Wir haben Mitte 2016 ein Haus gekauft. Der Verkäufer hat Anfang 2017 einen Grundsteuerbescheid für das gesamte Jahr 2016 bekommen und fordert nun von uns (Käufer), dass wir ihm die anteilige Grundsteuer ab Übergabetermin des Hauses für 2016 erstatten. Er argumentiert nach Konsultation des Notars, dass die Grundsteuerabgabe als eine Form der Kommunalgebühren zur Gruppe der Lasten (§3 Kaufvertrag) gehört und gleichzeitig mit der Hausübergabe, also dem Nutzen, vom Käufer übernommen werden muss.
Wir (Käufer) interpretieren die Rechtslage so, dass die Last Grundsteuer nach Nutzenübernahme Mitte 2016 erst am 1.1.2017 mit dem neuen Grundsteuerbescheid an uns übergeht und wir uns an der Grundsteuer für 2016 steuerrechtlich sowie privatrechtlich nicht beteiligen müssen. Nach dem Grundsteuergesetz (z.B.§9, §17) ist für das Gesamtjahr derjenige der Schuldner, welcher am 1.1. des betreffendes Jahres Eigentümer der Immobilie war.
Im privatrechtlichen Kaufvertrag gibt es zum Übergang von Lasten und Pflichten lediglich folgenden Passus:
„§ 3. Besitz, Nutzen, Lasten
1. Der Veräußerer wird den Besitz unverzüglich nach vollständiger Kaufpreiszahlung übergeben. Mit dem Besitz gehen Nutzen und Lasten, Verkehrssicherungspflicht und damit Haftpflichtrisiko sowie Gefahren aller Art auf den Erwerber über."
Weitere den Lastenübergang betreffende Vereinbarungen, insbesondere zur zeitanteiligen Aufteilung, wurden nicht getroffen.
Hat der Verkäufer Anspruch auf Erstattung des Grundsteueranteils für 2016 ab Hausübergabe? Könnte eine Klage des Verkäufers zur anteiligen Erstattung der Grundsteuer vor Gericht Erfolg haben?
"Hat der Verkäufer Anspruch auf Erstattung des Grundsteueranteils für 2016 ab Hausübergabe? Könnte eine Klage des Verkäufers zur anteiligen Erstattung der Grundsteuer vor Gericht Erfolg haben?"
> Auf Grund der (üblichen) kaufvertraglichen Regelung über Besitz, Nutzen und Lasten kann der Verkäufer von Ihnen die Grundsteuer anteilig erstattet verlangen.
> Daher kann diesen Anspruch auch vor Gericht erfolgreich durchsetzen.
Ab der Übergabe haben die Käufer die wirtschaftliche Verfügungsgewalt. Da sie das Grundstück nutzen können, sollen Sie auch für die Lasten aufkommen.
Lasten bedeutet Kosten (, die auf dem Grundstück lasten).
Die Argumentation mit dem Grundsteuergesetz hilft nicht weiter, da dieses lediglich den Steuerschuldner und den Stichtag im Verhältnis Staat - Bürger / Grundstückseigentümer regelt.
Sie haben eine privatrechtliche Regelung getroffen, die den wirtschaftlichen Gegebenheiten Rechnung trägt.
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