Hallo,
ich bin lt. Gerichtsbescheid von 2015 zu einem Schadenersatz von 5 TSD € verurteilt worden. Dieses Urteil habe ich anerkannt. Während dieser Zeit war ich bis 2018 in einer Privatinsolvenz. Nach Abschluss dieser im Juni 2018 erfolgte seitens des im Gerichtsurteils aufgeführten Geschädigten eine Aufrechnung von diesem mit mir noch zustehenden Rentenansprüchen bis zu einer Höhe von 2 TSD €. Die Aufrechnung erfolgte in mtl. Raten von 100 €.
Aus seiner Schluss-Abrechnung war für mich ersichtlich, der fehlende Betrag von 3 TSD € zu meiner anerkannten Schuld wurde diesem von einem Versicherer im Jahr 2016 geleistet. Dabei soll der Anspruch gegen mich bis zur Höhe der 3 TSD € auf den Versicherer übergegangen sein.
Ich weiß bis heute nicht um welchen Versicherer es sich handelt.
Mir ist bekannt, die Verjährung aufgrund des Gerichtsurteiles beträgt für diese Forderung 30 Jahre.
Nun hat ja aber der ehemals Geschädigte bis zur Erfüllung seiner Forderung gegen mich aufgerechnet,- also auch noch nach Zeiten in denen Forderungen in Höhe von 3 TSD € an den Versicherer abgegeben wurden.
Nun meine Frage:
Inwieweit hat der mir unbekannte Versicherer noch Ansprüche, die er gegen mich geltend machen kann ?
Wann tritt in diesem Fall die Verjährung der Forderung ein ?
Vielen Dank schon einmal für die Beantwortung meines Problems.
wie Sie es korrekt erfasst haben, verjähren Ansprüche, die in Urteilen rechtskräftig festgestelt worden sind, binnen 30 Jahren.
Gleiches gilt auch für die bzw. nach der Abtretung eines derartigen Anspruchs. Es sind und bleiben 30 Jahre.
Nach Abretung der Forderung konnte der Geschädigte aber nicht mehr gegen Sie aufrechnen. Er war ja nicht mehr Forderungsinhaber.
Gesetzlich teilweise erlaubt ist nur der umgekehrte Fall in § 406 BGB:
"Der Schuldner kann eine ihm gegen den bisherigen Gläubiger zustehende Forderung auch dem neuen Gläubiger gegenüber aufrechnen, es sei denn, dass er bei dem Erwerb der Forderung von der Abtretung Kenntnis hatte oder dass die Forderung erst nach der Erlangung der Kenntnis und später als die abgetretene Forderung fällig geworden ist."