Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
In Bezug auf die Form, welche eine Mahnung und Zahlungsaufforderung haben sollte, sind keine gesetzlichen Vorschriften vorhanden. Wichtig ist lediglich, dass der Zugang nachweisbar ist. Dies bedeutet, dass sie sicher gehen sollten, dass ihr Arbeitgeber auch tatsächlich Kenntnis von dem Schreiben bekommt. Eine Email ist daher grundsätzlich ausreichend.
In dem Schreiben sollten sie die noch offenen Zahlungsverpflichtungen genau benennen und zudem angeben, wann die Zahlung laut Arbeitsvertrag hätte erfolgen müssen. Schreiben sie auch, dass sich der Arbeitgeber aufgrund der zeitlichen Verzögerung bereits ohne Mahnung in Verzug befindet, da die Fälligkeit gemäß Arbeitsvertrag klar bestimmt ist.
In einem nächsten Absatz fordern sie den Arbeitgeber auf, innen binnen einer Frist von 14 Tagen bis zum ... die noch ausstehenden Zahlungen zukommen zu lassen
Damit sie Arbeitslosengeld beantragen können, muss zunächst einmal das Arbeitsverhältnis beendet sein. Hierbei gilt es zu beachten, dass eine Eigenkündigung dem Grunde nach eine Sperrzeit nach sich zieht. Etwas anderes gilt nur dann, wenn sie eine wichtigen Grund für die Kündigung angeben können. Sinnvoll wäre es hier, bereits vorab mit der Agentur für Arbeit in ihrem Bezirk in Verbindung zu bringen und die Angelegenheit dort zu schildern.
Aus hiesiger Sicht kann ein erheblicher Zahlungsverzug des Arbeitgebers eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen. Letztlich entscheidet jedoch der Sachbearbeiter der Agentur für Arbeit darüber, ob es sich um einen wichtigen Grund handelt, sodass eine Sperrzeit entfallen kann.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
28. März 2024
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16:18
Antwort
vonRechtsanwalt Robert Kill
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