z.B. gar keine Steuernummer o.ä. gibt? In diesem Jahr kam gar kein Geld in die Bank rein, die Bank fragt auch nicht woher das Geld kommt (hat sie letztes Jahr getan, und Dokumente hierfür erhalten) - in diesem Jahr geht es nur darum, dass die Bank den STEUERLICHEN WOHNSITZ unbedingt erfassen möchte. Nur habe ich keinen, und wie kriege ich dann jetzt meine Bank zurück?
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre "Rückfrage".
Um "normal" wieder mit Ihrer Bank arbeiten zu können, müssen Sie nach den o.g. Beispielen bezogen auf Ihren derzeitigen Aufenthalt und die rechtlichen Voraussetzungen dort prüfen, ob Sie hier einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt inne haben, der zu einer steuerlichen Ansässigkeit führt.
Besser jedoch Sie wenden sich an einen Kollegen vor Ort, der sich mit dem spanischen Bankenrecht auskennt und Sie dazu auch beraten darf. Bezogen darauf war Ihre Fragestellung in einem deutschen Rechtsberatungsportal nicht von Vorteil.
Laut dem letzten Link in meiner obigen Antwort (https://www.loeber-steinmetz.de mit Sitz in Palma de Mallorca) schaltet die Bank Ihre Konten erst wieder frei, wenn Sie Ihre steuerliche Ansässigkeit nachweisen/angeben.
Steuerlich nirgends ansässig zu sein, ist in diesem System nicht vorgesehen und sehr wahrscheinlich auch in Ihrem Fall zutreffend.
Das Sperren Ihres Kontos mag zwar rechtlich von der Bank nicht zu rechtfertigen sein, scheint aber seitens der Bank ein probates Mittel zur Erlangung von notwendigen Informationen, die die Bank gegenüber der Finanzverwaltung vorhalten muss, zu sein.
Sie können das Konto wegen der nicht zur Verfügungstellung Ihrer Guthaben ggf. auch außerordentlich Kündigung und Zahlung an Sie verlangen. Dabei sei angemerkt, dass es sich hierbei nicht um Ihr Geld handelt, sondern nur um Ihren schuldrechtlichen Anspruch gegen die Bank auf Auszahlung in der Höhe des Guthabens. Bis dahin ist der wirtschaftliche Wert ausschließlich der Bank zuzuordnen.
So die Bank nicht an Sie auszahlt, müssten Sie diese auf Auszahlung verklagen. Auch hier werden Sie eine Adresse vorzuhalten haben (jedenfalls nach deutschem Prozessrecht; ggf. ist das ja in Spanien anders).
Mit einem formlosen Schreiben ist es also nicht getan, die Bank von irgendetwas, was Sie wollen, zu überzeugen. Gehen Sie zu Ihrer Bank sprechen Sie mit denen über Ihrer persönlichen Umstände, warum Sie keinen steuerlichen Wohnsitz Ihrer Auffassung nach haben und klären Sie, ob sie weiterhin Kunde der Bank sein möchten/können. Ggf. kündigen Sie das Konto und drängen auf Auszahlung Ihres Guthabens.
Mit freundlichen Grüßen
RA A. Wehle /Aachen