Sehr geehrter Fragesteller,
Aufgrund Ihrer Informationen beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:
Zunächst möchte ich Sie aber darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.
Wenn Ihr Einkommen tatsächlich ausreicht, dann müssen Sie generell nach § 1603 BGB
Unterhalt für Ihren Vater zahlen.
Nach § 94 Abs. 3 SGB XII
geht der Unterhaltsanspruch des Bedürftigen jedoch nicht auf den Sozialhilfeträger über, wenn dies für den Unterhaltspflichtigen eine unbillige Härte bedeuten würde.
Nach 1611 BGB kann bei unbilliger Härte der Unterhalt vermindert oder bei grober Unbilligkeit ganz versagt werden. wenn dies der Fall ist und danach gar kein Unterhaltsanspruch mehr gegeben ist, kann auch kein Unterhaltsanspruch auf den Sozialhilfeträger übergehen.
Unbillige Härte kann z.B. vorliegen, wenn der Bedürftige sich der Unterhaltspflicht für sein Kind entzogen hat oder er Straftaten gegen sein Kind oder einen nahen Angehörigen begangen hat.
Auch das Nichtkümmern während der Kindheit ist hier aufzuzählen.
Der Unterhaltspflichtige muss die unbillige Härte nachweisen. Sie müssen dem Sozialamt somit die Geschichte so genau wie möglich darlegen. Sollten Sie Beweise hierfür haben, sollten Sie auch diese dem Schreiben beilegen. Wenn Ihre Mutter als Zeugin die Schilderung bestätigen könnte, wäre dies sehr hilfreich.
Sollte das Sozialamt dennoch eine Unterhaltszahlung fordern, sollten Sie sich überlegen mit anwaltlicher Hilfe hiergegen vorzugehen.
Ich hoffe, dass meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Kerstin Götten
(Rechtsanwältin)
Diese Antwort ist vom 02.01.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Hallo Frau Götten,
erst einmal vielen Dank für die schnelle Antwort. Das hilft mir weiter.
Aus Ihrer Antwort entnehme ich das eine potentielle Chance besteht, dass das Sozialamt nach Abgabe des Formulars von einer Forderung Abstand nimmt.
Macht es hier Sinn gleich selbst vorstellig zu werden oder sollte ich es bei der Schriftform erst einmal belassen - treu dem Motto "Gehe nicht zum Fürsten wenn Du nicht gerufen wirst.." ??
Ich habe hier keine Erfahrung.
Gibt es noch eine Regelung was die jetztige Gattin meines Vaters betrifft? Muss sie nicht einen größeren Anteil aufbringen, schließlich ist sie die Ehefrau von ihm!
Danke und viele Grüße
Sehr geehrter Fragesteller,
meines Erachtens ist es besser die Einwände zunächst schriftlich zu formulieren, da so der Sachbearbeiter diese bei seiner Entscheidung vollständig hinzuziehen kann und nicht nur die Protokollierung Ihrer Schilderung zur Hand hat. Sie können in Ihr Schreiben zusätzlich aufnehmen, dass Sie jederzeit zu einem persönlichen Vorsprechen in der Angelegenheit bereit sind.
Auch könnten Sie anbieten, dass Sie Ihre Schilderung an Eides statt versichern.
An die neue Gattin Ihres Vaters muss das Sozialamt nach § 1608 BGB
zunächst herantreten, da Sie vor Ihnen in der Rangfolge der Unterhaltsverpflichteten steht. Soweit diese bei der Berücksichtigung ihrer sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung ihres angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren, sind Sie als Verwandter vor der Ehefrau unterhaltspflichtig.
Mit freundlichen Grüßen
Kerstin Götten
(Rechtsanwältin)