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Firmensitz in anderer Stad als Coworking Space - Problem?

| 9. April 2025 15:49 |
Preis: 41,00 € |

Steuerrecht


Beantwortet von

Wir haben unseren Firmensitz in München an der Adresse eines Gesellschafters, dort aber letztlich nur einen Briefkasten mit Nachsendeauftrag and einen Postscanservice. Aus organisatorischen Gründen sind wir seit ca. 4 Monaten nur noch aus einem Coworking Space in Augsburg aktiv (zuvor Coworking Space an anderer Adresse in München). Dies betrifft auch die Geschäftsführung.

Ist das rechtlich ein Problem und wenn ja, aber welchem Andauern des Zustands? Wir sind ein Startup mit <5 Angestellten.

Hintergrund unserer Nachfrage ist die Berichterstattung zur "Maskenaffäre" in Bayern, bei der eine Maskenimportfirma einen Firmensitz in Grünwald hatte und von der dort niedrigen Gewerbesteuer profitierte, während man die Amtsgeschäfte von wo anders erledigte - was zu Bestrafung führte.

9. April 2025 | 18:05

Antwort

von


(717)
Grünberger Str. 54
10245 Berlin
Tel: 03029399240
Web: https://www.rechtsanwalt-braun.berlin
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Sehr geehrter Fragesteller,

aufgrund der übermittelten Information beantworte ich Ihre Frage wie folgt.

Da Ihr Unternehmen seit ca. 4 Monaten nur noch aus einem Coworking Space in Augsburg aktiv ist und dies auch die Geschäftsführung betrifft, sollte diese Adresse als tatsächlicher Ort der Geschäftstätigkeit dem Gewerbeamt gemeldet werden. Dies ist wichtig, um sicherzustellen, dass alle relevanten behördlichen Mitteilungen und Zustellungen ordnungsgemäß erfolgen können und um eventuelle rechtliche und organisatorische Schwierigkeiten zu vermeiden.

Sie können zwar auch eine Postfachadresse oder eine Briefkastenadresse nutzen, sollten aber dem Gewerbeamt die Adresse der tatsächlichen Ausübung und der Geschäftsführung mitteilen, da dies dem Gewerbeamt die korrekte Besteuerung ermöglicht.


Ich hoffe, dass ich Ihre Frage beantwortet habe, bei eventuellen Nachfragen können Sie gerne die kostenlose Nachfrageoption benutzen.

Berücksichtigen Sie bitte, dass auch kleine Sachverhaltsänderungen zu einer gänzlich anderen rechtlichen Bewertung führen können.

Mit freundlichen Grüßen

Sebastian Braun
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 18. April 2025 | 13:23

Sehr geehrter Herr Braun,

vielen Dank für Ihre hilfreiche Antwort! Folgende Nachfragen haben sich bei uns ergeben - sofern die Beantwortung in diesem Rahmen noch möglich ist:

-Wie verhält es sich, wenn wir künftig z.B. 30% der Zeit weiterhin aus München die Geschäftsführung und das operative Geschäft betreiben (das ist ein realistischer Wert)?
-Gibt es eine bestimmte Frist zur Meldung an das Gewerbeamt, bzw. wie lange rückwirkend könnte man das melden?
-Falls wir melden, dass wir "nur noch" aus Augsburg aktiv sind: Kann der Firmensitz und Briefkasten (mit Postweiterleitung) dennoch im München verbleiben?

Besten Dank für Ihre Mühen!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 19. April 2025 | 19:40

Sehr geehrter Fragesteller,

für die späte, feiertagsbedingte Rückmeldung bitte ich höflichst um Entschuldigung.

Wenn Sie in Augsburg und München eine Tätigkeit ausüben, könnte hier die Gewerbesteuerzerlegung (§ 28 GewStG) Anwendung finden, dabei wird die Gewerbesteuer zwischen den beiden Gemeinden (MUC/AUG) aufgeteilt. Die Anmeldung beim Gewerbeamt sollten Sie immer zeitnah, hier beträgt die Frist 2 Wochen. Falls Sie sich zu spät melden, könnte das Gewerbeamt ein Bußgeld verhängen.

Wenn es sich "nur" noch um eine Briefkastenadresse handelt, kann diese bestehen bleiben, Sie müssen aber die unverzügliche Weiterleitung der Post sicherstellen.

Mit freundlichen Grüßen

Sebastian Braun
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 20. Juni 2025 | 10:23

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