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Forderung Kostenersatz gem. § 92a BSHG

28. Mai 2025 11:52 |
Preis: 50,00 € |

Sozialrecht


Beantwortet von

Hallo,

ich habe am 20.02.25 einen Brief erhalten vom Bezirksamt über eine Forderung gegen mich.

"bezüglich der gegen Sie bestehenden Forderung in Höhe von 1.180,93 € bitte ich um Zusendung folgender Unterlagen:
- Kopie Ihrer aktuellen Einkommensnachweise (Leistungsbescheide, Gehaltsabrechnungen, keine Kontoauszüge)
- Ratenzahlungsvorschlag (z.B. 10,00 € mtl.)
- ggf. Stundungsantrag
Ich bitte Sie, mir die geforderten Unterlagen bis zum 20.03.2025 zuzusenden."

Daraufhin habe ich dem Bezirksamt eine E-Mail gesendet mit dem Wortlaut:

"vielen Dank für Ihr Schreiben vom 20.02.25.

Leider kann ich ihre Forderung in Höhe von 1.180,98 Eur gerade nicht zuordnen. Könnten Sie mir bitte im Detail mitteilen, wie sich diese Forderung zusammensetzt bzw von wann diese genau ist?"

Darauf erhielt ich als Antwort:

"bei der bestehenden Forderung handelt es sich um einen Kostenersatz gem. § 92a BSHG mit Bescheid vom 02.01.2003 iHv. 1.172,93 € zzgl. Mahngebühren iHv. 7,50 € für den Zeitraum vom 01.11.2002 bis 31.01.2003."

Darauf habe ich mehrere E-Mails geschrieben mit dem Bezirksamt:

Ich:

"ich gehe stark davon aus bzw bin ich mir eigentlich ziemlich sicher, dass die Forderung aus dem Jahr 2003 inzwischen nach §92a BSHG bzw §45 SGB1 verjährt ist. Wir haben 2025, das ist 22 Jahre her."

Antwort Bezirksamt:

"gem. § 52 Abs. 2 SGB X beträgt die Verjährungsfrist für einen unanfechtbar gewordenen Verwaltungsakt 30 Jahre. Mein Anschreiben vom 20.02.2025 bleibt bestehen."

Ich:

"vielen Dank für die Information.

Da ich keinerlei Unterlagen mehr habe was diese Forderung betrifft, muss ich Sie bitten, mir sämtliche Unterlagen zu dem Vorgang zusenden. Also eine detaillierte Auflistung der Forderung von damals wie sich diese zusammensetzt und wie sie zu Stande kam, sowie den Verwaltungsakt in Kopie.

Ohne diese Unterlagen kann ich die Forderung nicht mehr zuordnen. Sobald ich die Unterlagen von Ihnen habe, werde ich diese prüfen und mich umgehend bei Ihnen melden."

Antwort Bezirksamt:

"ich bin gern bereit, bei einer inhaltlichen Reaktion auf mein Anschreiben (Ratenzahlungsvorschlag) eine Bescheidkopie zuzusenden."

Ich:

"ich bitte Sie um Verständnis, aber ich kann erst auf ein Ratenzahlungsangebot eingehen, nachdem ich überhaupt weiß, um was es sich handelt bei der Forderung. Ebenso müssen Sie mir bitte den Verwaltungsakt belegen.

Ohne diese Unterlagen kann ich diese Forderung nicht einordnen wie gesagt. Ich brauche wie gesagt eine detaillierte Übersicht wie sich diese Forderung zusammensetzt und wie diese zu Stande kam und den Verwaltungsakt bzw Titel in Kopie. Bevor ich diese Unterlagen von Ihnen nicht erhalte, kommen wir leider nicht weiter."

Antwort Bezirksamt:

"der Bescheid wurde am 08.09.2003 per Postzustellungsurkunde zugestellt, was ebenso nachgewiesen werden kann. Daher besteht keine Verpflichtung, Ihnen diesen Bescheid/Titel nochmals vorzulegen, um unsere Ansprüche einzufordern. Ich wäre jedoch bereit, Ihrer Bitte nachzukommen - insofern ich eine ernsthafte Bemühung, diese Schuld zu begleichen, erkennen kann. Daher werde ich von meiner Verfahrensweise nicht abrücken."

Das ging dann noch ewig so weiter. Ich habe eine Übersicht bzw Auflistung der Forderung angefordert, wie sich diese zusammensetzt und den Verwaltungsakt in Kopie. Da ich die Forderung nach so vielen Jahren nicht mehr einordnen kann. Jede Anfrage diesbezüglich wurde abgelehnt und am 24.04.25 kam ein Brief, dass ich ja nicht reagiert habe und man davon ausgehe, dass ich zahlungsfähig bin. Hier wurde mit keinem Wort der Mailverkehr erwähnt, den ich mit dem Mitarbeiter des Bezirksamtes geführt habe. Der Herr stellt sich komplett stur.

"da Sie der Aufforderung in meinem Schreiben vom 20.02.2025 nicht nachgekommen sind, gehe ich davon aus, dass Sie zahlungsfähig sind. Zahlen Sie bis zum 30.05...

Sollte Ihnen die vorgegebene Zahlungsweise erhebliche Schwierigkeiten bereiten, besteht die Möglichkeit, eine Ratenzahlungsvereinbarung zu treffen. Für den Fall einer befristeten Stundung der Forderung werden zusätzlich Stundungszinsen in Höhe von 2 v.H. über dem jeweils geltenden Basiszinssatz der europäischen Zentralbank fällig, die bei einer Ratenzahlungs-vereinbarung nicht erhoben werden.
Falls Sie dieser Aufforderung zur Zahlung nicht nachkommen, mache ich vorsorglich schon jetzt darauf auf-merksam, dass nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz vom 27.04.1953 (GVBI. S. 361), das nach § 66 Sozialgesetzbuch X, vom 18.08.1980 (GVBI. 1864) auch für den Sozialhilfeträger gilt, die Möglichkeit be-steht, die Forderung zwangsweise einzuziehen."

Nun meine Frage an Sie, ist das rechtens was das Bezirksamt macht? Oder ist die Forderung verjährt bzw habe ich ein Recht auf Einsicht der Forderung und auf eine Kopie des Verwaltungsaktes? Ansonsten muss ich ja davon ausgehen, dass die Forderung verjährt ist?

Viele Grüße

28. Mai 2025 | 14:08

Antwort

von


(400)
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49134 Wallenhorst
Tel: 05407-8575168
Web: https://www.scheidung-ohne-rosenkrieg.de
E-Mail:

Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

es ist zweifelhaft, ob der Kostenersatzanspruch noch durchsetzbar ist.

Ein Kostenersatzanspruch aus einem alten Bescheid nach § 92a BSHG kann im Jahr 2025 grundsätzlich nicht mehr durchgesetzt werden, wenn der zugrunde liegende Verwaltungsakt bereits im Jahr 2003 erlassen wurde und die Behörde seither keine wirksamen Schritte unternommen hat, um den Anspruch durchzusetzen. Denn solche Ansprüche verjähren in der Regel vier Jahre nach dem Jahr, in dem der Bescheid unanfechtbar geworden ist – das wäre in diesem Fall spätestens Ende 2007 gewesen. Danach ist die Forderung rechtlich nicht mehr durchsetzbar.

Nur wenn in dieser Zeit ein weiterer Verwaltungsakt zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs erlassen wurde, kann eine verlängerte Verjährungsfrist von 30 Jahren eintreten. Ein einfaches Mahnschreiben reicht dafür nicht aus. Das hat das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 4. März 2021 (Az.: B 11 AL 5/20 R, https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2021/2021_03_04_B_11_AL_05_20_R.html) ausdrücklich entschieden.

Wenn die betroffene Person nach so langer Zeit keine Unterlagen mehr hat und die Forderung nicht mehr nachvollziehen kann, muss die Behörde die ursprüngliche Entscheidung und die Entwicklung der Forderung nachvollziehbar erläutern. Dazu gehört insbesondere die nochmalige Übersendung des alten Bescheids und eine verständliche Aufstellung, wie sich der Betrag zusammensetzt. Dies ergibt sich aus den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsverfahrens und dem Anspruch auf rechtliches Gehör.

Sie sollten sich vorsorglich auf den Eintritt der Verjährung berufen und sich von der Behörde eine Kopie des "weiteren Verwaltungsakt zur Festsetzung oder Durchsetzung des Kostenersatzanspruchs" zusenden lassen. Um zu prüfen, ob der Anspruch verjährt ist oder nicht. Die Behörde scheint nach Ihren Schilderungen der Ansicht zu sein, dass jeder unanfechtbar gewordene Verwaltungsakt erst nach 30 Jahren verjährt. Das ist aber nicht der Fall, das gilt nur für die in § 52 SGB X genannten Verwaltungsakte. Die Verjährung ist eine Einrede, die ausdrücklich geltend gemacht werden muss. Diese wird nicht automatisch berücksichtigt.

Mit freundlichen Grüßen

Gabriele Haeske, Rechtsanwältin


Rückfrage vom Fragesteller 30. Mai 2025 | 13:17

Werte Frau Haeske,

ich habe wie von Ihnen geschrieben nochmals die Unterlagen mit einer detaillierten Aufstellung der Forderung angefordert, den alten Verwaltungsakt von 2003 und den weiteren Verwaltungsakt angefordert und habe mich ansonsten auf die Verjährung berufen. Folgende Antwort kam nun:

„Guten Tag,

nach meiner Rechtsauffassung besteht der Anspruch auch dann, wenn der Schuldner den betreffenden Bescheid verlegt hat.
Aus diesem leitet sich meine Anforderung aus dem Schreiben vom 20.02.2025 ab.
Ich kenne keine Rechtgrundlage, die im hier vorliegenden Fall einen Anspruch auf Zahlungsaufschub zusichert.
Wie mehrmals mitgeteilt, beträgt die Verjährungsfrist für einen unanfrechtbar gewordenen Verwaltungsakt 30 Jahre (§ 52 Abs. 2 SGB X). Die Forderung (Bescheid vom 03.09.2003) ist daher nicht verjährt.
Mit freundlichen Grüßen„

Wie soll ich da nun weiterverfahren?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 30. Mai 2025 | 15:47

Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

Sie sollten sich an ein/en Fachanwalt/Fachanwältin für Sozialrecht vor Ort wenden, welche/r dann förmlich Akteneinsicht beim Bezirksamt beantragt. Notfalls durch Einsicht vor Ort direkt in den Räumen der Behörde. Ohne die Unterlagen gesehen zu haben, lässt sich nicht sagen, ob die Forderung tatsächlich mittlerweile verjährt ist.

Mit freundlichen Grüßen

Gabriele Haeske, Rechtsanwältin

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