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Firma zahlt Gehälter um mehrere Tage verzögert oder auch nur Teilzahlungen

28. März 2024 15:43 |
Preis: 51,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Guten Tag,

wir haben den begründeten Verdacht, dass bei unserem Arbeitgeber bald Insolvenz droht. Gehälter werden bei manchen Mitarbeitern mit zeitlicher Verzögerung, bei anderen überhaupt nicht gezahlt. Lieferanten Rechnungen werden größtenteils nicht bezahlt.
Ich möchte bei der nächsten überfälligen bzw nicht erfolgten Gehaltszahlung meinen Arbeitgeber eine Frist setzen und ihn schriftlich auffordern das Gehalt zu überweisen.

Was ist rechtsgültig - reicht email oder macht Einschreiben/Rückschein per Brief mehr Sinn? Wie wäre der passende Wortlaut meines Schreibens?

Sollten weiter keine Zahlungen erfolgen, ab wann kann ich Arbeitslosengeld beantragen und welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Besten Dank!

28. März 2024 | 16:18

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
In Bezug auf die Form, welche eine Mahnung und Zahlungsaufforderung haben sollte, sind keine gesetzlichen Vorschriften vorhanden. Wichtig ist lediglich, dass der Zugang nachweisbar ist. Dies bedeutet, dass sie sicher gehen sollten, dass ihr Arbeitgeber auch tatsächlich Kenntnis von dem Schreiben bekommt. Eine Email ist daher grundsätzlich ausreichend.


In dem Schreiben sollten sie die noch offenen Zahlungsverpflichtungen genau benennen und zudem angeben, wann die Zahlung laut Arbeitsvertrag hätte erfolgen müssen. Schreiben sie auch, dass sich der Arbeitgeber aufgrund der zeitlichen Verzögerung bereits ohne Mahnung in Verzug befindet, da die Fälligkeit gemäß Arbeitsvertrag klar bestimmt ist.
In einem nächsten Absatz fordern sie den Arbeitgeber auf, innen binnen einer Frist von 14 Tagen bis zum ... die noch ausstehenden Zahlungen zukommen zu lassen



Damit sie Arbeitslosengeld beantragen können, muss zunächst einmal das Arbeitsverhältnis beendet sein. Hierbei gilt es zu beachten, dass eine Eigenkündigung dem Grunde nach eine Sperrzeit nach sich zieht. Etwas anderes gilt nur dann, wenn sie eine wichtigen Grund für die Kündigung angeben können. Sinnvoll wäre es hier, bereits vorab mit der Agentur für Arbeit in ihrem Bezirk in Verbindung zu bringen und die Angelegenheit dort zu schildern.
Aus hiesiger Sicht kann ein erheblicher Zahlungsverzug des Arbeitgebers eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen. Letztlich entscheidet jedoch der Sachbearbeiter der Agentur für Arbeit darüber, ob es sich um einen wichtigen Grund handelt, sodass eine Sperrzeit entfallen kann.



Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.

Mit freundlichen Grüßen


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