Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Gebäudeversicherung dürfte aller Voraussicht nach nicht dafür eintrittspflichtig sein, denn es gilt:
Nicht versicherte Sachen sind insbesondere - wie hier - nachträglich eingefügte Sachen, namentlich der Fliesen.
Auch vom sonstigem Inhalt passt diese Versicherung leider nicht, da es sich um eine gesonderte Werkleistung handelt, nicht etwa Feuer-, Leitungswasser- oder Sturmschäden etc.
Es bliebe die private Haftpflichtversicherung:
Melden ließe sich hier ein sogenannter Gefälligkeitssschaden: Unter Gefälligkeiten versteht man die unentgeltliche Erbringung von Arbeiten und Dienstleistungen, auf die der Leistungsempfänger keinen Anspruch hat - also hier die Fliesenarbeiten.
Aber:
Dieses wird hier wegen des hohen Missbrauchspotentials sehr genau geprüft, wobei aber hier meines Erachtens nach kein Missbrauch vorliegt.
Möglich ist aber auch, dass hier für leichte Fahrlässigkeit die Haftung von der Versicherung ausgeschlossen ist, also nur für Vorsatz/grobe Fahrlässigkeit gehaftet wird.
Ich würde aber mich an die Haftpflichtversicherung wenden, weil ein Ersatz durchaus möglich erscheint.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrter Herr Hesterberg,
vielen Dank für Ihre zeitnahe Antwort.
Für den Fall dass mein Vater die "Baumaßnahme" entgegen meiner Einwilligung vorgenommen hat: im Gespräch vor dem Urlaub lehnte ich die Arbeit ab. Ich bat darum das Ganze nach vorheriger Beratung mit einer Fachfirma nach unserem Urlaub gemeinsam oder ggf. von einer Firma umzusetzten zu lassen.
Somit hätte mein Vater doch vorsätzlich gehandelt (auch wenn es ihn "nur" darum ging, Zeit und Kosten zu sparen)? Somit würde die Versicherung die Kosten wegen grober Fahrlässigkeit bzw. Vorsatz eher übernehmen können?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
ich antworte Ihnen gerne wie folgt:
In der Tat kann es dann eher eine vorsätzliche, aufgedrängte Leistung sein, was dann so bei der Versicherung anzugeben wäre. Die Schadensverursachung indessen ist aber nicht vorsätzlich erfolgt, was von der eigentlichen Leistung in Form der Arbeiten durchaus trennbar ist. Es macht aber wohl im Ergebnis schon einen Unterschied in der Schwerpunkt der Betrachtung, da die Leistung vorsätzlich war.
Ob dann die Umsetzung vorsätzlich war oder nicht spielt wohl dann keine Rolle mehr.
Man kann also schon derart argumentieren.
Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg, Rechtsanwalt