Sehr geehrter Ratsuchender,
aufgrund Ihres dargestellten Sachverhalts lässt sich Ihre Frage unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes summarisch wie folgt beantworten:
Die Antwort auf Ihre Frage hängt zunächst davon ab, in welcher Form Sie das Fitnessstudio weiter führen. Sie könnten hier ggf. unter Beibehaltung aller vorhandenen Gegebenheiten, des Kapitals und des Firmennamens das Unternehmen Ihres Vorgängers übernommen haben.
Eine Übereignung eines Unternehmens im Ganzen liegt nach allgemeiner Ansicht vor, wenn die übereigneten Gegenstände die wesentlichen Grundlagen eines Unternehmens waren und geeignet sind, die wesentlichen Grundlagen für den Betrieb des Erwerbers zu bilden.
Hier wird es ja vermutlich einen Vertrag bzw. vertragliche Absprachen zwischen Ihnen und Ihrem Vorgänger geben, die von dieser Stelle nicht überprüft werden können.
Weiterhin ist festzustellen, wer gemäß dem geschlossenen Gewerbemietvertrag Mieter der Räumlichkeiten ist. Dies könnte z.B. das Unternehmen selbst sein, es sei denn, Ihr Vorgänger hat den Vertrag explizit nur auf seinen Namen abgeschlossen.
Soweit Sie das Unternehmen übernommen haben, haften Sie natürlich auch für die anfallenden Verbindlichkeiten.
Es ist auch richtig, dass bei Rückständen des Mieters dem Vermieter ein sog. Vermieterpfandrecht an den vom Mieter eingebrachten Gegenständen zustehen kann. Auch hier kommt es jedoch auf die vertraglichen Vereinbarungen zwischen Ihnen und Ihrem Vorgänger an, ggf. ist das Inventar auch Betriebsvermögen und auf Sie übergegangen.
Soweit Sie den Betrieb tatsächlich übernommen haben und die Einkünfte nicht die Ausgaben decken, so könnte eine Überschuldung vorliegen, was ggf. zu einer Insolvenz führen würde.
Hier sollten Sie sich von einem gesellschafts- und insolvenzrechtlich spezialisierten Kollegen beraten lassen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick über die rechtliche Lage geben.
Dr. E. Feldmann
Rechtsanwältin
FELDMANN Rechtsanwälte
Wittbräucker Straße 421
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Tel.: 0231/5325288
Fax: 0231/5325290
Ich möchte Sie noch auf Folgendes hinweisen:
Eine Auskunft kann ich Ihnen nur im Rahmen des mitgeteilten Sachverhalts erteilen. Für eine verbindliche Bewertung ist generell die Kenntnis des gesamten Sachverhalts einschließlich aller Begleitumstände erforderlich. Schon einzelne weitere Tatsachen können zu einem anderen Ergebnis führen.
Die Leistung einer verbindlichen Gesamtbewertung kann im Rahmen einer Onlineberatung nicht erbracht werden.
Vielen Dank schonmal für die Antwort. Ich habe eine Einzelunternehmung und einen anderen Namen dem Studio gegeben. Es gab keine Absprachen da der Vermieter im Gefängnis ist. Der Anwalt hat gesagt es geht in Ordnung das Ich das Studio weiterführe bis geklärt es ist mit dem Existenzgründungsdarlehn. Er war in Kenntnis gesetzt. Mieter ist der Gefangene. Bürgen der Miete tut die Lebensgefährtin. Hafte Ich demnach nur für meine Sachen?
Sehr geehrte Ratsuchende,
es kommt bei Ihnen maßgeblich auf die Beurteilung an, ob Sie das Unternehmen übernommen haben. Hierbei kommt es auch aber nicht nur auf die Weiterführung des Namens an, es wäre z.B. auch zu beurteilen, ob Sie Mitarbeiter, Kundenstamm etc. übernommen haben.
Letztendlich würde dies ein Gericht beurteilen.
Käme man dennoch zu dem Ergebnis, dass Sie das Unternehmen nicht übernommen haben, so wäre ggf. eine Art Untermietverhältnis zwischen Ihnen und Ihrem Vorgänger zu konstruieren. In diesem Fall würden Sie nicht für die Verbindlichkeiten Ihres Vorgängers haften.
Ein großes Problem ist in Ihrem Fall, dass keinerlei Absprachen existieren.
Allerdings können Sie nicht wirklich damit rechnen auch in Zukunft die Räumlichkeiten unentgeltlich nutzen zu können, wenn Ihr Vorgänger dem widerspricht. Seine Lebensgefährtin kann hier nur mit einer Vollmacht Ihnen gegenüber verbindliche Erklärungen abgeben. Bei dem Rechtsanwalt wäre abzuklären, wie weit seine Vollmacht reicht.
Grundsätzlich sollten Sie überlegen, ob Sie auch trotz Zahlung einer Miete für die Räumlichkeiten das Geschäft weiter führen können.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. E. Feldmann