Sehr geehrter Ratsuchender,
auch Ihnen ein gutes neues Jahr.
Der bisherige Inhaber muss nicht kündigen.
Die Arbeitsverträge laufen dann unverändert weiter und Sie werden mit allen Rechten und Pfiichten Arbeitgeber.
In diesem Fall behält der Mitarbeiter auch seine Ansprüche auf Arbeitsentgelt, sobei aber die Lohnfortzahlung ja nach sechs Wochen ruht, der also dann weiter sein Krankengeld erhält. Der Wdchsel des Arbeitgebers äbdert daran nichts.
Wird das alte Arbeitsverhältnis vom alten Arbeitgeber gekündigt, wird das Beschäftigungsverkältnis beendet und dann entfallen für den Arbeitnehmer auch die Ansprüche auf Krankengeld.
Stellen Sie ihn neu ein, hat er in der ersten vier Wochen keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung, muss sich bei der Krankenkasse melden. Danach hat er dann ggfs. gegen Sie für sechs Monate Lohnfortzahlungsansprüche, bevor er dann wieder Krankengeld bezieht.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26726
Web: https://www.ra-bohle.de
E-Mail:
Sehr geehrter Herr RA Bohle,
zunächst vielen Dank für Ihre Antwort.
Aus Ihrer Antwort lese ich, das an den Arbeitsverträgen der Mitarbeiter keine Änderung erfolgen muss, ich trete durch den Firmenkauf in das Vertragsverhältnis ein. Korrekt?
Nun schreiben Sie: "In diesem Fall behält der Mitarbeiter auch seine Ansprüche auf Arbeitsentgelt, sobei aber die Lohnfortzahlung ja nach sechs Wochen ruht, der also dann weiter sein Krankengeld erhält. Der Wdchsel des Arbeitgebers äbdert daran nichts."
Hier ist mir der Satz "sobei aber die Lohnfortzahlung ja nach sechs Wochen ruht" unklar im Zusammenhang mit meiner Frage. Der Mitarbeiter ist bereits seit sechs Monaten im Krankengeld, daher sind die gesetzlichen sechs Wochen Lohnfortzahlung ja bereits vom Verkäufer geleistet worden.
Ich erlaube mir daher die Nachfrage: Sofern ich den Arbeitnehmer im Rahmen des Betriebsübergangs übernehme, entsteht dadurch kein erneuter Anspruch auf die sechs Wochen Lohnfortzahlung bei fortwährender Arbeitsunfähigkeit. Der Arbeitnehmer erhält unverändert sein Krankengeld, solange die Arbeitsunfähigkeit besteht. Erst mit Ende der Arbeitsunfähigkeit würde der Arbeitnehmer erstmalig einen Anspruch auf Lohnzahlung durch mich als neuen Arbeitgeber haben.
Sehr geehrter Ratsuchender,
ich nummeriere einmal die Antworten passend zu Ihren Fragen. Dann wird es hoffentlich deutiicher
1)
Muss der bisherige Gewerbetreibende die Arbeitsverträge beenden (durch Kündigung oder Aufhebung) und ich mit den Angestellten neue Verträge schließen,
oder
gehen die Vertragsverhältnisse durch den Betriebsübergang auf mich über und es müssen keine neuen Arbeitsverhältnisse geschlossen werden.
Antwort:
Der bisherige Inhaber muss nicht kündigen.
Die Arbeitsverträge laufen dann unverändert weiter und Sie werden mit allen Rechten und Pfiichten Arbeitgeber.
2)
Nun ist ein Arbeitnehmer bereits seit gut 6 Monaten erkrankt und bezieht somit Krankengeld. Im Falle dessen, dass das Arbeitsverhältnis durch Betriebsübergang auf mich übergeht, bleiben die Ansprüche des Arbeitsgeldes bestehen?
Antwort:
Sollte der Mitarbeiter weiter krank bleiben, erhält er weiter sein Krankengeld, da nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung die sechswöchige Frist der Lohnfortzahlung abgelaufen ist. Der Mitarbeiter behält also seinen Krankengeldanspruch. Der Betriebsübergang spielt keine Rolle.
Wird der Mitarbeiter wieder arbeitsfähig und arbeitet, besteht der Anspruch auf Arbeitsentgelt dann gegen Sie als Arbeitgeber.
3)
Wenn der bisherige Gewerbetreibende den Arbeitsvertrag beendet, damit ich später einen neuen Arbeitsvertrag mit den Angestellten schließen kann, bleibt dann der Anspruch auf Krankengeld bestehen?
Antwort:
Nein.
Wird das alte Arbeitsverhältnis vom alten Arbeitgeber gekündigt, wird das Beschäftigungsverhältnis beendet und dann entfallen für den Arbeitnehmer auch die Ansprüche auf Krankengeld.
Stellen Sie ihn neu ein, ist es ein neues Arbeitsverhältnis und er hat in der ersten vier Wochen keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung, muss sich bei der Krankenkasse melden. Danach hat er dann ggfs. gegen Sie für sechs Wochen Ansprüche auf Lohnfortzahlung, bevor er dann wieder Krankengeld beziehen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg