Es geht um einen Kandidaten für eine Oberbürgermeisterwahl. Es ist geplant, Flyer in die Haushalte zu verteilen, also nicht personalisiert. Mittlerweile haben leider viele einen Hinweis am Briefkasten, dass sie keine Werbung möchten.
Jetzt gibt es ja aber vom Bundestag die Regel, dass im Wahlkampf eine bestimmte Zeit lang auch diejenigen, die solch einen Hinweis "Keine Werbung einwerfen" angebracht haben, Wahlkampfwerbung als Information dulden müssen.
Entsprechende Information vom Bundestag anbei.
Bitte lesen Sie die Ausführungen ziemlich weit unten.
Gilt diese Ausnahme für Parteien auch zum Beispiel für OB-Wahlen? Und verhält es sich vielleicht auch noch einmal anders, wenn der OB-Kandidat wie in unserem Fall parteilos ist?
Und falls für uns diese Ausnahme nicht gilt, man sich aber einfach darüber hinwegsetzt, was kann im schlimmsten Fall passieren, zum Beispiel wenn Betroffene jemanden anzeigen oder auf Schadensersatz klagen, ersteres ist wohl eher wahrscheinlich.
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:
Die von Ihnen erwähnte Information des Bundestages habe ich nicht vorgefunden. Allerdings würde diese Information auch der Rechtsprechung, insbesondere dem Urteil des Kammergerichts Berlin (KG Berlin NJW 2002, 379 ff.) widersprechen. Der wissenschaftliche Dienst des Bundestages hat dem Kammergericht 2016 (WD 3 - 3000 - 106/16) und 2021 (WD 3 - 3000 - 132/21) nicht widersprochen.
2016 prüfte der wissenschaftliche Dienst die Möglichkeit einer gesetzlichen Ausnahmegenehmigung für Wahlwerbung, und hielt sie für zulässig. Allerdings wurde ein solches Gesetz bisher nicht erlassen.
Dementsprechend gibt es keine Ausnahme für Parteien während des Wahlkampfes, weder auf Bundes- noch auf Landes- oder Kommunalebene. Auch für parteilose Kandidaten kennt das Recht keine Ausnahme.
Die Betroffenen könnten sich durch zivilrechtliche Unterlassungs- und Schadensersatzklagen wehren. Die Klagen können durch die Anwalts- und Gerichtskosten teuer werden, wobei der einzuklagende Schaden schwer zu beziffern wäre.
Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller11. November 2023 | 18:34
Also daraus schließe ich, bei jedwedem Ablehnungsvermerk auf dem Briefkasten, dass keine Werbung gewünscht ist, darf nichts eingeworfen werden, egal worum es sich handelt.
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt11. November 2023 | 18:45
Sehr geehrter Ratsuchender,
das ist korrekt.
Mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt